Rechtsbeschwerde in der Strafvollstreckung verworfen — fehlender Prüfungsbedarf nach §§116,119 StVollzG
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Strafvollstreckungsverfahren. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da eine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten sei (§§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG). Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§121 Abs.2 StVollzG).
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung nicht geboten, Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist unzulässig, wenn eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist.
Kommt die vorgenannte Nachprüfungsbedürftigkeit nicht in Betracht, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (§§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen aufzuerlegen, soweit §121 Abs.2 StVollzG dies bestimmt.
Eine reine Rüge des Fehlers reicht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht aus; es muss ein öffentlich-rechtliches Interesse an Nachprüfung im Sinne der Fortbildung oder Einheitlichkeit des Rechts bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 66 StVK 116/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Rubrum
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).