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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 460/18·10.10.2018

Rechtsbeschwerde: Anspruch auf bezahlte Freistellung nach §33 StVollzG NRW trotz späterer Beschäftigungslosigkeit

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Inhaftierte beantragte Auszahlung von 20 Freistellungstagen nach § 33 StVollzG NRW, nachdem er trotz erfüllter Ansparzeit gegen seinen Willen von der Arbeit abgelöst worden war. Vorinstanzen lehnten mit der Begründung ab, er habe zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Das OLG Hamm gab der Rechtsbeschwerde statt und verpflichtete die JVA zur Bezifferung und Auszahlung, weil der Anspruch mit Erfüllung der Ansparzeit entsteht und ein Fortfall wegen Verwirkung nicht nachgewiesen ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfolgreich; Anspruch auf Auszahlung des Arbeitsentgelts für 20 Freistellungstage festgestellt und Bescheide aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 33 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW entsteht grundsätzlich mit der Erfüllung der einjährigen Ansparzeit.

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Ein nachträglicher Wegfall des Freistellungsanspruchs wegen Beschäftigungslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn eine Verwirkung infolge beharrlicher Arbeitsverweigerung vorliegt.

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Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung ist nicht auszugehen, wenn der Gefangene gegen seinen Willen abgelöst wurde, gerichtlich gegen die Ablösung vorgegangen ist und ein Verschulden am Verlust der Beschäftigung nicht feststeht.

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Für die Berechnung des Arbeitsentgelts nach § 33 Abs. 4 StVollzG NRW ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate, in denen der Gefangene tätig war, zugrunde zu legen; missverständliche Wortlaute sind im Lichte des Gesetzeszwecks auszulegen.

Relevante Normen
§ StVollzG § 42 Abs. 1, Abs. 3§ StVollzG NRW § 33 Abs. 1, Abs. 4§ 42 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG (Bund)§ 33 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW§ Art. 14 Abs. 1 GG§ 33 Abs. 4 StVollzG NRW

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 33 m StVK 279/18

Leitsatz

1. Wie bei § 42 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG (Bund) ist auch für § 33 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW davon auszugehen, dass der Anspruch eines Gefangenen auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht grundsätzlich bereits mit der Erfüllung der Ansparzeit entstanden ist und sein nachträglicher Fortfall infolge Beschäftigungslosigkeit allein unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung bzw. eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei beharrlicher Arbeitsverweigerung in Betracht kommt.

2. Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung des Betroffenen ist nicht auszugehen, wenn er gegen seinen Willen von der Arbeit abgelöst wurde, er gerichtlich gegen diese Ablösung vorgegangen ist und hierbei ein Verschulden des Betroffenen am Verlust seines Arbeitsplatzes nicht belegt und seine Ablösung auch nicht als Ausdruck bzw. Folge einer beharrlichen Arbeitsverweigerung bewertet wurde.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.06.2018 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss sowie die Bescheide der Justizvollzugsanstalt B vom 27.02.2018 und vom 28.02.2018 hinsichtlich der Freistellungsanträge des Betroffenen vom 10.02.2018, 15.02.2018, 19.02.2018, und 22.02.2018 werden aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, das Arbeitsentgelt für die 20 Freistellungstage zu beziffern und dem Betroffenen auszuzahlen, die diesem für die von ihm bis zum 09.02.2018 geleistete Arbeit zustehen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

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I.

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Der seit dem 11.09.2007 inhaftierte Betroffene befindet sich seit dem 13.03.2012 in der JVA B, wo er seit dem 13.02.2014 in der Anstaltsküche als erster Koch beschäftigt war. Nachdem die Antragsgegnerin bei der Sichtkontrolle der Post eines anderen ebenfalls in der Anstaltsküche beschäftigten Strafgefangenen Kenntnis davon erlangt hat, dass dieser am 19.01.2018 einen Betrag in Höhe von 1.250,00 € auf ein auf den Namen des Betroffenen laufenden Kontos überwiesen hatte, wurde der Betroffene gegen seinen Willen am 09.02.2018 vorläufig und am 21.02.2018 endgültig von der Arbeit in der Küche abgelöst. Seither erhält der Betroffene kein Arbeitsentgelt mehr. Während der Zeit seiner Beschäftigung hatte er ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses die Voraussetzungen für eine Gewährung von 20 Freistellungstagen im Sinne des § 33 Abs. 1 StVollzG NRW erfüllt.

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Mit Bescheiden vom 27.02.2018 und vom 28.02.2018 hat die Antragsgegnerin vier auf den Zeitraum vom 10.02.2018 bis zum 22.02.2018 datierte Anträge des Betroffenen auf Gewährung dieser Freistellungstage mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller derzeit nicht arbeite und eine Freistellung daher nicht mehr möglich sei.

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Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer am 19.06.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer insbesondere ausgeführt, dass sich aus der Gesetzesbegründung sowie aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW ergebe, dass ein Freistellungsanspruch eine Beschäftigung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Freistellungstagen voraussetze. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte sowie der Schutz durch Arbeitsleistung erworbener Ansprüche gemäß Art. 14 Abs. 1 GG gebiete vorliegend keine andere Betrachtung, da der Betroffene schuldhaft von der Arbeit abgelöst worden sei, er es also selbst in der Hand gehabt habe, seine Ablösung von der Arbeit zu verhindern.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er in erster Linie anstrebt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm das bei der Gewährung von 20 Freistellungstagen zustehende Arbeitsentgelt auszuzahlen.

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Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen.

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II.

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Die - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da der für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen landesweit allein zuständige Senat bisher nicht entschieden hat, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 StVollzG NRW Freistellungstage bzw. gemäß § 33 Abs. 4 StVollzG NRW das diesbezügliche Arbeitsentgelt auch dann zu gewähren sind, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Freistellungstagen keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgeht.

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III.

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Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch als begründet. Ausgehend von den insofern rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts hat der Betroffene entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Beschluss trotz seiner zwischenzeitlichen Beschäftigungslosigkeit einen Anspruch auf die von ihm für eine Freistellung von 20 Tagen zustehende Vergütung.

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1.

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Für den insofern bis zum Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes NRW maßgeblichen § 42 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG (Bund), nach dem der Gefangene unter Fortzahlung der letzten Bezüge eine Freistellung von der Arbeitspflicht für 18 Werktage beanspruchen kann, wenn er ein Jahr lang eine zugewiesene Tätigkeit oder Hilfstätigkeiten ausgeübt hat, ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht grundsätzlich bereits mit der Erfüllung der Ansparzeit entstanden ist und sein nachträglicher Fortfall infolge Beschäftigungslosigkeit allein unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung bzw. eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei beharrlicher Arbeitsverweigerung in Betracht kommt, da derjenige, der nicht arbeiten will, keine - vom Gesetzgeber mit der Freistellung von der Arbeitspflicht insbesondere angestrebte - Erholung zur Erhaltung der Arbeitskraft benötigt und auch nicht dem weiteren gesetzgeberischen Ziel zugänglich ist, bei ihm eine positive Einstellung zum Arbeitsleben zu erzeugen (vgl. LG Regensburg, NStZ 1990, 303; OLG Nürnberg, NStZ 1991, 102; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 42 Rn. 3; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 42 Rn. 4; Nestler in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. F Rn. 95; krit. zur Möglichkeit der Verwirkung Galli in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 24 Rn. 6).

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Weder dem Gesetzeswortlaut von § 33 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW („Gefangene, die ein Jahr lang eine zugewiesene Arbeit eine Hilfstätigkeit ausgeübt haben, sind innerhalb des darauffolgenden Jahres auf Antrag 20 Arbeitstage von der Arbeit freizustellen.“) noch den Gesetzesmaterialien zu § 33 StVollzG NRW (LT-Drucksache 16/5413, S. 115 f.) lässt sich ein Hinweis darauf entnehmen, dass mit der landesgesetzlichen Neuregelung der Freistellung an dieser vom Senat im Übrigen auch für angemessen erachteten Rechtslage abgewichen werden sollte.

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Dieser Bewertung steht auch nicht die Regelung des § 33 Abs. 4 StVollzG NRW entgegen, nach welcher der Gefangene für die Zeit der Freistellung Arbeitsentgelt „in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor der Freistellung gutgeschriebenen Beträge“ erhalten sollen, was bei isolierter Betrachtung des Wortlauts dieser Norm zu der Auffassung führen könnte, dass bei einer erst nach dreimonatiger unbezahlter Beschäftigungslosigkeit gewährten Freistellung jeglicher Entgeltanspruch entfiele. Denn aus dem Gesetzesentwurf (LT-Drucksachen 16/5413, S. 116) ergibt sich eindeutig, dass in § 33 Abs. 4 StVollzG NRW die Fortzahlung des Arbeitsentgelts und ihre Berechnung in Übereinstimmung mit Nummer 7 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVollzG geregelt werden sollten, nach welcher der Berechnung dieser Bezüge „der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung, in denen der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe tätig war, zu Grunde zu legen“ ist. Der Umstand, dass diese Regelung - die nicht unspezifisch auf die letzten drei Monate vor der Freistellung, sondern auf die letzten drei abgerechneten Arbeitsmonate vor der Freistellung abstellt - entgegen der erklärten Absicht des Landesgesetzgebers womöglich nur missverständlich umgesetzt worden ist, steht der Fortgeltung der bereits aufgezeigten Grundsätze ersichtlich nicht entgegen.

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2.

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Hiervon ausgehend, steht dem Betroffenen aus § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StVollzG NRW aufgrund der von ihm bis zum 09.02.2018 ausgeübten Arbeit ohne Weiteres ein Anspruch auf Auszahlung eines Arbeitsentgelts für 20 Tage in Höhe des Durchschnitts der ihm gutgeschriebenen Beträge der letzten drei Monate zu, in denen er im Strafvollzug einer Arbeit nachging; denn schon nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ist mitnichten von einer beharrlichen und daher zu einer Verwirkung des Freistellungsanspruchs führenden Arbeitsverweigerung des Betroffenen auszugehen, der vielmehr gegen seinen Willen von der Arbeit abgelöst wurde und gerichtlich gegen diese Ablösung vorgegangen ist. Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 25.09.2018 - III - 1 Vollz (Ws) 350/18 - klargestellt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen in ihrem diesbezüglichen Beschluss vom 11.04.2018 - 33m StVK 175/18 - die Ablösung des Betroffenen von der Arbeit zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (vgl. NStZ 2010, 396) zu einer (bloßen) „Verdachtsablösung“ gewürdigt hat, also entgegen der entsprechenden Formulierung im vorliegend angefochtenen Beschluss ein Verschulden des Betroffenen am Verlust seines Arbeitsplatzes gerade nicht belegt und seine Ablösung erst recht nicht als Ausdruck bzw. Folge einer beharrlichen Arbeitsverweigerung zu bewerten ist.

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3.

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Auf eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache aus den vorgenannten Gründen gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Über den angefochtenen Beschluss hinausgehend waren auch die Bescheide der Justizvollzugsanstalt aufzuheben, mit denen dem Betroffenen die von ihm begehrte Gewährung von bezahlten Freistellungstagen zu Unrecht versagt worden ist, und war die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, dem Betroffenen den entsprechenden Betrag auszuzahlen, dessen konkrete Bezifferung entsprechend der Vorgaben des § 33 Abs. 4 StVollzG NRW ihr schon mangels diesbezüglicher Feststellungen im angefochtenen Beschluss vorbehalten bleiben muss. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass es bei dieser Berechnung selbstverständlich zu berücksichtigen wäre, wenn der Betroffene für die verfahrensgegenständlichen Freistellungstage zwischenzeitlich bereits Zahlungen erhalten haben sollte.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.