Rechtsbeschwerde zu Arbeitsentgelt in Sicherungsverwahrung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer zur Gewährung von Arbeitsentgelt in der Sicherungsverwahrung ein. Strittig war, ob Vergütungsansprüche auch für Zeiten ohne tatsächlich ausgeübte Arbeit bestehen. Das OLG stellt klar, dass nach § 32 Abs. 1 SVVollzG NRW Vergütung grundsätzlich nur für tatsächlich ausgeübte Arbeit entsteht und verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig; Kosten trägt der Betroffene. Ein gesonderter Antrag auf Lohnstufe IV wird an die Kammer zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Betroffenen auferlegt; der Antrag auf Lohnstufe IV an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW entsteht ein Vergütungsanspruch von in Sicherungsverwahrung Untergebrachten grundsätzlich nur für tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit.
Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht nicht für Zeiten, in denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG setzt voraus, dass die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist.
Ist ein Antrag im angefochtenen Beschluss aufgeführt, aber nicht entschieden, bleibt er bei der Vorinstanz anhängig und ist zur weiteren Veranlassung an diese zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 197/16
Leitsatz
Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW entsteht - wie auch nach der für Strafgefangene geltenden Regelung des § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW (vgl. Senat, Beschluss vom 09.02.2017 – III-1 Vollz (Ws) 563/16 –) - ein Vergütungsanspruch der Sicherungsverwahrten grundsätzlich nur für tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Rubrum
Zusatz:
1. Ein Zulassungsgrund nach § 116 Abs. 1 StVollzG liegt nicht vor. Eine Fortbildung des Rechts ist nicht veranlasst. Ebenso wenig besteht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Insbesondere hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt, dass nach der maßgeblichen Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW und auch im Übrigen ein Vergütungsanspruch der Sicherungsverwahrten grundsätzlich nur für ausgeübte Arbeitstätigkeit entsteht. Dieses Ergebnis folgt bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Norm („Untergebrachte, die eine angebotene Arbeit ausüben oder arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, erhalten ein Arbeitsentgelt“) ebenso wie aus dem des für Strafgefangene in Nordrhein-Westfalen seit dem 27.01.2015 maßgeblichen § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW („Gefangene, die eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfstätigkeit nach § 29 Absatz 3 ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt“).
Für die letztgenannte Norm hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 563/16 -, juris, klargestellt, dass sie der Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 StVollzG (Bund) („Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt“), der i.V.m. § 130 StVollzG bis zum 31.05.2013 auch für die Arbeitsentlohnung für in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte maßgeblich war (vgl. Senat, Beschluss vom 27.05.2014 - III-1 Vollz(Ws) 142/14 -, juris), entspricht, und die insofern seit langem weithin überwiegende Auffassung, dass es keinen Anspruch auf (Fort-)Zahlung von Vergütung für die Zeiten gibt, in denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann, nach wie vor zutreffend und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht geboten ist. Ersichtlich nichts anderes gilt im vorliegenden Zusammenhang.
2. Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.07.2016 auch auf eine Gewährung der Lohnstufe IV ab dem 11.07.2016 bezieht, weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass dieser Antrag im angefochtenen Beschluss zwar aufgeführt, aber - womöglich versehentlich - nicht erkennbar beschieden worden ist. Insofern ist jedoch keine Entscheidung des Senats veranlasst, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch bei der Strafvollstreckungskammer anhängig, an welche die Akte zur weiteren Veranlassung übermittelt wird.