Anhörungsrüge (§120 StVollzG i.V.m. §356a StPO) gegen Senatsbeschluss als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt die Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor dem Senatsbeschluss und rügt eine Gehörsverletzung. Das OLG wertet die Eingabe als Anhörungsrüge nach §120 StVollzG i.V.m. §356a StPO und macht darauf aufmerksam, dass dies das einzige statthafte Rechtsmittel ist. Die Frist nach §356a StPO ist nicht glaubhaft gemacht; der Antrag ist zudem materiell unbegründet, da keine Verwertung ungehörten Verfahrensstoffs oder Übergehung entscheidungserheblichen Vorbringens vorliegt.
Ausgang: Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens nach §120 StVollzG i.V.m. §356a StPO als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist, soweit sie auf die Aufhebung eines Senatsbeschlusses zielt, als Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO auszulegen.
Ein Gegenvorstellungsverfahren ist gegenüber einem Senatsbeschluss nicht geeignet, diesen zu ändern; § 356a StPO enthält insoweit eine spezielle Regelung gegenüber § 33a StPO.
Anträge nach § 356a StPO unterliegen einer Wochenfrist ab Kenntnis von der Rechtsverletzung; die Einhaltung dieser Frist ist glaubhaft zu machen, andernfalls kann die Zulässigkeit entfallen.
Eine Gehörsverletzung im Sinne von § 356a StPO setzt voraus, dass der Senat Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat; liegt dies nicht vor, ist der Antrag unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 66 StVK 116/19
Tenor
Der Antrag des Betroffenen, das Verfahren gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 21. Januar 2020 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des Betroffenen (analog § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. KV zum GKG Nr. 3920) als unbegründet verworfen
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss der 66. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 04. November 2019 mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen.
Im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer hatte der Betroffene beantragt festzustellen, dass die Anordnung einer Freizeit- und Umschlusssperre von einem Tag (verkündet am 18. Mai 2019, vollzogen am 19. Mai 2019) rechtswidrig gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit am 04. Februar 2020 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage, mit dem er „Anhörungsrüge gemäß § 120 StVollzG i.V.m. § 33a StPO, 356a StPO“ erhebt und im Wesentlichen vorbringt, die angegriffene Anordnung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt.
II.
Die ausdrücklich erhobene „Anhörungsrüge“ war betreffend die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als Antrag auszulegen, das Verfahren gemäß der §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 21. Januar 2020 zurückzuversetzen. Insoweit handelt es sich um den einzig statthaften Rechtsbehelf. Denn die Senatsentscheidung vom 21. Januar 2020 ist insoweit weder mit der Beschwerde anfechtbar, noch ist der Senat im Rahmen einer Gegenvorstellung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 489/16 und vom 10. April 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 366/15 – jeweils m.w.N.); zudem enthält § 356a StPO gegenüber dem § 33a StPO eine spezielle Regelung (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 356a Rn. 1a) .
Ungeachtet dessen, dass der Betroffene die Einhaltung der Wochenfrist ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung (vgl. § 356a Sätze 2 und 3 StPO) zwar mitgeteilt, aber nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 356a, Rn. 1a, 6 m.w.N.), was für sich genommen bereits die Zulässigkeit des Antrags infrage stellt, erweist sich dieser Antrag jedenfalls als unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Betroffene nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Betroffenen übergangen oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.