Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen Form- und Fristversäumnis (§ 118 StVollzG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsverfahren ein. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht binnen der Monatsfrist des § 118 StVollzG in der nach § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebenen Form (schriftlich mit Anwaltssignatur oder zu Protokoll) erhoben wurde. Die Kosten trägt der Betroffene nach § 121 Abs. 2 StVollzG.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der Form- und Fristvorschriften des § 118 StVollzG; Kosten gemäß § 121 Abs. 2 StVollzG dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde nach § 118 StVollzG ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der dort vorgesehenen Monatsfrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt wird.
Die Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG (schriftlich von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) ist bindend; ihre Nichtbeachtung führt zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
Der Ablauf der Monatsfrist nach § 118 StVollzG begründet die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, sodass fristgerechte Einlegung Voraussetzung für die Zulässigkeit ist.
Wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 121 Abs. 2 StVollzG dem Betroffenen aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 182 StVK 5/12
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der nach § 118 Abs. 3 StVollzG gebotenen Form (durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) binnen der Monatsfrist des § 118 StVollzG, die am 22.11.2012 ablief, erhoben worden ist.