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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 490/22·24.01.2023

Offener Vollzug: Keine 12‑Monats-Bindung an Einweisungsentscheidung bei Verlegungsantrag

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gefangene wandte sich gegen die Ablehnung seiner Verlegung in den offenen Vollzug durch die JVA und die bestätigende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Streitpunkt war, ob die rechtskräftige Einweisungsentscheidung in den geschlossenen Vollzug für bis zu zwölf Monate eine Bindungswirkung entfaltet. Das OLG Hamm verneinte eine solche Bindung und verlangte eine aktuelle, eigenständige Prognoseentscheidung zu Flucht- und Missbrauchsgefahr bei jedem Verlegungsantrag. Die ablehnende Entscheidung und der Kammerbeschluss wurden aufgehoben und die JVA zur Neubescheidung verpflichtet; Kosten trägt die Landeskasse.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen und erfolgreich; Ablehnung der Verlegung aufgehoben und JVA zur Neubescheidung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Über einen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug ist unabhängig von einer früheren Einweisungsentscheidung aufgrund eines aktuellen und vollständig ermittelten Sachverhalts eigenständig zu entscheiden.

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Eine rechtskräftige Einweisungsentscheidung in den geschlossenen Vollzug entfaltet keine Bindungswirkung dahingehend, dass eine Prüfung des offenen Vollzugs erst im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung nach Ablauf der Höchstfrist des § 10 Abs. 2 Satz 3 StVollzG NRW zulässig wäre.

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Die Prognose nach § 12 Abs. 1 StVollzG NRW erfordert eine Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände, insbesondere Persönlichkeit, Vorleben, Gewicht der Tat, Tatmotivation sowie Vollzugsverhalten und Persönlichkeitsentwicklung.

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Eine fehlerfreie Ausübung des Beurteilungsspielraums genügt nicht, wenn die Vollzugsbehörde sich im Wesentlichen auf nicht mehr aktuelle Ausführungen früherer Entscheidungen anderer Stellen zurückzieht, ohne eigene aktuelle Bewertung vorzunehmen.

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Wird die Unterbringung im offenen Vollzug abgelehnt, sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und dem Gefangenen in verständlicher Form zu vermitteln, welche Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug zu erfüllen sind (§ 12 Abs. 3 StVollzG NRW).

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 StVollzG NRW§ 104 StVollzG NRW§ 12 StVollzG NRW§ 10 Abs. 2 StVollzG NRW§ 10 Abs. 2 Satz 3 StVollzG NRW§ 12 Abs. 2 Satz 2 StVollzG NRW

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 20 StVK 77/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Leiters der JVA S. vom 14. Juli 2022 betreffend die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug werden aufgehoben.

Der Leiter der JVA S. wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

2

I.

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Der Betroffene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten in der JVA S..

4

Nach Rechtskraft des zugrundeliegenden Urteils hatte der Betroffene durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld zunächst eine Ladung zum Strafantritt in den offenen Vollzug der JVA W. erhalten. Sodann durchlief er das Einweisungsverfahren in der JVA O., welches mit rechtskräftiger Einweisungsverfügung vom 23. März 2022 endete, wonach der Betroffene in den geschlossenen Vollzug der JVA S. eingewiesen wurde, wo er sich seit dem 08. April 2022 befindet. Dort beantragte der Betroffene seine Verlegung in den offenen Vollzug. Am 14. Juli 2022 lehnte der Leiter der JVA S. diesen Verlegungsantrag ab. Gegen die Ablehnungsentscheidung richtete sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Juli 2022, in dem sein Verfahrensbevollmächtigter auf die einwandfreie vollzugliche Führung des Betroffenen sowie auf dessen ursprüngliche Ladung zum Strafantritt in den offenen Vollzug hinwies und ausführte, nach seiner bzw. der Kenntnis des Betroffenen stehe einer Verlegung ausschließlich ein inhaltlich nicht bekanntes „Veto“ der Staatsanwaltschaft entgegen; insgesamt sei der Ablauf nicht zielführend und in sich widersprüchlich.

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Der Leiter der JVA S. ist dem erstinstanzlich entgegengetreten und hat ausgeführt, aus der rechtskräftigen Einweisungsverfügung der JVA O. vom 23. März 2022 gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld schriftlich Mitteilung von weiteren gegen den Betroffenen anhängigen Strafverfahren gemacht und zudem ausgeführt habe, der Betroffene sei bereits „aus einer Vielzahl von Verfahren aus der familiär strukturierten organisierten Kriminalität“ bekannt; wegen Wiederholungs- und Fluchtgefahr seien erhebliche Bedenken gegen Vollzugslockerungen und die Verlegung in den offenen Vollzug benannt worden, angesichts dessen bereits die JVA W. dem Angeklagten in der Vollzugsplankonferenz vom 06. Januar 2022 die Eignung für den offenen Vollzug aberkannt habe. Vor diesem Hintergrund hat der Leiter der JVA S. erstinstanzlich ausgeführt, es lägen daher aus Sicht der Einweisungsbehörde, der Staatsanwaltschaft Bielefeld und auch aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen im offenen Vollzug nicht vor.

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Dem ist der Betroffene erstinstanzlich entgegengetreten und hat insbesondere vorgetragen, er wisse nichts von gegen ihn anhängigen Strafverfahren und könne sich daher gegen diese Behauptung auch nicht zur Wehr setzen; eine Missbrauchsgefahr (insbesondere angesichts einer – wie behauptet - familiär strukturierten organisierten Kriminalität) liege nicht vor, vielmehr lägen seiner Verurteilung (ausschließlich) Tachomanipulationen seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit Autoverkäufen zugrunde; trotz seiner tiefen familiären Verwurzelung und des schlechten Gesundheitszustandes seines Vaters habe er sich zum Haftantritt gestellt, so dass die Annahme von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar sei.

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Mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Betroffenen am 05. Oktober 2022 zugestellt worden ist, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (als unbegründet) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter ausführlicher und zutreffender Darlegung der Regelung in § 12 Abs. 1 StVollzG NRW und des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums, der dem Leiter der JVA bei der Beurteilung der Eignung für den offenen Vollzug bzw. der Versagungsgründe der Flucht- und Missbrauchsgefahr zusteht, ausgeführt, die JVA habe die Ablehnung im Wesentlichen damit begründet, dass der Betroffene von der Einweisungsanstalt JVA O. mit Einweisungsentscheidung vom 23.03.2022 in eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges eingewiesen und der JVA S. daraufhin am 08.04.2022 zugeführt worden sei; unter Berücksichtigung des § 104 StVollzG NRW sei nicht zu beanstanden, dass der Betroffene nach ursprünglicher Ladung zum Strafantritt in den offenen Vollzug der JVA W. zur Durchführung des Einweisungsverfahrens in die JVA O. verlegt worden sei; an die dort getroffene rechtskräftige Einweisungsentscheidung vom 22. März 2022, die die Unterbringung des Betroffenen im geschlossenen Vollzug der JVA S. zum Gegenstand gehabt habe, sei der Leiter der JVA S. zunächst gebunden gewesen; eine Überprüfung dieser Einschätzung habe im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung nach § 10 Abs. 2 StVollzG NRW zu erfolgen, wobei die maßgebliche Frist von höchstens zwölf Monaten noch nicht überschritten sei; dass für den Leiter der JVA S. unter diesen Umständen aufgrund der Einweisungsentscheidung derzeit erhebliche Zweifel an der Eignung des Betroffenen für den offenen Vollzug bestünden, sei daher nachvollziehbar.

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Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Oktober 2022, eingegangen beim Landgericht Detmold per beA am 23. Oktober 2022, Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Verpflichtungsbegehrens unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags und (sinngemäßer) Erhebung der Sachrüge die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verpflichtung zur Verlegung in den offenen Vollzug, hilfsweise die Beschlussaufhebung unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Detmold beantragt.

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Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 18. November 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrunde als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene und sein Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in Sache Erfolg.

12

1. Die Rechtsbeschwerde ist im Sinne des § 118 StVollzG zulässig, also form- und fristgerecht angebracht und mit einer Begründung versehen, sowie gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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Denn es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer in der unzutreffenden Annahme einer Bindungswirkung der rechtskräftigen Einweisungsentscheidung (für die Dauer von zwölf Monaten) im Anschluss an den Leiter der JVA S. die Anforderungen an die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den Leiter der JVA S. im Rahmen der Entscheidung über eine Verlegung in den offenen Vollzug nach § 12 StVollzG NRW verkannt hat, was die Gefahr inhaltsgleicher Wiederholungsentscheidungen in sich birgt und damit über eine (bloße) Einzelfallentscheidung hinaus geht.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

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Indem die Strafvollstreckungskammer in der unzutreffenden Annahme einer (12-monatigen) Bindungswirkung der rechtskräftigen Einweisungsentscheidung vom 23. März 2022 die Ablehnungsentscheidung des Leiters der JVA S. vom 14. Juli 2022 als frei von Fehlern angesehen hat, hat sie die Anforderungen an die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den Leiter der JVA S. bei der Entscheidung über einen Verlegungsantrag in den offenen Vollzug nach § 12 StVollzG NRW verkannt.

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Eine solche Bindungswirkung gibt es nicht, insbesondere nicht während der 12-monatigen Höchstfrist aus § 10 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW bis zu einer Vollzugsplanfortschreibung - wie die Strafvollstreckungskammer ausgeführt hat. Denn eine Prüfung, ob die Unterbringung eines Gefangenen im offenen Vollzug nach § 12 Abs. 1 StVollzG NRW verantwortet werden kann, namentlich weil er dessen besonderen Anforderungen genügt und nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen (Fluchtgefahr) oder die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird (Missbrauchsgefahr), findet gerade nicht ausschließlich im Rahmen der Vollzugsplanerstellung bzw. Vollzugsplanfortschreibung nach § 10 StVollzG NRW, sondern auf jeden Verlegungsantrag des betroffenen Gefangenen statt. Dabei hat die zuständige Anstalt die Eignung des Gefangenen und das Vorliegen von Versagungsgründen, die im Rahmen einer Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Gefangenen, seines Vorlebens, früherer Straftaten, der Umstände und des Gewichts der Tat, der Tatmotivation sowie seines Verhaltens und seiner Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug positiv festzustellen sind (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 04. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 376/18, juris m.w.N.), auf Grundlage eines aktuellen und vollständig ermittelten Sachverhalts selbst zu beurteilen. Das bloße Zurückziehen auf (nicht mehr aktuelle) Ausführungen in der Einweisungsentscheidung oder sonstigen früheren Entscheidungen insbesondere anderer Anstalten (wie hier der Entscheidung der JVA W. vom 06. Januar 2022), genügt einer fehlerfreien Ausübung des Beurteilungsspielraums nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Unterbringung im offenen Vollzug im Hinblick auf das Resozialisierungsgebot die „Soll-Unterbringungsform“ darstellt (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW), wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StVollzG NRW vorliegen. Damit einher geht auch die Regelung in § 12 Abs. 3 StVollzG NRW, die nach der Bewertung durch den Senat die besondere Bedeutung der Unterbringung im offenen Vollzug unterstreicht und wonach die tragenden Gründe für eine ablehnende Entscheidung zu dokumentieren und den Gefangenen in verständlicher Form zu vermitteln ist, welche Voraussetzungen sie zu erfüllen haben, um im offenen Vollzug untergebracht zu werden. Diese Pflicht geht nach dem Willen des Gesetzgebers über das bloße Eröffnen der Entscheidung hinaus (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 95).

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Dass der Leiter der JVA S. bei seiner Ablehnungsentscheidung vom 14. Juli 2022 die Eignung des Gefangenen und das Vorliegen von Versagungsgründen im Rahmen einer Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Gefangenen, seines Vorlebens, früherer Straftaten, der Umstände und des Gewichts der Tat, der Tatmotivation sowie seines Verhaltens und seiner Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug selbst aufgrund eines aktuellen und vollständig ermittelten Sachverhalts selbst beurteilt hat, ist für den Senat nicht ersichtlich. Die (originäre) Begründung der Ablehnungsentscheidung ist dem Senat namentlich nicht bzw. nicht vollständig bekannt ist. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und dem Antrag des Betroffenen nach § 109 StVollzG, die dem Senat mangels wirksamer Bezugnahme auf weitere Aktenbestandteile als einzige Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, ergibt sich jedenfalls nicht, dass die oben dargestellten Vorgaben bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums beachtet worden sind. In den Beschlussgründen wird lediglich der erstinstanzliche Vortrag des Leiters der JVA S. und (teilweise) der Inhalt der Einweisungsentscheidung vom 23. März 2022 unter Bezugnahme auf ein „Schreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld“ und der Inhalt der Entscheidung der JVA W. vom 06. Januar 2022 mitgeteilt, allerdings die (vollständige und originäre) Begründung der Ablehnungsentscheidung vom 14. Juli 2022 gerade nicht aufgeführt. Soweit die Ablehnungsentscheidung nach den Beschlussgründen „im Wesentlichen“ auf die Einweisungsentscheidung und die Entscheidung der JVA W. vom 06. Januar 2022 mitteilen, ist diese Ausübung des Beurteilungsspielraums jedenfalls fehlerhaft.

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3.

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Da nach alledem die Strafvollstreckungskammer im Anschluss an den Leiter der JVA S. die Anforderungen an die Ausübung des Beurteilungsspielraums (nebst ausführlicher Begründungs- und Dokumentationspflicht) nach § 12 StVollzG NRW bei einer Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug verkannt hat, können sowohl die Ablehnungsentscheidung des Leiters der der JVA S. vom 14. Juli 2022 als auch der im Anschluss daran ergangene angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer keinen Bestand haben und waren daher aufzuheben (§ 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

20

Da die Sache nicht spruchreif ist, hat der Senat die Verpflichtung des Leiters der JVA S. ausgesprochen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 StVollzG).

21

III.

22

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf (§ 121 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 467 StPO analog).