Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 494/14·19.11.2014

Kein berechtigtes Interesse nach §119a StVollzG bei parallelem §67c-Verfahren

StrafrechtStrafvollzugSicherungsverwahrungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Justizvollzugsanstalt beantragte nach §119a Abs.2 StVollzG die gerichtliche Feststellung der Angemessenheit ihres Vollzugsplans, obwohl bereits ein Überprüfungsverfahren nach §67c StGB lief. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde. Ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn dieselbe Frage bereits gutachterlich im §67c-Verfahren geklärt wird und keine zeitnahe Korrektur des Vollzugs zu erwarten ist. Einfluss über die Staatsanwaltschaft genügt nicht.

Ausgang: Beschwerde der Vollzugsanstalt gegen Zurückweisung des §119a-Antrags als unbegründet verworfen, da kein berechtigtes Interesse bei parallelem §67c-Verfahren besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §119a Abs.2 StVollzG setzt die gerichtliche Feststellung ein berechtigtes Interesse der Vollzugsbehörde voraus.

2

Ein berechtigtes Interesse liegt nur vor, wenn durch das §119a-Verfahren eine zeitnähere Entscheidung zu erwarten ist, die noch eine wirksame vollzugliche Korrektur ermöglicht.

3

Fehlt eine solche zeitliche Vorwirkung gegenüber einem laufenden §67c-StGB-Verfahren, ist ein berechtigtes Interesse zu verneinen.

4

Die bloße Möglichkeit der Einflussnahme auf das §67c-Verfahren über die Staatsanwaltschaft oder die formale Beteiligung der Vollzugsbehörde im §119a-Verfahren begründet allein kein berechtigtes Interesse.

Relevante Normen
§ StVollzG § 119a, StGB § 67c, StGB § 66c§ 119a Abs. 2 StVollzG§ 67c StGB§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 StPO§ 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB§ 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, IV-1 StVK 13/14

Leitsatz

Zum berechtigten Interesse der Vollzugsanstalt an einer Überprüfung nach § 119a Abs. 2 StVollzG, wenn bereits ein Überprüfungsverfahren nach § 67c StGB bereits eingeleitet ist (Fortsetzung von OLG Hamm, Beschl. v. 18.11.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 540/14).

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 StPO).

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Mai 2012 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde die nachfolgende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, deren Beginn auf den 13. Juli 2014 notiert ist.

4

Für den Betroffenen wurde unter anderem im Rahmen der Vollzugskonferenz vom 20. März 2014 ein Vollzugsplan aufgestellt. Mit Antrag vom 30. Mai 2014 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt X bei der Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 a Abs. 2 StVollzG beantragt, festzustellen, das die in dem Vollzugsplan vom 20. März 2014 vorgesehenen Maßnahmen eine dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB entsprechende Betreuung darstellen.

5

Bereits am 17. Februar 2014 war der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg seitens der Staatsanwaltschaft Dortmund die Vollstreckungsakte vorgelegt worden, um darüber zu befinden, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Strafhaft gemäß § 67 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB noch erforderlich ist. In jenem Verfahren hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15. Mai 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene außerhalb des Maßregelvollzuges noch rechtswidrige Taten begeht und ob dem Betroffenen ab dem 01. Juni 2013 eine ausreichende individuelle Betreuung (psychiatrische, psychologische oder sozialtherapeutische Behandlung) angeboten worden ist.

6

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag der Justizvollzugsanstalt X mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Hinblick auf das bereits parallel anhängigen Vollstreckungsverfahren und das dort bereits zu der Frage einer ausreichenden Betreuung des Betroffenen in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 119 a Abs. 2 S. 1 StVollzG nicht bestehe, da bereits im Vollstreckungsverfahren die maßgebliche Frage ausreichender Betreuung des Betroffenen gutachterlich geklärt werde. Es bestehe daher kein Rechtsschutzinteresse, im vorliegenden Verfahren dieselbe Frage erneut einem anderen oder dem gleichen Sachverständigen zu stellen.

7

Der Umstand, dass die Vollzugsbehörde im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG Verfahrensbeteiligte sei, während dies im Verfahren nach § 67 c StGB nicht der Fall sei, begründe ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Vollzugsbehörde auch im Verfahren nach § 67 c StGB eigene Belange vortragen und darüber hinaus über die Staatsanwaltschaft Einfluss auf das Verfahren nehmen könne. Dem Gesetzeswortlaut sei zudem zu entnehmen, dass das berechtigte Interesse der Vollzugsbehörde über die Möglichkeit, Verfahrensanträge stellen zu können, hinausgehen müsse.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Justizvollzugsanstalt X, mit welcher geltend gemacht wird, die Vorschrift des § 119 a StVollzG sei durch die Strafvollstreckungskammer unzutreffend ausgelegt worden. Entgegen der offenbar seitens der Strafvollstreckungskammer vertretenen Auffassung sei das Verfahren gemäß § 67 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht vorrangig gegenüber dem Verfahren gemäß § 119 a Abs. 2 StVollzG. Unter weiterer Berücksichtigung der Gesetzesbegründung sei vorliegend ein Rechtsschutzinteresse ungeachtet des weiter anhängigen Verfahrens anzuerkennen, es bestehe auch ein gravierender Unterschied zwischen der bloßen Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft und der Befugnis, eigene Verfahrensanträge zu stellen.

9

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist der Beschwerde mit Stellungnahme vom 02. Oktober 2014 beigetreten.

10

Der Betroffene sowie die anzuhörende Vollstreckungsbehörde haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

11

II.

12

Die gemäß § 119 Buchst. a Abs. 5 StVollzG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

13

In dem praktisch gleich gelagerten Verfahren III-1 Vollz(Ws) 540/14 hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2014 unter anderem folgendes ausgeführt:

14

„Die Strafvollstreckungskammer hat für den vorliegenden Fall zutreffend ein berechtigtes Interesse der Vollstreckungsbehörde an der beantragten Feststellung verneint.

15

Die Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse vorliegen muss, gilt nicht nur für die vergangenheitsgerichtete Feststellung i.S.v. § 119a Abs. 2 S. 1 StVollzG, sondern auch für die zukunftsgerichtete Feststellung i.S.v. § 119a Abs. 2 S. 2 StVollzG. Dies ergibt sich daraus, dass Absatz 2 S. 2 lediglich eine Erweiterung der vollzugsbehördlichen Antragsmöglichkeiten enthält und kein Grund ersichtlich ist, warum diese Feststellung, anders als die retrospektive, ohne jegliches berechtigtes Interesse möglich sein sollte.

16

Unter berechtigtem Interesse ist „jedes nach dem konkreten Sach- und Verfahrensstand anzuerkennende behördliche Interesse zu verstehen, sich vor der nächsten vom Gericht von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angebotenen Betreuung zu versichern“ (BT-Drs. 17/9874 S. 28). In den Materialien führt der Gesetzgeber beispielhaft ein qualifiziertes Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Betreuung durch den Gefangenen an (BT-Drs. 17/9874 S. 28). Das berechtigte Interesse ist vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit der Schaffung des § 119a StVollzG verfolgten Zielsetzung zu sehen. Danach soll durch regelmäßige Kontrollen sichergestellt werden, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Betroffenen ergriffen werden. Ziel der Regelung ist eine Abschichtung durch bindende Zwischenentscheidungen und damit Rechtssicherheit und Schutz vor „Überraschungen“ bei einer erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung (BT-Drs. 17/9874 S. 28).

17

Die Vollzugsbehörde soll nicht nur durch die etwaige gerichtliche Feststellung von Vollzugsmängeln in der Vergangenheit die Möglichkeit haben, diese zukünftig abzustellen, „um so – im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf – zu einer noch als ausreichend anzusehenden Betreuung zu gelangen“. Die Regelung des § 119 a Abs. 2 S. 2 StVollzG ermöglicht darüber hinaus zur Vermeidung etwaiger erst nachträglich festgestellter Vollzugsmängel grundsätzlich auch die „vorbeugende“ Überprüfung eines aufgestellten Vollzugsplans im Hinblick auf die Frage ausreichender Betreuung des Gefangenen. Ein berechtigtes Interesse kann insoweit jedoch lediglich in den Fällen angenommen werden, in denen im Rahmen des gerichtlichen Feststellungsverfahrens auf Antrag der Vollzugsanstalt im Verhältnis zum Regelüberprüfungsverfahren gemäß § 119 a Abs. 1 StVollzG oder aber zum vollstreckungsrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB, in welchem ebenfalls über die Frage ausreichender Betreuung des Gefangenen gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befinden ist, eine zeitnähere Entscheidung in dem Sinn zu erwarten wäre, dass eine hierdurch früher mögliche Korrektur etwaiger vollzuglicher Mängel spätere vollstreckungsrechtliche Entscheidungen gemäß § 67 c StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit noch beeinflussen würde.

18

Daran gemessen hat die Vollzugsbehörde das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Konformität der für die Zukunft geplanten Strafvollstreckung (§ 119a Abs. 2 S. 2 StVollzG) mit den Anforderungen des § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB im vorliegenden Fall nicht. Da – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausführt – auch im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ausscheidet, wäre – selbst wenn man das in dem Verfahren nach § 67c StGB eingeholte Gutachten wegen der insoweit gegebenen Deckungsgleichheit der Fragestellung für das hiesige Verfahren fruchtbar machen wollte – bestenfalls eine mehr oder weniger gleichzeitige, nicht aber eine frühere Entscheidung als in dem Verfahren nach § 67c  StGB zu erwarten. Selbst wenn  wegen etwaiger im Verfahren nach § 67c StGB durchzuführender mündlicher Anhörungen (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 und 2 StPO) die Entscheidung im vorliegenden Verfahren (bei Verwendung des Gutachtens aus dem Verfahren nach § 67c StGB) eventuell einige Tage oder wenige Wochen früher ergehen könnte, als die Entscheidung nach § 67c StGB, würde dies noch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung begründen. Angesichts der Kürze der Zeit, die – wenn überhaupt – zwischen den beiden Entscheidungen liegen würde, erscheint es ausgeschlossen, dass die Vollzugsbehörde noch nennenswert vor Beginn des Vollzugs der Maßregel hätte gegensteuern könnte, wenn das Gericht im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend waren. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall der Endstrafentermin schon auf den 17.11.2014 fiel, so dass schon deswegen ab dem Zeitpunkt, der im Falle einer Sachentscheidung nach Gutachteneingang im hiesigen Verfahren zu erwarten gewesen wäre, praktisch keine Zeit mehr geblieben wäre, auf die gerichtliche Entscheidung vollzuglich zu reagieren, wenn diese nicht im Sinne der Vollzugsbehörde ausgefallen wäre.   

19

Auch tritt der Zweck der Vermeidung von „Überraschungen“ in den Hintergrund, wenn beide Entscheidungen mehr oder weniger zeitgleich zu treffen sind. Ein Verfahren nach § 119a Abs. 2 S. 2 StVollzG einzuleiten, wenn bereits ein Überprüfungsverfahren nach § 67c StGB (abgestellt auf den Zeitpunkt des Antragseingangs) seit mehr als zwei Monaten läuft, erscheint sinnlos. Aufgrund der gegebenen Beschwerdemöglichkeit wäre eine Abschichtung im Sinne einer rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren vor einer Entscheidung nach § 67c StGB kaum zu erwarten.

20

Der bloße Umstand, dass die Vollzugsbehörde im Verfahren nach § 119a StVollzG Beteiligte ist, nicht aber im Verfahren nach § 67c StGB begründet noch kein rechtliches Interesse. Wäre dies der Fall, so hätte sie immer ein berechtigtes Interesse und die gesetzlich vorgesehene Einschränkung des Antragsrechts („sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht“) liefe leer.“

21

Diese Ausführungen beanspruchen auch im vorliegenden Fall Geltung, zumal das Ende der Strafvollstreckung vorliegend sogar bereits auf den 13. Juli 2014 notiert und mithin eine etwaige die vollstreckungsrechtliche Entscheidung gemäß § 67 c StGB beeinflussende Korrektur gegebenenfalls unzureichender strafvollzuglicher Maßnahmen (auf die sich die Überprüfung gemäß § 119 a StVollzG ausschließlich bezieht) vor Beginn des vorgesehenen Vollzuges der Sicherungsverwahrung von vornherein ausgeschlossen war.