Beschwerde gegen Zurückweisung eines §119a-StVollzG-Antrags verworfen
KI-Zusammenfassung
Die JVA-Leitung beantragte nach §119a Abs.2 StVollzG die Feststellung, dass ein künftiger Vollzugsplan der Betreuung nach §66c StGB entspricht. Das Gericht lehnte ab, weil kein berechtigtes Interesse vorlag: Ein paralleles Überprüfungsverfahren nach §67c StGB war bereits eingeleitet und ein Gutachten in Arbeit. Zudem war die Beschwerde einen Tag verspätet eingegangen und wurde verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des §119a-Antrags als unzulässig/verspätet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach §119a Abs.2 StVollzG liegt nur vor, wenn im gerichtlichen Feststellungsverfahren gegenüber dem Regelüberprüfungsverfahren (§119a Abs.1 StVollzG) oder dem Überprüfungsverfahren nach §67c StGB eine so frühere Entscheidung zu erwarten ist, dass hierdurch eine noch wirksame Korrektur vollzuglicher Mängel möglich wird.
Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses gelten sowohl für die rückblickende als auch für die zukunftsgerichtete Feststellung nach §119a Abs.2 StVollzG.
Die bloße Tatsache, dass die Vollzugsbehörde im Feststellungsverfahren Beteiligte ist, begründet noch kein berechtigtes Interesse; andernfalls würde die gesetzliche Einschränkung des Antragsrechts entfallen.
Ein nur geringfügiger zeitlicher Vorlauf (einige Tage oder wenige Wochen) gegenüber einem bereits laufenden §67c-Verfahren genügt nicht, um ein berechtigtes Interesse an einer vorgezogenen Feststellung zu begründen, sofern dadurch keine nennenswerte Möglichkeit zur vollzuglichen Reaktion verbleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, IV – 1 StVK 16/14
Leitsatz
Ein berechtigtes Interesse kann lediglich in den Fällen angenommen werden, in denen im Rahmen des gerichtlichen Feststellungsverfahrens auf Antrag der Vollzugsanstalt im Verhältnis zum Regelüberprüfungsverfahren gemäß § 119 a Abs. 1 StVollzG oder aber zum vollstreckungsrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB, in welchem ebenfalls über die Frage ausreichender Betreuung des Gefangenen gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befinden ist, eine zeitnähere Entscheidung in dem Sinn zu erwarten wäre, dass eine hierdurch früher mögliche Korrektur etwaiger vollzuglicher Mängel spätere vollstreckungsrechtliche Entscheidungen gemäß § 67 c StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit noch beeinflussen würde.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 StPO).
Gründe
I.
Mit am 05.06.2014 beim Landgericht eingegangenem Antrag vom 23.05.2014 hat der Leiter der JVA X beantragt, gem. § 119a Abs. 2 StVollzG festzustellen, ob die im Vollzugsplan vom 19.03.2014 des Betroffenen vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechende Betreuung darstellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen.
Der Betroffene verbüßt in der JVA X eine Freiheitsstrafe. Das Strafende ist auf den 17.11.2014 notiert. Anschließend ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung notiert.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer – nach vorherigem entsprechendem Hinweis – den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie an, dass ein berechtigtes Interesse der Vollzugsbehörde i.S.v. § 119a Abs. 2 S. 1 StVollzG nicht vorliege. Es sei bereits ein Verfahren nach § 67c StGB eingeleitet, in dem überprüft werde, ob die Vollstreckung der Maßregel noch erforderlich sei. In diesem Verfahren sei bereits am 04.03.2014 ein Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen, dessen Fertigung erfahrungsgemäß etwa vier bis sechs Monate dauere. In diesem Verfahren würde ebenfalls überprüft, ob dem Betroffenen eine ausreichende Therapie und Betreuung angeboten worden sei. Es bestehe daher an einer erneuten Überprüfung in dem vorliegenden Verfahren kein Anlass.
Gegen den am 08.09.2014 ihr zugestellten Beschluss wendet sich die Vollstreckungsbehörde mit ihrer am 09.10.2014 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde vom 08.10.2014, der das Justizministerium Nordrhein-Westfalen beigetreten ist.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Die Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG ist binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Dies ergibt sich aus § 119a Abs. 6 StVollzG, der für das gerichtliche Verfahren (u.a.) auf die entsprechende Anwendbarkeit von § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG (der die Fristenregelung enthält) verweist (vgl. auch: BT-Drs. 17/9874 S. 29). Die Frist wurde nicht eingehalten. Nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (ausweislich des Empfangsbekenntnisses mit Rechtsmittelbelehrung) am 08.09.2014 endete die Frist zur Beschwerdeeinlegung am 08.10.2014 (kein Sonn- oder Feiertag). Der Eingang der Beschwerde erst am 09.10.2014 war damit um einen Tag verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen liegen nicht vor.
III.
Die Beschwerde wäre aber auch unbegründet gewesen. Die Strafvollstreckungs-kammer hat für den vorliegenden Fall zutreffend ein berechtigtes Interesse der Vollstreckungsbehörde an der beantragten Feststellung verneint.
Die Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse vorliegen muss, gilt nicht nur für die vergangenheitsgerichtete Feststellung i.S.v. § 119a Abs. 2 S. 1 StVollzG, sondern auch für die zukunftsgerichtete Feststellung i.S.v. § 119a Abs. 2 S. 2 StVollzG. Dies ergibt sich daraus, dass Absatz 2 S. 2 lediglich eine Erweiterung der vollzugsbehördlichen Antragsmöglichkeiten enthält und kein Grund ersichtlich ist, warum diese Feststellung, anders als die retrospektive, ohne jegliches berechtigtes Interesse möglich sein sollte.
Unter berechtigtem Interesse ist „jedes nach dem konkreten Sach- und Verfahrens-stand anzuerkennende behördliche Interesse zu verstehen, sich vor der nächsten vom Gericht von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angebotenen Betreuung zu versichern“ (BT-Drs. 17/9874 S. 28). In den Materialien führt der Gesetzgeber beispielhaft ein qualifiziertes Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Betreuung durch den Gefangenen an (BT-Drs. 17/9874 S. 28). Das berechtigte Interesse ist vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit der Schaffung des § 119a StVollzG verfolgten Zielsetzung zu sehen. Danach soll durch regelmäßige Kontrollen sichergestellt werden, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Betroffenen ergriffen werden. Ziel der Regelung ist eine Abschichtung durch bindende Zwischenentscheidungen und damit Rechtssicherheit und Schutz vor „Überraschungen“ bei einer erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung (BT-Drs. 17/9874 S. 28).
Die Vollzugsbehörde soll nicht nur durch die etwaige gerichtliche Feststellung von Vollzugsmängeln in der Vergangenheit die Möglichkeit haben, diese zukünftig abzustellen, „um so – im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf – zu einer noch als ausreichend anzusehenden Betreuung zu gelangen“. Die Regelung des § 119 a Abs. 2 S. 2 StVollzG ermöglicht darüber hinaus zur Vermeidung etwaiger erst nachträglich festgestellter Vollzugsmängel grundsätzlich auch die „vorbeugende“ Überprüfung eines aufgestellten Vollzugsplans im Hinblick auf die Frage ausreichender Betreuung des Gefangenen. Ein berechtigtes Interesse kann insoweit jedoch lediglich in den Fällen angenommen werden, in denen im Rahmen des gerichtlichen Feststellungsverfahrens auf Antrag der Vollzugsanstalt im Verhältnis zum Regelüber-prüfungsverfahren gemäß § 119 a Abs. 1 StVollzG oder aber zum vollstreckungs-rechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB, in welchem ebenfalls über die Frage ausreichender Betreuung des Gefangenen gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befinden ist, eine zeitnähere Entscheidung in dem Sinn zu erwarten wäre, dass eine hierdurch früher mögliche Korrektur etwaiger vollzuglicher Mängel spätere vollstreckungsrechtliche Entscheidungen gemäß § 67 c StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit noch beeinflussen würde.
Daran gemessen hat die Vollzugsbehörde das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Konformität der für die Zukunft geplanten Strafvollstreckung (§ 119a Abs. 2 S. 2 StVollzG) mit den Anforderungen des § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB im vorliegenden Fall nicht. Da – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausführt – auch im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ausscheidet, wäre – selbst wenn man das in dem Verfahren nach § 67c StGB eingeholte Gutachten wegen der insoweit gegebenen Deckungsgleichheit der Fragestellung für das hiesige Verfahren fruchtbar machen wollte – bestenfalls eine mehr oder weniger gleichzeitige, nicht aber eine frühere Entscheidung als in dem Verfahren nach § 67c StGB zu erwarten. Selbst wenn wegen etwaiger im Verfahren nach § 67c StGB durchzuführender mündlicher Anhörungen (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 und 2 StPO) die Entscheidung im vorliegenden Verfahren (bei Verwendung des Gutachtens aus dem Verfahren nach § 67c StGB) eventuell einige Tage oder wenige Wochen früher ergehen könnte, als die Entscheidung nach § 67c StGB, würde dies noch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung begründen. Angesichts der Kürze der Zeit, die – wenn überhaupt – zwischen den beiden Entscheidungen liegen würde, erscheint es ausgeschlossen, dass die Vollzugsbehörde noch nennenswert vor Beginn des Vollzugs der Maßregel hätte gegensteuern könnte, wenn das Gericht im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend waren. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall der Endstrafentermin schon auf den 17.11.2014 fiel, so dass schon deswegen ab dem Zeitpunkt, der im Falle einer Sachentscheidung nach Gutachteneingang im hiesigen Verfahren zu erwarten gewesen wäre, praktisch keine Zeit mehr geblieben wäre, auf die gerichtliche Entscheidung vollzuglich zu reagieren, wenn diese nicht im Sinne der Vollzugsbehörde ausgefallen wäre.
Auch tritt der Zweck der Vermeidung von „Überraschungen“ in den Hintergrund, wenn beide Entscheidungen mehr oder weniger zeitgleich zu treffen sind. Ein Verfahren nach § 119a Abs. 2 S. 2 StVollzG einzuleiten, wenn bereits ein Überprüfungsverfahren nach § 67c StGB (abgestellt auf den Zeitpunkt des Antragseingangs) seit mehr als zwei Monaten läuft, erscheint sinnlos. Aufgrund der gegebenen Beschwerdemöglichkeit wäre eine Abschichtung im Sinne einer rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren vor einer Entscheidung nach § 67c StGB kaum zu erwarten.
Der bloße Umstand, dass die Vollzugsbehörde im Verfahren nach § 119a StVollzG Beteiligte ist, nicht aber im Verfahren nach § 67c StGB begründet noch kein recht-liches Interesse. Wäre dies der Fall, so hätte sie immer ein berechtigtes Interesse und die gesetzlich vorgesehene Einschränkung des Antragsrechts („sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht“) liefe leer.