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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz. (Ws) 42/79·29.07.1979

StVollzG: Rechtsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafvollzugsrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Strafgefangener begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Einzelfreistunde und Ausschluss von Gemeinschaftsveranstaltungen. Gegen die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer legte er Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Hamm verwarf diese als unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) nicht dargelegt und nicht ersichtlich waren. Die Amtsermittlungspflicht beschränkt sich bei § 88 StVollzG auf die Prüfung konkreter Anhaltspunkte nach damaligem Erkenntnisstand; spätere Entkräftung des Verdachts macht die Maßnahme nicht ohne weiteres rechtswidrig.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Feststellungsantrags zu Sicherungsmaßnahmen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG ist nur zulässig, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

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Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, abstrakte Leitsätze zur Auslegung entscheidungserheblicher Normen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.

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Bei der gerichtlichen Kontrolle besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 88 StVollzG richtet sich die Amtsermittlung grundsätzlich darauf, ob der Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt der Anordnung und Aufrechterhaltung nach dem damaligen Stand konkrete Anhaltspunkte für die geltend gemachten Gefahren vorlagen.

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Die nachträgliche Unrichtigkeit oder Entkräftung eines damaligen Verdachts berührt die Rechtmäßigkeit einer auf Verdacht gestützten präventiven Maßnahme nach § 88 StVollzG nicht ohne Weiteres; anderes kann gelten, wenn sich die Anstaltsleitung oder eine übergeordnete Behörde wissentlich unzutreffender Belastungen bedient.

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Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist die Frage, ob benannte Zeugen zu vernehmen sind, nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes und als Frage des Einzelfalls im Rahmen des Freibeweises zu beurteilen; die Regeln der Hauptverhandlung über den Umfang der Beweisaufnahme sind nicht entsprechend anwendbar.

Relevante Normen
§ 88 Abs. 1 und Abs. 3 StVollzG§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 116 Strafvollzugsgesetz§ 88 Abs. 1 und 3 StVollzG§ 164 StGB§ 109 ff StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, Vollz. 25/77

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers, der auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Gründe

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Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen auf Feststellung, daß die gegen ihn in der Zeit vom 29. April bis zum 3o. Juni 1977 durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt D. angeordneten Sicherungsmaßnahmen der Einzelfreistunde und des Verbots der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen (einschließlich des Gottesdienstes) rechtswidrig gewesen seien, als unbegründet verworfen. Die Strafvollstreckungskammer hat hierzu unter näherer Darlegung des Sachverhalts u.a. ausgeführt, der am 29. April 1977 auf Anordnung des Präsidenten des Justizvollzugsamts L. vorübergehend von der Justizvollzugsanstalt X. in die Justizvollzugsanstalt D. verlegte Betroffene sei zum damaligen Zeitpunkt auf Grund ernst zu nehmender konkreter Anhaltspunkte verdächtig gewesen, zusammen mit anderen Strafgefangenen einen Hungerstreik und einen Aufstand in der Justizvollzugsanstalt X. verabredet zu haben, um dadurch eine außerhalb der Anstalt geplante Geiselnahme (Entführung eines leitenden Beamten der Justizvollzugsanstalt X.) zum Zweck seiner - des Betroffenen - Freipressung zu unterstützen. Dieser Verdacht habe sich seinerzeit auf die Angaben mehrerer Mitgefangener gestützt und sei auch insoweit nicht von vornherein von der Hand zu weisen gewesen, als illegalerweise ein Schreiben aus der Anstalt X. gebracht worden sei, das sich mit einem geplanten- Hungerstreik befaßt und als Grundlage für ein auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt X. verbreitetes Flugblatt gedient habe. Bei dieser Sachlage seien umfangreiche Ermittlungen - in dem gegen den Betroffenen eingeleiteten und am 15. Juni 1977 eingestellten Ermittlungsverfahren 32 Js 310/77 StA Arnsberg - notwendig gewesen, ehe der gegen den Antragsteller gerichtete Tatverdacht habe entkräftet werden können. Angesichts dessen habe der Leiter der Justizvollzugsanstalt D. bei Anordnung der Sicherungsmaßnahmen zu Recht angenommen, daß in der Person des Betroffenen in erhöhtem Maße Fluchtgefahr und die Gefahr von Gewalttätigkeiten sowie die Gefahr einer Befreiung (§ 88 Abs. 1 und Abs. 3 StVollzG) bestanden habe.

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Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde des Antra_gstellers ist zwar form- und fristgerecht eingelegt. Sie erfüllt jedoch nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Nach dieser Vorschrift ist gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

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Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des sachlichen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist das Rechtsmittel zulässig, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Rechtsbeschwerde als zulässig zu erachten, wenn die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht überprüfen kann, das Vorliegen einer bedeutsamen Rechtsfrage aber zu vermuten ist (vgl. den in vorliegender Sache ergangenen Senatsbeschluß vom 27.1o.1977 - 1 Vollz. (Ws) 29/77 - =  NJW 1978, 553 = MDR 1978, 165; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 2 a.E. zu § 116 mit weiteren Nachweisen).

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In dem hier zu beurteilenden Fall ist keine der genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegeben.

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Insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb zu ermöglichen, weil, wie die Rechtsbeschwerde rügt, die Strafvollstreckungskammer in Abweichung von dem in diesem Verfahren ergangenen Senatsbeschluß vom 24. Februar 1978 - 1 Vollz (Ws) 47/77 - gegen den dort erörterten Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe. Den Verstoß gegen das Verfahrensrecht erblickt die Rechtsbeschwerde darin, daß die Strafvollstreckungskammer die von der Vollzugsbehörde zur Begründung der angefochtenen Sicherungsmaßnahmen herangezogenen Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr und die Gefahr von Gewalttätigkeiten sowie einer Befreiung (§ 88 Abs. 1 und 3 StVollzG) zwar anhand des gegen den Betroffenen anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens (32 Js 310/77 StA Arnsberg) geprüft, es jedoch verabsäumt habe, dem Hinweis des Antragstellers nachzugehen, daß Mitgefangene zu den ihn seinerzeit belastenden Aussagen von einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt X. "angeleitet" worden seien, gegen den wegen dieses Vorwurfs ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung (§ 164 StGB) bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg - 22 Js 1058/77 - geführt werde; zur pflichtgemäßen Aufklärung der Sache habe die Strafvollstreckungskammer die beteiligten Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Zeugen vernehmen müssen. Bei diesen Ausführungen verkennt die Rechtsbeschwerde, daß die Strafvollstreckungskammer, soweit sie die Tatbestandsseite des § 88 StVollzG in vollem Umfang, auch hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe (z.B. Fluchtgefahr, Gefahr von Gewalttätigkeiten und einer Befreiung), zu überprüfen hatte, die ihr von Amts wegen obliegende Sachaufklärung – lediglich - darauf richten mußte, ob der Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt der Anordnung und der Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen nach dem damaligen Stand der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß in der Person des Betroffen in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten oder der Befreiung gegeben war (vgl. Grunau, Strafvollzugsgesetz, Rdn. 1 zu § 88; Calliess,Müller-Dietz, a.a.O., Rdn. 2 zu § 88 StVollzG). Ob die für die Vollzugsbehörde seinerzeit erkennbaren und substantiiert gegen den Betroffenen sprechenden Verdachtsgründe (hier die mit anderen Indizien übereinstimmenden sagen mehrerer Mitgefangener) von den Gefangenen und von einem einzelnen Vollzugsbediensteten vorgetäuscht waren und sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellten, berührt nicht ohne weiteres die Rechtmäßigkeit der auf Verdacht beruhenden präsentive Maßnahmen nach § 88 StVollzG - es sei denn, die Vollzugsbehörde selbst, hier also die Leiter der Justizvollzugsanstalten X. und D. oder die ihnen übergeordnete Behörde - nicht aber nur ein einzelner Vollzugsbediensteter -, hätten sich ein Aussagekomplott in Kenntnis des wahren Sachverhalts zum Nachteil des Beschwerdeführers zunutze gemacht, was dieser indes selbst nicht behautet.

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Eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist auch nicht im Hinblick auf die mit der Rechtsbeschwerde weiter erhobenen Verfahrensrüge angezeigt, die Strafvollstreckungskammer habe sich pflichtwidrig keine volle Kenntnis von der in der schriftlichen Verfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt D. vom 29. April 1977 niedergelegten Begründung für die angeordneten Maßnahmen verschafft. Abgesehen davon, daß es sich insoweit allenfalls um einen den Einzelfall betreffenden Fehler handeln könnte, zumal die den Sicherungsmaßnahmen zugrunde liegenden, wenn auch möglicherweise der Verfügung vom 29. April 1977 "nachgeschobenen" Erwägungen der Vollzugsbehörde im Verfahren und in der angefochtenen Entscheidung erörtert worden sind, beruht die – mißverständliche - Auslassung in dem Text der im Beschluß wiedergegebenen Verfügung (Beschlußausfertigung Seite 3, jeweils nach den Worten: "weil er ...") auf der Nichtstreichung dieser Worte in dem für die Niederschrift der Verfügung vom 29. April 1977 verwendeten Vordruck (Bl. 3 d.A.).

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Die vorliegende Sache gibt auch keinen Anlaß, zur Fortbildung des Rechts bei der Auslegung von Rechtssätzen Leitsätze aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Ob die Strafvollstreckungskammer, wie die Rechtsbeschwerde unter diesem Zulässigkeitsgesichtspunkt ausführt, die von Verfahrensbeteiligten benannten Zeugen vernehmen muß, ist in dem Verfahren nach §§ 1o9 ff StVollzG, das eine mündliche Verhandlung nicht vorsieht (§ 115 Abs. 1 StVollzG) und auf das dementsprechend die Vorschriften der Strafprozeßordnung über den Umfang der Beweisaufnahme in Hauptverhandlungen (vgl. § 244 StPO) nicht entsprechend anwendbar sind,·eine nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes nur nach Lage des Einzelfalles zu beantwortende Frage; nach den Regeln des Freibeweisverfahrens liegt es grundsätzlich in dem von der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts begrenzten Ermessen des Gerichts, ob es Ermittlungen lediglich anordnet oder die Beweiserhebungen selbst durchführt (vgl. §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 308 Abs. 2 StPO; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., Rdn. 2 und 3 zu § 115 StVollzG mit Nachweisen).

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Auch die von der Rechtsbeschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage, inwieweit der Sicherungszweck einer Maßnahme nach § 88 StVollzG bereits durch eine vorübergehende Uberstellung des Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt gemäß § 8 Abs. 2 StVollzG erreicht werden kann, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und nicht grundsätzlich zu entscheiden. Schließlich eröffnet die Rechtsbeschwerde entgegen der mit ihr vertretenen Auffassung nicht die Möglichkeit, Leitsätze für die Auslegung des § 89 Abs. 1 StVollzG (Einzelhaft) aufzustellen. Denn der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers und dementsprechend auch die angefochtene Entscheidung haben lediglich einzelne besondere Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 88 StVollzG zum Gegenstand. Nach den Tatsachenfeststellungen der Strafvollstreckungskammer waren gegen den Betroffenen die Maßnahmen der Einzelfreistunde und des Verbots der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen einschließlich des Gottesdienstes angeordnet, ohne daß sich den Gründen des angefochtenen Beschlusses ein tatsächlicher Anhalt dafür entnehmen ließe, daß die genannten besonderen Sicherungsmaßnahmen etwa im Zusammenwirken mit anderen, von dem Antragsteller nicht angefochtenen Sonderregelungen eine unausgesetzte Absonderung des Betroffenen von anderen Gefangenen auch während der Arbeits- und Ruhezeit (Einzelhaft) zur Folge hatten. Der von der Strafvollstreckungskammer festgestellte Sachverhalt unterliegt in dem revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Sachrüge lediglich der rechtlichen - nicht auch der tatsächlichen - Überprüfung durch den Senat. Eine Aufklärungsrüge des Inhalts, daß die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft nicht festgestellt habe, daß der Leiter der Justizvollzugsanstalt D. nicht nur die Einzelfreistunde und das Verbot der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, sondern die Einzelhaft angeordnet habe, hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Der demnach der rechtlichen Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legende Sachverhalt bietet zu Erörterungen über Auslegungsfragen des § 89 StVollzG keinen Anlaß.

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Da mithin die in vorliegender Sache zu entscheidenden Rechtsfragen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen können, kann dahingestellt bleiben, ob das wie jede Verfahrensvoraussetzung vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG vorliegt. Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Sicherungsmaßnahmen zugunsten des Beschwerdeführers bejaht hat, sind insoweit aus zwar nicht grundsätzlichen, aber in den Umständen des vorliegenden Falles begründeten Erwägungen bedenklich. Denn ein noch in der Gegenwart fortwirkender diskriminierender Charakter der angefochtenen Maßnahmen, der das Feststellungsinteresse begründen würde, läßt sich nicht daraus herleiten, daß die Tatsache der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen aus den Gefangenenpersonalakten hervorgeht und diese Akten als Grundlage bei der Entscheidung von Vollzugsfragen dienen, wenn, wie die Strafvollstreckungskammer an anderer Stelle ausführt, der gegen den Betroffenen bei Anordnung der Sicherungsmaßnahmen vorhanden gewesene Verdacht durch das spätere Ermittlungsergebnis entkräftet werden konnte. In diesem Falle darf die Vollzugsbehörde, auch wenn die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen aktenkundig geworden ist, die jenen Maßnahmen zugrunde gelegten, nunmehr aber ausgeräumten Verdachtsmomente nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwerten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

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Den von der Strafvollstreckungskammer auf 3.ooo,-- DM festgesetzten Geschäftswert herabzusetzen, hat der Senat aufgrund der entsprechenden Ausführungen in der Rechtsbeschwerdeschrift die zunächst als Anregung einer Wertänderung nach §§ 25 .Abs. 1 Satz 3, 48 a GKG aufgefaßt worden sind, keinen begründeten Anlaß gesehen. Im Hinblick auf die Tragweite und die Auswirkungen der beantragten Entscheidung, die die Rechtmäßigkeit eines sich über längere Zeit erstreckenden Eingriffs der Vollzugsbehörde betraf, entspricht der festgesetzte Wert von 3.ooo,-- DM der sich für den Beschwerdeführer ergebenden Bedeutung der Sache (§§ 13, 48 a GKG).