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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 394/17·15.10.2019

Rechtsbeschwerde in der Strafvollstreckung: Unzulässig mangels anfechtbarer Maßnahme (§109 StVollzG)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein und beantragte Wiedereinsetzung. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt: es fehlt an einer anfechtbaren Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG. Eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung erfolgt nicht; die Kosten trägt der Betroffene (§121 Abs.2 StVollzG).

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Wiedereinsetzung nicht entschieden; Kosten dem Betroffenen auferlegt (§121 Abs.2 StVollzG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckungssachen setzt einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraus, der eine anfechtbare Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand hat.

2

Greift die Beschwerde die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht konkret an, fehlt ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

3

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen, auch durch Prüfung der sachlich-rechtlichen Rüge, zu überprüfen.

4

Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, ist über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zu entscheiden.

5

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens können dem Betroffenen nach § 121 Abs. 2 StVollzG auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 StVollzG§ 109 Abs. 1 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 33a StVK 488/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil - wie bereits die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat - ausgehend von den mit der (erst) am 30.08.2017 formgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde nicht konkret angegriffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer mangels hiermit anfechtbarer Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt (vgl. allg. Senat, Beschluss vom 12.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 464/15 -, juris). Dies gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen.

3

Da die Rechtsbeschwerde bereits mangels eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen war, ist eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen nicht mehr veranlasst.