Sicherungsverwahrung: Rechtsbeschwerde unzulässig, Wiedereinsetzung gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist und erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Senatsbeschluss. Das OLG Hamm gewährte die Wiedereinsetzung kostenfrei (§21 GKG), erklärte die Rechtsbeschwerde aber für unzulässig, weil eine Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung angezeigt war (§§116,119 StVollzG). Der frühere Senatsbeschluss ist damit gegenstandslos; die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kostenfrei gewährt; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob Gebrauchsgegenstände (z. B. Toaster, Dampfbügeleisen) die Sicherheit beeinträchtigen i.S.v. § 15 Abs. 2 StVollzG, ist ein einzelfallbezogener Sachverhalt, der von der konkreten Beschaffenheit und Bauweise der Geräte abhängt und sich nicht als allgemeiner Leitsatz fassen lässt.
Gerichtliche Erwägungen, die einen erhöhten Kontrollaufwand in der Sicherungsverwahrung betreffen, sind zu berücksichtigen; die Unmöglichkeit einer Verplombung kann den Kontrollaufwand und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen beeinflussen.
Die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des StVollzG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist entschuldbar ist; auf Antrag kann diese Wiedereinsetzung kostenfrei gewährt werden (§ 21 GKG).
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 151/14
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt.
Der Senatsbeschluss vom 04.12.2014 ist damit gegenstandslos.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Rubrum
Zusatz:
Bei der Frage, ob ein Toaster oder ein Dampfbügeleisen Gegenstände sind, die die Sicherheit beeinträchtigen und deren Besitz deswegen untersagt werden kann (§ 15 Abs. 2 SVVollzG) handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die alleine schon abhängig ist (insbesondere bzgl. des Toasters) von der konkreten Beschaffenheit und Bauweise dieser Geräte. Es handelt sich um Fragen, die der Aufstellung rechtlicher Leitsätze unzugänglich sind. Die Entscheidung lässt auch nicht erkennen, dass sie verkannt hätte, dass im Rahmen der Sicherungsverwahrung ein erhöhter Kontrollaufwand ggf. hinzunehmen ist (LT-Drs. 16/1283 S. 72). Dass dies gesehen wurde, zeigt sich daran, dass das Landgericht Ausführungen zur Unmöglichkeit der Verplombung macht (welche den Kontrollaufwand ggf. reduziert hätte) und dazu, dass dann ggf. bei einer Vielzahl von Sicherungsverwahrten entsprechende Toaster kontrolliert werden müssten.