Verweisung auf externe Gerichtsakten nach §115 StVollzG unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrte die richterliche Anordnung zur Neubescheidung von Vollzugslockerungen; die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag zurück. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil der angefochtene Beschluss auf Schriftstücke Bezug nahm, die nicht bei den Gerichtsakten waren, und insoweit unzureichend begründet war. Mangels sachgerechter Darstellung der Inhalte war eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich; der Beschluss wurde aufgehoben und zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zulässig, angefochtener Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG ist nur zulässig, wenn die betreffenden Schriftstücke tatsächlich als dauerhafte Beiakten den Gerichtsakten beigefügt sind.
Lässt sich ein Beschluss auf Schriftstücke beziehen, müssen deren für die Entscheidung relevanten Inhalte wenigstens in groben Zügen im Beschluss selbst benannt oder zusammengefasst werden; eine reine Verweisung ohne Inhaltsangabe genügt nicht.
Nimmt ein angefochtener Beschluss Bezug auf nicht bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke oder fehlt eine ausreichende Inhaltsdarstellung, können die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen so unzureichend sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG nicht überprüfen kann.
Eine unzureichende Begründung, die eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde verhindert, kann zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und zur Aufhebung mit Zurückverweisung nach § 119 Abs. 4 StVollzG führen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, II StVK 33/14
Leitsatz
Zur Zulässigkeit und zur Art und Weise der Bezugnahme auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene die Verpflichtung des Leiters der JVA H zur Neubescheidung seiner Anträge auf Bewilligung von Vollzugslockerungen begehrt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig.
II.
Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde ist zuzulassen.
Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 – III – 1 Vollz(Ws) 517/13 – juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdn. 4 m.w.N.). So liegt der Fall hier. In dem angefochtenen Beschluss nimmt die Strafvollstreckungskammer Bezug nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf Ausführungen des Leiters der JVA H in einem anderen Verfahren (II StVK 81/13) sowie – im Rahmen der eigenen rechtlichen Erörterungen – auf Ausführungen in Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen in zwei anderen Verfahren (II StVK 15/13 und II StVK 81/13, S. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses). Angesichts dieses Vorgehens kann der Senat zumindest nicht überprüfen, ob hier der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben sein könnte.
Nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG kann und soll auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der Einzelheiten verwiesen werden. Die beiden genannten landgerichtlichen Beschlüsse befinden sich nicht bei den Gerichtsakten. Gleiches gilt, für die Ausführungen des Leiters der JVA H in dem Verfahren II StVK 81/13. In Bezug genommene Schriftstücke müssen jedoch – jedenfalls in Form dauerhafter Beiakten – bei den Gerichtsakten sein (Senatsbeschluss vom 07.10.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 488-490/14; OLG Stuttgart NStZ 1987, 295).
Zudem kann eine Verweisung nur wegen der Einzelheiten erfolgen, d.h. der Inhalt des jeweiligen Schriftstücks muss jedenfalls in groben Zügen im Beschluss selbst benannt werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325) . Dies ist zwar bzgl. der Ausführungen des Leiters der JVA H im Verfahren II StVK 81/13 der Fall, nicht aber bzgl. der beiden zitierten Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist – angesichts der unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses – auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache (§ 119 Abs. 4 StVollzG).