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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 505/18·30.10.2018

Rechtsbeschwerde gegen Drogenscreening in Sicherungsverwahrung verworfen

StrafrechtStrafvollzugStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen die Anordnung eines Drogenscreenings in der Sicherungsverwahrung und begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Streitpunkt war die Zulässigkeit des Screenings, die Verwendung eines Ruma-Markers und ein Anspruch auf Blutentnahme statt Urinprobe. Der Senat hält Drogenscreenings auch ohne konkreten Anlass und den Einsatz des Ruma-Markers für zulässig. Aus § 65 S. 2 SVVollzG NRW folgt kein Anspruch auf Blutentnahme; die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen und die Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Drogenscreenings ist im Vollzug der Sicherungsverwahrung grundsätzlich auch ohne konkreten Anlass zulässig.

2

Bei Drogenscreenings mittels Urinprobe ist die Verwendung eines Ruma-Markers zur sicheren Verhinderung von Manipulationen zulässig.

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§ 65 S. 2 SVVollzG NRW eröffnet die Möglichkeit einer geringfügigen Blutentnahme bei Einwilligung, begründet jedoch keinen Anspruch des Untergebrachten auf Durchführung des Drogentests mittels Blutprobe.

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Eine Rechtsbeschwerde kann als unzulässig verworfen werden, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; damit verbundene Kostenentscheidungen können dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ SVVollzG NRW § 65§ 65 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW§ 65 S. 1 SVVollzG NRW§ 65 S. 2 SVVollzG NRW§ 121 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, IV-2 StVK 220/18

Leitsatz

1. Die Anordnung eines Drogenscreenings ist auch im Vollzug der Sicherungsverwahrung und selbst ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig.

2. Hierbei ist die Verwendung eines Ruma-Markers zum Ausschluss der Manipulation einer Urinprobe nicht zu beanstanden. Insbesondere folgt aus § 65 S. 2 SVVollzG NRW kein Anspruch des Betroffenen auf Durchführung eines Drogenscreenings mittels einer Blutprobe.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Senat hat bereits in einem ebenfalls von dem Betroffenen angestrengten Verfahren, welches die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme nach einem von ihm verweigertem Drogenscreening unter Anwendung des RUMA-Markers betraf, mit Beschluss vom 12. April 2018 (III-1 Vollz (Ws) 111/18) entschieden, dass eine entsprechende Anordnung rechtmäßig ist und hierzu ausgeführt:

3

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Anordnung eines Drogenscreenings im Strafvollzug auch ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 08.02.2011, III - 1 Vollz (Ws) 817/10 und vom 16.06.2015, III-1 Vollz (Ws) 250/15). Dies gilt angesichts des dem § 65 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW gleichlautenden und eindeutigen Wortlautes des § 65 S. 1 SVVollzG NRW auch für den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Auch die Verwendung eines Ruma-Makers ist nicht zu beanstanden, da bei einem Drogenscreening mittels Urinprobe grundsätzlich zu gewährleisten ist, dass eine Manipulation der Urinprobe sicher ausgeschlossen werden kann. Dies ist etwa bei der Verwendung des Ruma-Markers der Fall. Dass dessen Anwendung für den Betroffenen mit unzumutbaren Einschränkungen oder etwaigen Nebenwirkungen verbunden wäre, ist weder vom Betroffenen behauptet worden noch sonst ersichtlich.“

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Auch soweit der Betroffene die Auffassung vertritt, dass ihm ein Anspruch auf Durchführung eines Drogenscreenings mittels einer weniger eingriffsintensiven Blutprobe zustehe, bedarf es einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts angesichts des eindeutigen Wortlautes des mit Wirkung zum 01. September 2017 neu gefassten § 65 S. 2 SVVollzG NRW („Diese Maßnahmen dürfen mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein, wenn die Untergebrachten einwilligen.“), aus welchem sich in Anbetracht der Verwendung des Wortes „dürfen“ ergibt, das die Möglichkeit der Entnahme einer Blutprobe den Vollzugsanstalten als zusätzliche Möglichkeit eines

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Drogentests an die Hand gegeben, keinesfalls jedoch die Nutzbarkeit der bisher stets üblichen Urinkontrolle eingeschränkt werden sollte.