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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 624/12·28.11.2012

Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen Form- und Fristversäumnis (§ 118 StVollzG)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrecht im StrafverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsverfahren ein. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht binnen der Monatsfrist des § 118 StVollzG in der nach § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebenen Form (schriftlich mit Anwaltssignatur oder zu Protokoll) erhoben wurde. Die Kosten trägt der Betroffene nach § 121 Abs. 2 StVollzG.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der Form- und Fristvorschriften des § 118 StVollzG; Kosten gemäß § 121 Abs. 2 StVollzG dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde nach § 118 StVollzG ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der dort vorgesehenen Monatsfrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt wird.

2

Die Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG (schriftlich von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) ist bindend; ihre Nichtbeachtung führt zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

3

Der Ablauf der Monatsfrist nach § 118 StVollzG begründet die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, sodass fristgerechte Einlegung Voraussetzung für die Zulässigkeit ist.

4

Wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 121 Abs. 2 StVollzG dem Betroffenen aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 StVollzG§ 118 Abs. 3 StVollzG§ 118 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 182 StVK 5/12

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der nach § 118 Abs. 3 StVollzG gebotenen Form (durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) binnen der Monatsfrist des § 118 StVollzG, die am 22.11.2012 ablief, erhoben worden ist.