Bewilligung von Telefonaten Gefangener mit Verteidiger nach §26 StVollzG NW
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe zur Bewilligung eines Telefonats mit seinem Verteidiger. Das OLG weist den Antrag als unbegründet zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat und das Begehren als erledigt festgestellt wurde. Das Gericht stellt klar, dass Telefongespräche des Gefangenen mit dem Verteidiger nach §26 Abs.1,5 StVollzG NW zu bewilligen sind; ein Ermessen der Anstalt besteht allenfalls beim Zeitpunkt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen, da Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg war und das Begehren als erledigt galt.
Abstrakte Rechtssätze
Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger sind nach § 26 Abs. 1 und 5 StVollzG NW zu bewilligen; die Justizvollzugsanstalt hat insoweit kein Ermessen über das Ob, allenfalls über den Zeitpunkt.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ZPO unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Erklärt der Antragsteller, das ursprünglich begehrte prozessuale Handeln sei nicht mehr erforderlich, und stellt er seinen Antrag nicht auf einen Feststellungsantrag um, kann die Strafvollstreckungskammer das Verfahren als erledigt feststellen.
Bei Wortlautszweifeln kann die Gesetzesbegründung herangezogen werden, um den Schutz- und Zweckcharakter einer Vorschrift zu verdeutlichen und daraus zu folgern, dass eine Regelung nicht zu Lasten des geschützten Rechtskreises als Ermessen ausgestaltet werden darf.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, IV-1 StVK 65/15
Leitsatz
Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger sind nach § 26 Abs. 1 und 5 StVollzG NW zu bewilligen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen der Anstalt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).
Die Strafvollstreckungskammer hat zur Hauptsache entschieden, dass sich das Verfahren erledigt habe, nachdem der Betroffene selbst erklärt hatte, dass es des begehrten Telefonats mit dem Verteidiger nicht mehr bedürfe, weil das Mandats-verhältnis nicht mehr bestehe. Eine Erledigung hat er ausdrücklich nicht erklärt, andererseits aber auch seinen Antrag nicht umgestellt auf einen Feststellungsantrag. Damit hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht die Erledigung des ursprüng-lichen Begehrens auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Gewährung eines Telefonats mit dem Verteidiger festgestellt.
Im Hinblick auf die Ausführungen zur Kostenentscheidung weist der Senat aber vorsorglich auf Folgendes hin:
Telefongespräche mit dem Verteidiger sind nach § 26 Abs. 1 und 5 StVollzG NW zu bewilligen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen der Anstalt. Das belegt nicht nur die Formulierung des Gesetzestextes sondern auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/5413 S. 108). Darin heißt es: „Absatz 5 stellt klar, dass auch Telefongespräche der Gefangenen mit dem in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 genannten, insoweit privilegierten Personenkreis zu gestatten sind“. Könnten nach dem Gesetzeswortlaut (Telefonate „von“ Verteidigerinnen und Verteidigern etc.) noch Zweifel bestehen, ob dies nicht lediglich ankommende Telefongespräche betrifft, so macht die Gesetzesbegründung insoweit keine Einschränkung und es würde dem Schutzzweck der Regelung zuwiderlaufen, gerade die besonders wichtige Möglichkeit der Kontaktaufnahme vom Gefangenen zum Verteidiger als Ermessensentscheidung auszugestalten.
Insoweit kann also nicht das „Ob“ der Genehmigung des Telefonats im Ermessen der Justizvollzugsanstalt stehen, sondern allenfalls der Zeitpunkt.