Freischaltung von Rufnummern im Telefonkontensystem eines Sicherungsverwahrten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Sicherungsverwahrte begehrt die Freischaltung dreier Rufnummern im freiwilligen Telefonkontensystem; die Gesprächspartner verweigerten die vorgeschriebene Einwilligung (u.a. Hinweis auf Unterbringung, stichprobenhaftes Mithören). Das OLG Hamm lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu, verwirft sie jedoch: Einwilligungen und stichprobenhaftes Mithören entsprechen §26 Abs.3 SVVollzG NW; Nichtteilnahme wahrt den Anspruch auf vermittelte Gespräche nach §26 Abs.1. Das Gericht weist auf rechtliche Bedenken gegen unbefristete, sanktionsgleiche Kontaktbeschränkungen in Einwilligungsformularen hin.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird verworfen; Wiedereinsetzung gewährt und Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Teilnahme an einem freiwilligen Telefonkontensystem nach § 26 Abs. 3 SVVollzG NW kann von der schriftlichen Benennung und Einwilligung der vorgesehenen Gesprächspartner abhängig gemacht werden.
Eine gelegentliche und stichprobenhafte Überwachung (Mithören) von Telefonaten kann angesichts der Sicherheitsbelange der Anstalt zulässig sein und durch die Einwilligung der Gesprächspartner gedeckt werden, sofern sie verhältnismäßig ist.
Die Nichtteilnahme an einem freiwilligen Telefonkontensystem berührt nicht den Anspruch des Untergebrachten auf Vermittlung von Telefongesprächen durch die Einrichtung gemäß § 26 Abs. 1 SVVollzG NW.
Ein Einwilligungsformular mit der Androhung einer unbefristeten, sanktionsgleichen Reduzierung vermittelte Telefonkontakte ist rechtlich bedenklich, da solche Beschränkungen im Widerspruch zu § 26 Abs. 1 SVVollzG NW stehen und die abschließend geregelten Disziplinarmaßnahmen nicht überschreiten dürfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33 a StVK 382/14
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
I.
Der Betroffene befindet sich aufgrund eines Urteils des Landgerichts Bochum vom 07. Mai 1993 im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt C. Seit dem 17. Januar 2014 können die Sicherungsverwahrten dort an einem Telefonkontensystem (§ 26 Abs. 3 SVVollzG NW) teilnehmen, welches ihnen eine höhere Eigenständigkeit bei der Führung der ihnen gesetzlich zustehenden Telefonate durch eine unmittelbare eigene Anrufmöglichkeit bieten soll. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Untergebrachten die Namen der Personen, die sie unmittelbar – mithin ohne Vermittlung der Anstalt – über dieses System erreichen wollen, zuvor der Anstalt mitteilen, damit diese in eine so genannte „Weißliste“ genehmigter Gesprächsteilnehmer aufgenommen werden können.
Weitere Bedingung für die Aufnahme potentieller Gesprächspartner in die Liste ist die Abgabe einer Einwilligungserklärung des Gesprächspartners, welche einerseits die Zustimmung enthält, als zugelassener Gesprächsteilnehmer eines Untergebrachten mit Namen und Telefonnummer elektronisch erfasst zu werden, sowie andererseits auch das Einverständnis, dass aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt einzelne Telefonate mitgehört werden. Auf diese Möglichkeit wird jeweils vor einem Telefonat zusätzlich durch eine elektronische Bandansage hingewiesen. Es wird indessen nicht jedes Gespräch mitgehört; die Überwachung findet vielmehr nur unregelmäßig in Stichproben statt.
Am 07. April 2014 beantragte der Antragsteller die Freischaltung der Telefonnummern von drei Personen, welche zur Abgabe der vorstehend erläuterten Einwilligungserklärung nicht bereit waren. Die Freischaltung wurde abgelehnt.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem der Betroffene geltend gemacht hat, durch die Ablehnung der Freischaltung in seinen Rechten aus § 26 SVVollzG NW sowie aus Art. 2 GG nicht nur durch die Notwendigkeit einer Einwilligungserklärung und die Möglichkeit einer Überwachung der Telefonate, sondern auch deshalb verletzt zu sein, weil den potentiellen Gesprächspartnern unter Verstoß gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den Einwilligungsformularen seine Eigenschaft als Sicherungsverwahrter offenbart wird, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das seitens der JVA C zur Einrichtung des Telefonkontensystems vorgesehene Verfahren einschließlich der erforderlichen Einwilligungen entspreche in vollem Umfang den gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 3 SVVollzG NW und halte auch verfassungsrechtlicher Prüfung stand.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Sach- und Verfahrensrüge, und hierzu insbesondere die „Aufklärungsrüge“ mit der Begründung erhebt, die Strafvollstreckungskammer habe ungeachtet seines Vorbringens, dass er einem Verfahren der Vollzugsanstalt entgegentrete, bei dem bei jedem Kontakt automatisch der Gesprächspartner schon vor der eigentlichen Gesprächssituation darüber informiert werde, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Sicherungsverwahrten handele, allein auf die Regelung des § 26 Abs. 3 SVVollzG NW abgestellt und dementsprechend nicht aufgeklärt, ob die Vollzugsanstalt den Betroffenen zwingen könne, das Telefonkontensystem mit vorgeschriebener Einwilligung zu nutzen und – entsprechend einer Formulierung im Einwilligungsformular der Vollzugsanstalt – „nur in begründeten Ausnahmefällen“ eine Vermittlung von Telefonaten gemäß § 26 Abs. 1 SVVollzG NW zu gewähren.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
1.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde allerdings zu, da es vorliegend im Sinne des § 116 Abs. 1 S. 1 StVollzG geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene Problematik, ob die Teilnahme an einem Telefonkontensystem und die Freischaltung von Rufnummern von einer Einwilligung der potentiellen Gesprächspartner in eine Speicherung ihrer Daten sowie die Möglichkeit eines unregelmäßigen Mithörens der Gespräche abhängig gemacht werden kann, hat der in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden in Vollzugssachen zuständige Senat für den Fall der Unterbringung eines Sicherungsverwahrten unter Geltung des am 01. Juni 2013 in Kraft getretenen SVVollzG NW bisher nicht entschieden.
Der Senat hat insoweit lediglich für den Geltungsbereich des für Strafgefangene geltenden Strafvollzugsgesetzes mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 1 Vollz(Ws) 635/08, juris - entschieden, dass das Strafvollzugsgesetz keine Handhabe bietet, zur Zulassung der freiwilligen Teilnahme an einem Telefonkontensystem von dem Gefangenen und seinen Gesprächspartnern eine schriftliche Einwilligung zu fordern, dass die Justizvollzugsanstalt befugt sein soll, ohne besonderen Anlass und ohne dass die Gesprächsteilnehmer dies bemerken, die geführten Telefongespräche mitzuhören. Da der Betroffene als Sicherungsverwahrter nunmehr nicht mehr dem Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes unterfällt, ist die vorgenannte Senatsentscheidung für die nunmehr zur Entscheidung anstehende Fallkonstellation nicht vorgreiflich.
2.
Die – nach Gewährung von Wiedereinsetzung – fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
a. Soweit der Betroffene nunmehr allerdings mit der Rechtsbeschwerde als „Aufklärungsrüge“ geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befasst (nicht „aufgeklärt“), ob die Vollzugsanstalt berechtigt sei, den Betroffenen zur Nutzung des vorhandenen Telefonkontensystems mit vorgeschriebener Einwilligung zu „zwingen“ und nur in begründeten Ausnahmefällen noch eine Vermittlung von Telefonaten gemäß § 26 Abs. 1 SVVollzG NW zu gewähren, ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst, da insoweit ein diese Frage berührender Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vorliegt. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung war ausschließlich darauf gerichtet, ihn „an dem Telefonsystem teilnehmen zu lassen, ohne(!) dass ich eine `Einwilligungserklärung für Gesprächsteilnehmer´ vorlegen muss“. Ein etwaiger seitens der JVA abgelehnter Antrag des Betroffenen auf Vermittlung eines Gesprächs zu einem der gewünschten und nicht zu der für die Teilnahme am Telefonkontensystem erforderlichen Einwilligung bereiten Gesprächspartner ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
b. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge durchzuführende Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass das seitens der Antragsgegnerin praktizierte Verfahren zur Nutzung des Telefonkontensystems in vollem Umfang den gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 3 SVVollzG NW unter Berücksichtigung der hierzu erfolgten amtlichen Gesetzesbegründung entspricht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung bestehen schon deshalb nicht, da die mit dem Einwilligungserfordernis einhergehenden Einschränkungen der Rechte des Betroffenen unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse der Anstalt und der Allgemeinheit lediglich im gebotenen und mithin angemessenen Umfang erfolgen. Dabei ist zudem zu beachten, dass es sich bei dem Telefonkontensystem um eine über die grundsätzlich den Anspruch auf Telekommunikation regelnden Vorschriften des § 26 Abs. 1 und 2 SVVollzG NW hinausgehende und von vornherein nur fakultative Möglichkeit einer vereinfachenden Abwicklung des Telefonverkehrs handelt, zu deren Bereitstellung die Vollzugsanstalt einerseits und zu deren Inanspruchnahme der Sicherungsverwahrte andererseits nicht verpflichtet ist und auch nicht verpflichtet werden kann.
Nimmt der Sicherungsverwahrte nicht am Telefonkontensystem teil, bleibt ihm nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in jedem Fall der Anspruch auf Vermittlung von Telefongesprächen durch die Einrichtung gemäß § 26 Abs. 1 SVVollzG NW. Zum Inhalt und Umfang dieses Anspruchs, der vorliegend keiner näheren Erörterung bedarf, wird auf die Entscheidung des Senats vom 1. April 2014 – OLG Hamm, III-1 Vollz(Ws) 93/14, juris – Bezug genommen.
Ob der Betroffene berechtigt ist, lediglich hinsichtlich einzelner Gesprächspartner das Telefonkontensystem und im Übrigen weiterhin die Vermittlung der Anstalt in Anspruch zu nehmen, ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens und bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat weist jedoch die Antragsgegnerin allerdings vorsorglich darauf hin, dass die in der Einwilligungserklärung für die Sicherungsverwahrten enthaltene sanktionsgleiche Rechtsfolge einer zeitlich nicht begrenzten Reduzierung vermittelter Telefongespräche auf „begründete Ausnahmefälle“ im Falle eines Ausschlusses vom Telefonkontensystem („Wenn sie an dem Telefonsystem nicht mehr teilnehmen dürfen, können Telefonate gemäß § 26 Absatz 1 SVVollzG NRW gestattet werden. Dies jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen.“) rechtlich bedenklich erscheint, da die vorgesehene Reduzierung der Telefonkontakte auf „begründete Ausnahmefälle“ der Regelung des § 26 Abs. 1 SVVollzG NW widerspricht und auch in den weiteren Vorschriften des SVVollzG NW keine Stütze findet. Der abschließende Katalog disziplinarrechtlicher Maßnahmen des § 80 SVVollzG NW sieht in Abweichung zu den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 8 StVollzG: „Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten“) eine Beschränkung des Kontaktes zu Personen außerhalb der Anstalt nicht vor. Auch die Regelung des § 27 SVVollzG NW betreffend ein etwaiges Verbot oder die Beschränkung von Telefonkontakten rechtfertigt die zudem nach dem Wortlaut unbefristet vorgesehene Beschränkung der Telefonkontakte nicht.
Der vom Betroffenen für den Fall einer sein Begehren abweisenden Entscheidung erstrebten Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf von ihm zitierte – angeblich – anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg bedarf es vorliegend nicht, da sich die vorliegende Entscheidung allein auf die landesrechtliche Regelung des SVVollzG NW bezieht. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz auf die Bundesländer bewusst für die Möglichkeit der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des Straf- und Maßregelvollzuges in den einzelnen Bundesländern entschieden. Daraus folgt notwendigerweise auch die Möglichkeit einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsprechung.