Wiedereinsetzung gewährt, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen (StVollzG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhielt kostenfreie Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§§120 Abs.1 StVollzG i.V.m. §45 StPO). Die anschließende Rechtsbeschwerde wurde jedoch als unzulässig verworfen, da ihre Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit nicht geboten war (§§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG). Das Gericht verneinte eine lückenhafte Tatsachenfeststellung und eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung.
Ausgang: Wiedereinsetzung in die Frist gewährt; die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da Zulassungsgründe (Fortbildung des Rechts/einheitliche Rechtsprechung) nicht gegeben sind
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG setzt voraus, dass die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Ist die tatsächliche Feststellung der angefochtenen Entscheidung so lückenhaft, dass eine Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht möglich ist, rechtfertigt dies die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die bloße Rüge einer Gehörsverletzung begründet die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur, wenn substantiiert dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Bei der Ermessensausübung über Umfang und Rangfolge von Ausführungen nach § 130 StVollzG kann die Personallage der Justizvollzugsanstalt als sachlicher Gesichtspunkt berücksichtigt werden.
Wiedereinsetzung in die Frist kann kostenfrei gewährt werden (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO), wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33i StVK 220/11
Tenor
Dem Betroffenen wird gem. §§ 120 Abs.1 StVollzG i.V.m. 45 StPO kostenfreie Wiedereinsetzung in die Frist zur Rechtsbeschwerdeeinlegung und -begründung gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Rubrum
Zusatz:
Die Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausführungen ohne besonderen Anlass die sich gem. § 130 StVollzG für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG richten, sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (hierzu ausführlich: Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 11 Rn. 5 ff.), so dass eine Fortbildung des Rechts als Zulassungsgrund hier ebenso ausscheidet wie der Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es ist insoweit ergänzend darauf zu verweisen, dass der Senat bereits mehrfach bestätigt hat, dass die Personallage der Anstalt bei Prüfung der Frage, in welchem Umfang überhaupt Ausführungen in Frage kommen und welche Rangfolge sich daraus im Rahmen des Realisierbaren ergibt, bei der Ermessensausübung der Justizvollzugsanstalt Mitberücksichtigung finden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28.7.1987 - 1 Vollz (Ws) 128/87 = NStZ 1988, 198 und vom 8.11.1984 - 1 Vollz (Ws) 170/84 = NStZ 1985, 189).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde nicht nur aus den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Gründen, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung so lückenhaft sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht außerstande ist zu überprüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen (OLG Koblenz NStZ 1988, 480; NJW 1978, 553; Arloth, a.a.O. § 116 Rn. 4 m.w.N.). Eine solche Lückenhaftigkeit vermag der Senat bei der angefochtenen Entscheidung nicht zu erkennen.
Auch der ebenfalls ungeschriebene - in der Rechtsprechung aber anerkannte - Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. Arloth, a.a.O. § 116 Rn. 3 m.w.N.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rn. 3 m.w.N.) ist nicht gegeben.