Rechtsbeschwerde gegen Widerruf der Genehmigung zum Besitz eines schnurlosen Telefons
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich gegen den Widerruf der zuvor erteilten Genehmigung zur Annahme und Aushändigung eines schnurlosen Telefons. Das Oberlandesgericht hob den Widerruf auf, weil die Vollzugsbehörde und die Strafvollstreckungskammer offenkundig ermessensrelevante Umstände nicht berücksichtigt hatten. Das Gericht verwies die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Senatsauffassung an.
Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben; Widerruf der Genehmigung aufgehoben und Anstalt zur erneuten Entscheidung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Bei der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Justizvollzugsanstalt ist zu prüfen, ob alle für die Ermessensausübung wesentlichen und naheliegenden Gesichtspunkte berücksichtigt und angemessen gewichtet wurden; das gänzliche Außerkraftlassen offenkundiger ermessensrelevanter Umstände ist rechtsfehlerhaft.
Beschränkungen der Nutzung von Kommunikationsmitteln im Strafvollzug unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; zumutbare und einfache Gefahrenabwehrmaßnahmen (z. B. Änderung werkseitiger PINs, Weißlisten, gezielte Überwachung) sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Erweist sich ein behördlicher Widerruf wegen fehlerhafter Ermessensausübung als rechtsfehlerhaft, kann das überprüfende Gericht den Bescheid aufheben und die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlich dargelegten Rechtsauffassung zurückverweisen.
Die beschränkte gerichtliche Überprüfung nach § 115 StVollzG umfasst die Kontrolle darauf, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung relevante Umstände unberücksichtigt ließ; eine Aufhebung ist geboten, wenn diese Kontrolle Fehler zutage fördert.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 647/17
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl vom 27. November 2017/11. Januar 2018 betreffend den Widerruf der Genehmigung der Annahme und Aushändigung eines schnurlosen Telefons GigaSet A-415 wird aufgehoben.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. November 2017 wandte sich der Betroffene gegen den Wiederruf der vorab erteilten Genehmigung der Annahme und Aushändigung eines schnurlosen Telefons GigaSet A-415 durch die Antragsgegnerin. In Ansehung der ihm erteilten Genehmigung hatte der Betroffene das Gerät bestellt; als er es am 27. November 2017 auf der Kammer abholen wollte, war ihm die Aushändigung mit Hinweis auf den Widerruf der Genehmigung versagt worden. Der Widerruf der Genehmigung war seitens der Antragsgegnerin erfolgt, nachdem zwischen dem 22. und dem 30. November 2017 eine interne Sicherheitsüberprüfung dieses Gerätetyps stattgefunden hatte. Diese hatte zu dem Ergebnis geführt, dass es infolge der Möglichkeit der Anmeldung mehrerer Mobilteile an einer Basisstation möglich war, dass Untergebrachte unbemerkt und ohne Gesprächsdokumentation miteinander telefonierten bzw. ohne vorherige personenbezogene Sicherheitsüberprüfung die Nummern auf der Weißliste der Zimmernachbarn bzw. des Inhabers der Basisstation anrufen konnten. Infolge ihrer Reichweite war es ferner möglich, mit den Mobilteilen im Bereich einer auch von Strafgefangenen genutzten Werkshalle zu telefonieren.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen Beschluss (als unbegründet) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl habe die Genehmigung rechtmäßig wiederrufen, wobei insbesondere auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet worden sei.
Gegen den ihm am 30. Juli 2018 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 07. August 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts unter näheren Ausführungen begründet.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Gegenäußerung.
II.
1.
Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt und mit einer Begründung versehene Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 116 Abs. 1 StVollzG.
Es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der ihr nach § 115 Abs. 5 StVollzG obliegenden beschränkten Überprüfung den Umfang des von der Justizvollzugsanstalt bei der Entscheidung zu beachtenden Ermessens verkannt hat, da sie - wie im Rahmen der Begründetheit weiter ausgeführt wird - auf der Hand liegende, ermessensrelevante Umstände ersichtlich nicht berücksichtigt hat.
2.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. November 2017/11. Januar 2018 betreffend den Wiederruf der vorab erteilten Genehmigung der Annahme und Aushändigung eines schnurlosen Telefons GigaSet A-415.
a)
Soweit die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, der Widerruf der Genehmigung sei rechtmäßig erfolgt und insbesondere auch verhältnismäßig, hat sie - der Antragsgegnerin folgend - auf der Hand liegende ermessensrelevante Erwägungen gänzlich außer Acht gelassen.
Die bei der Sicherheitsüberprüfung zutage getretenen Möglichkeiten der Nutzung des Telefons GigaSet A-415 sind angesichts ihrer Folgen und auch bezüglich deren Vermeidung unzutreffend gewichtet worden. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Möglichkeit der Anmeldung von Mobilteilen an den Basisstationen von Zimmernachbarn bzw. den Inhabern anderer Basisstationen, die das – unbemerkte und nicht dokumentierte – Telefonieren von Untergebrachten untereinander sowie mit den auf der dortigen Weißliste befindlichen Kontakten des Inhabers der Basisstation ermöglicht. Insoweit ist zunächst im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer und nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtene Beschlusses auch im Rahmen der Ermessensausübung seitens der Anstalt gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass die Untergebrachten untereinander ohnehin so gut wie jederzeit (sogar) persönlich miteinander sprechen können, ohne dass eine Gesprächskontrolle bzw. eine entsprechende Dokumentation stattfindet. Gleichfalls vollumfänglich außer Acht gelassen worden ist der Umstand, dass die Anmeldung eines Mobilteiles an einer „fremden“ Basisstation ohne Weiteres durch die Veränderung der werksseitig eingestellten PIN des jeweiligen Gerätebesitzes vermieden werden kann, worauf dieser seitens der Vollzugsanstalt, z.B. bei Aushändigung des Gerätes, ohne wesentlichen Aufwand hingewiesen werden könnte. Keinerlei Berücksichtigung hat ferner gefunden, dass auch im Fall des kollusiven Zusammenwirkens der Zimmernachbarn ausschließlich lediglich Telefonate mit den auf der Weißliste befindlichen Kontakten des Nachbarn möglich sind, die indes im Regelfall seitens der Anstalt bereits sicherheitsüberprüft und als unbedenklich eingestuft worden sind. Dass sich an dieser Unbedenklichkeit etwas ändert, nur weil (auch) Telefonate etwa mit einem Zimmernachbarn des Geräteinhabers möglich sind, hält der Senat zumindest ohne besondere Umstände, die gleichfalls in das Ermessen einzubeziehen wären, für fernliegend. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Möglichkeit, Strafgefangenen im Bereich der Werkshalle Telefonate zu ermöglichen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass dem zumindest für das Innere der Halle bereits mittels Durchsuchung bzw. Kontrollen (z.B. mit Metalldetektoren) begegnet werden kann, wären ungeachtet der senatsbekannt zusätzlichen Möglichkeit der Überwachung einzelner Telefonate auch Strafgefangenen insoweit lediglich ausschließlich Kontakte mit - bereits als unbedenklich eingestuften - Rufnummern der jeweiligen Weißliste möglich.
Angesichts der gänzlichen Außerachtlassung dieser auf der Hand liegenden ermessensrelevanten Umstände erweisen sich sowohl der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer als auch der Bescheid der Antragsgegnerin als rechtsfehlerhaft und waren aufzuheben.
b)
Angesichts der gegebenen Entscheidungsreife i.S.d. §119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. Denn insoweit kam wegen der Fehlerhaftigkeit des Bescheides der Vollzugsbehörde allein dessen Aufhebung in Betracht.
Eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der Entscheidung der Vollzugsbehörde liegt indes nicht vor, so dass der Senat insoweit die Anweisung zu beschließen hatte, den Antrag des Betroffenen auf Annahme und Aushändigung des Telefons GigaSet A-415 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO.