Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung von Verlegungsantrag: Verweisung an zuständige Strafvollstreckungskammer
KI-Zusammenfassung
Ein Untergebrachter im Maßregelvollzug begehrte Verlegung und wandte sich mit Verpflichtungsantrag an die Strafvollstreckungskammer; das Landgericht wies die gerichtliche Entscheidung zurück und lehnte PKH ab. Der Senat hob die Entscheidung auf, weil die Kammer hätte an die zuständige Strafvollstreckungskammer Köln verweisen müssen. Die PKH für die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben; Entscheidung aufgehoben und an die zuständige Strafvollstreckungskammer Köln zurückverwiesen; PKH-Antrag verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung eines Antrags ist – analog § 300 StPO – nach der erkennbaren Zielsetzung eine sinnvolle, antragsgerechte Interpretation vorzunehmen.
Wenn über einen Antrag bereits eine zuständige Behörde mit Bescheid entschieden hat, ist für die gerichtliche Entscheidung die Strafvollstreckungskammer am Sitz dieser Behörde zuständig (§ 110 S.1 StVollzG).
Erweist sich ein Verweisungsantrag als formell fehlerhaft, hat die Kammer kraft ihrer Fürsorgepflicht die sachgerechte Antragstellung anzuregen; unterbleibt dies, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache gegebenenfalls an die zuständige Kammer zu verweisen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel kann versagt werden, wenn dem Beteiligten bereits vorschusskostenfreier Zugang zum Gericht (z.B. durch Protokollerklärung) möglich ist und keine weiteren prozessualen Handlungen erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 1 Vollz 2/99
Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet verworfen.
2.
Auf die Rechtsbeschwerde wird die angefochtene Entscheidung - mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswerts - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln - Strafvollstrek-
kungskammer - verwiesen, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat.
Gründe
Der Antragsteller befindet sich im Maßregelvollzug in den Rheinischen Kliniken C. Mit Schreiben vom 23.02.1999 hat er - gerichtet an den Direktor des Landschaftsverbandes - einen Verlegungsantrag gestellt und als in Betracht kommende Einrichtung exemplarisch die Einrichtungen in M und W genannt.
Da dieser Antrag zunächst nicht beschieden wurde, hat er am 25.05.1999 primär beantragt, sowohl den Direktor der Rheinischen Kliniken C als auch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zu verpflichten, seinen Antrag binnen zweier Wochen zu bescheiden. Diesen Antrag hat er bereits mit dem Verpflichtungsantrag verbunden, ihn in die Maßregelvollzugseinrichtung nach M oder hilfsweise nach W, weiter hilfsweise in eine anderweitige "in Heimatnähe" gelegene Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen zu verlegen. Mit Bescheid vom 6. August 1999 hat der Direktor des Landschaftsverbandes den Verlegungsantrag abschlägig beschieden. Hierauf wurde die Strafvollstreckungskammer durch Schreiben des Direktors der Rheinischen Kliniken vom 10.01.2000 hingewiesen. In diesem Schreiben befand sich auch der weitere Hinweis, dass für die Entscheidung über die Verlegung allein der Landschaftsverband zuständig sei. Zuvor hatte die Strafvollstreckungskammer durch Aufklärungsbeschluss vom 21. Dezember 1999 den Antragsteller darauf hingewiesen, dass sie für einen gegen den "Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland" gerichteten Antrag nicht zuständig sei. Daraufhin erklärte der Antragsteller - durch seinen Prozessbevollmächtigten - mit Schreiben vom 09.02.2000 den Bescheidungsantrag für erledigt und hielt den Verpflichtungsantrag (Verlegungsantrag) aufrecht. Für den Fall der Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beantragte er "äußerst hilfsweise" Verweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass der Antragsgegner zu 1) (Direktor der Rheinischen Klinken C) für die Entscheidung nicht zuständig sei. Hinsichtlich des Antrages gegen den Antragsgegner zu 2) (Direktor des Landschaftsverbandes) hat sie den Antrag als unzulässig angesehen, da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve für einen derartigen Antrag örtlich nicht zuständig sei. An einer - teilweisen - Verweisung der Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln sah sich die Strafvollstreckungskammer nicht in der Lage.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner zulässig erhobenen Rechtsbeschwerde, für die er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsucht. Die Rechtsbeschwerde, die der Senat zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat, hätte - zumindest vorläufigen - Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die Sache zu Unrecht nicht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln verwiesen. Zwar hat der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag sowohl gegen den Direktor der Rheinischen Kliniken C - insoweit auch zunächst vorrangig - als auch gegen den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gerichtet. Dieser Antrag war jedoch in seinem erkennbaren Sinn entsprechend auszulegen. In - ana-
loger - Anwendung des § 300 StPO war eine sinnvolle Auslegung entsprechend der erkennbaren Zielsetzung des Begehrens geboten (BVerfG NStZ 94, 101). Der Untergebrachte wollte erkennbar entsprechend seinem Antrag vom 23.02.2000 durch die zuständige Behörde eine Verlegung in ein anderes Landeskrankenhaus er-
reichen. Diesen Antrag hatte er - richtigerweise - an den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gerichtet. Dieser hatte auch über ihn mit Bescheid vom 6. August 1999 entschie-
den. Dies war der Kammer durch Schreiben vom 10.01.2000 durch den Direktor der Rheinischen Kliniken C mitgeteilt worden. Gerade aufgrund dieses Schreibens hat der Bevollmäch-
tigte des Betroffenen mit Schreiben vom 09.02.2000 den Maß-
nahmeantrag für erledigt erklärt und ist zum Verpflich-
tungsantrag übergegangen. Diesen Verpflichtungsantrag konnte die Strafvollstreckungskammer bei vernünftiger Auslegung allein noch als gegen den Direktor des Landschaftsverbandes gerichtet ansehen. Denn dieser hatte in der Sache entschieden. Eine ge-
sonderte Entscheidung des Leiters der Klinik wurde vom Antrag-
steller gerade nicht mehr begehrt. Damit war gemäß §§ 138
Abs. 2, 111 Abs. 1 Nr. 2 Beteiligter des Verfahrens allein noch der Antragsteller und der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Zuständig für den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung war somit die Strafvollstreckungskammer am Sitz seiner Behörde, § 110 S. 1 StVollzG. An diese hätte die Strafvoll-
streckungskammer das Verfahren verweisen müssen. Zwar war der Verweisungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antrag-
stellers - Verweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf - ersichtlich fehlerhaft. Die Strafvollstreckungskammer hätte jedoch kraft ihrer Fürsorgepflicht einen sachgerechten Antrag anregen müssen (vgl. Callies-Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 110 RN 4). Da sie dies nicht getan hat, war die Entscheidung aufzuheben.
Da eine sachgerechte andere Entscheidung nicht in Betracht kommt, kann der Senat von sich aus die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer Köln verweisen.
Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte nicht bewilligt werden. Der entsprechende Antrag ist unbegründet. Der Betroffene hat vorschusskostenfreien Zugang zum Gericht, indem er seine Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann, was er auch getan hat. Da weitere Prozesshandlungen nicht mehr erforderlich sind, ist im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich.