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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 425/14·26.11.2014

Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung zu Gebetsteppich im Vollzug als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtStrafvollstreckungsrechtReligionsfreiheit im VollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Handhabung eines Gebetsteppichs im Vollzug. Das Oberlandesgericht verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG). Die Verfahrenskosten werden dem Betroffenen auferlegt. Der Senat weist darauf hin, dass weniger eingriffsintensive Alternativen (z.B. ein dünnes, glattes Tuch ohne aufwändige Nähte) den Kontrollaufwand verringern können.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen mangels Bedeutung für Fortbildung des Rechts bzw. Vereinheitlichung der Rechtsprechung als unzulässig verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach §§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG ist nur zulässig, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

2

Fehlt die erforderliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und als verworfen zu erklären.

3

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens können dem Betroffenen gemäß §121 Abs.2 StVollzG auferlegt werden, auch wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

4

Bei Beschränkungen religiöser Gegenstände im Strafvollzug ist vor einer generellen Untersagung zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen (etwa die Zulassung eines dünnen, glatten Gebetstuchs ohne aufwändige Nähte) geeignet sind, den erhöhten Kontrollaufwand zu reduzieren.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 33i StVK 924/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rubrum

1

2

Zusatz:

3

Nach Auffassung des Senats könnte der bei einem Gebetsteppich aufgrund dessen Struktur und Verarbeitung erhöhte Kontrollaufwand dadurch verringert werden, dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, für die Verrichtung seiner Gebete ein Tuch oder Stoffstück zu seinem Arbeitsplatz mitzunehmen oder dort zu deponieren, dass keine bzw. keine aufwändigen Nähte aufweist und aus einem dünnen und sehr glatten Stoff besteht.