Verweisung an OLG Düsseldorf wegen Zuständigkeit bei Streitwert- und Kostenfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Bevollmächtigte beschwerte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts und die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Strafkammer. Das OLG Hamm stellte fest, dass ihm kraft Landesverordnung nur die Entscheidung über Rechtsbeschwerden nach §116 StVollzG übertragen sei. Kosten- und Wertfestsetzungen gehören zum Kostenrecht und unterfallen nicht dieser Sonderzuständigkeit. Daher wurde das Verfahren an das örtlich und sachlich zuständige OLG Düsseldorf verwiesen.
Ausgang: Verfahren an das örtlich und sachlich zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Landesverordnung kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts auf bestimmte Rechtsbehelfe beschränken; andere anfechtbare Entscheidungen aus Strafvollzugssachen fallen nicht zwangsläufig in diesen Zuständigkeitsbereich.
Streitwertfestsetzungen und Entscheidungen über die Höhe der Kosten gehören rechtssystematisch zum Kostenrecht und sind nicht der auf die Vereinheitlichung des Strafvollzugs gerichteten Sonderzuständigkeit zuzuordnen.
Für Beschwerden nach §68 GKG ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts desjenigen Bezirks maßgeblich, in dem die Zuständigkeit hierfür gesetzlich normiert ist.
Fehlt dem Gericht die örtliche oder sachliche Zuständigkeit, hat es das Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 161 Vollz 2/06
Tenor
Das Verfahren wird an das örtlich und sachlich zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt und den "Streitwert" auf 300,- € festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des "Streitwertes" richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 19. April 2007, die vom Landgericht Kleve dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegeben.
Durch die auf § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 GVG beruhende Landesverordnung vom 10. Januar 1977 ist dem Oberlandesgericht Hamm nur die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden i.S.d. § 116 StVollzG übertragen worden, nicht aber auch über Rechtsmittel gegen andere anfechtbare Entscheidungen, die die Strafvollstreckungskammern aus anderen Oberlandesgerichtsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafvollzugssachen treffen.
Erkennbarer, mit § 116 Abs. 1 StVollzG übereinstimmender Sinn der Verordnung ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Strafvollzugs zu gewährleisten und voneinander abweichende Entscheidungen der mehreren Oberlandesgerichte des Landes auf diesem Gebiet zu verhindern. Damit wird dem Gedanken der Fortbildung des Rechts wie er sowohl § 121 Abs. 3 S. 1 GVG wie auch § 116 Abs. 1 StVollzG zugrunde liegt, Rechnung getragen. Bestimmungen über die Höhe der Kosten und die Wertfestsetzung gehören jedoch rechtssystematisch ins Kostenrecht (BT-Dr. 7/918, 86) und unterfallen diesem Gedanken nicht. Für die Entscheidung über die gemäß § 68 GKG erhobene Beschwerde ist demgemäß die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegeben (vgl. dazu BGH MDR 1983, S. 66).
Entsprechend war das Verfahren zu verweisen.