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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 393/17·28.08.2017

Aussetzungsantrag abgewiesen: Bewegungsfreiheit in der Sicherungsverwahrung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtSicherungsverwahrungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Leiterin der JVA beantragt die Aussetzung eines Beschlusses, der dem Sicherungsverwahrten weitgehende Bewegungsfreiheiten in bestimmten Außen- und Innenbereichen zuspricht. Das OLG Hamm weist den Aussetzungsantrag zurück, weil keine überwiegenden Vollzugsinteressen entgegenstehen und die Kammer ihre Entscheidung tragfähig begründet hat. Die JVA hat die Abläufe so angepasst, dass Zauntüren nur kurzzeitig zur Zu- und Rückführung geschlossen werden. § 19 Abs. 1 SVVollzG NRW gewährt keinen Anspruch auf den kürzesten Weg.

Ausgang: Der Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer wird abgewiesen; es besteht kein überwiegendes Interesse an der Aussetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der in Sicherungsverwahrung Untergebrachte hat außerhalb der Nachtruhe Anspruch auf weitgehende Bewegungsfreiheit in den für ihn vorgesehenen Bereichen; Einschränkungen sind nur zulässig, soweit die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung es erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere zu befürchten ist (§ 19 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW).

2

Die Sicherung von Zugängen während der Durchführung von Einzelfreistunden ist unzulässig, wenn dadurch übrigen Untergebrachten während der gesamten Dauer der Freistunden der Wechsel zwischen Teilen des Außenbereichs oder der Zutritt zu vorgesehenen Gebäudeteilen dauerhaft verwehrt wird.

3

Die gesetzlich geschützte Bewegungsfreiheit nach § 19 Abs. 1 SVVollzG NRW begründet keinen Anspruch auf Nutzung des jeweils kürzesten Weges innerhalb der für Untergebrachte vorgesehenen Bereiche.

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Bei einem Antrag auf Außervollzugsetzung nach § 114 StVollzG ist nach Abwägung der Interessen zu prüfen, ob durch den Vollzug die Verwirklichung eines Rechts des Untergebrachten vereitelt oder wesentlich erschwert wird; überwiegen die Vollzugsinteressen nicht, ist die Aussetzung zu versagen.

Relevante Normen
§ SVVollzG NRW § 19 Abs. 2.§ 19 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW§ 19 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW§ 116 Abs. 3 StVollzG§ 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG§ 114 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 236/17

Leitsatz

Der Anspruch der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, sich außerhalb der Nachtruhe in den für die sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei zu bewegen (§ 19 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW), darf nur eingeschränkt werden, wenn und soweit es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist (§ 19 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW). Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, wenn während der Durchführung von Einzelfreistunden der Zugang zu dem hierfür vorgesehenen Bereich so gesichert wird, dass den übrigen Untergebrachten der Wechsel von einem in den anderen Teil des Außenbereichs oder der Zutritt zu für sie vorgesehenen Gebäudeteilen nicht nur für den kurzen Zeitraum der Zu- oder Rückführung eines Untergebrachten in den für die Einzelfreistunden vorgesehenen Bereich, sondern während der gesamten Dauer der Einzelfreistunden versagt bleibt. § 19 Abs. 1 S. 1 SVollzG NRW begründet allerdings keinen Anspruch der Unterbrauchten, auf den jeweils kürzesten Weg innerhalb der für sie vorgesehenen Bereiche.

Tenor

Der Antrag auf Außervollzugsetzung des Vollzuges des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss vom 13.06.2017 hat die Strafvollstreckungskammer unter Zurückweisung der Anträge des Betroffenen im Übrigen die Antragsgegnerin insbesondere verpflichtet, es dem Betroffenen zu ermöglichen, täglich in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 21:15 Uhr die beiden Außenbereiche zwischen der Westseite des A-Flügels (des sogenannten Hauses 4, in dem die Sicherungsverwahrten auf dem Gelände der JVA X untergebracht sind), um die dortigen B- und C-Flügel herum bis zur Nordseite des D-Flügels und zwischen der Ostseite des A-Flügels und der Südseite des D-Flügels jederzeit zu betreten. Ferner ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, es dem Betroffenen zu ermöglichen, täglich in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 21:30 Uhr sämtliche Treppenhäuser und Flurbereiche der Gebäudeflügel B, C und D mit Ausnahme der Flurbereiche, die zu den Wohnabteilungen gehören, auf denen der Betroffenen nicht wohnt, und alle Räume des Gebäudeflügels C jederzeit zu betreten. Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass verschiedene, im Beschluss näher bezeichnete frühere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit des Betroffenen rechtswidrig gewesen seien.

4

Gegen diesen ihr am 04.07.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Leiterin der JVA X, soweit die Strafvollstreckungskammer den Anträgen des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung entsprochen hat. Mit am 03.08.2017 bei dem Landgericht Arnsberg eingegangenen Schreiben vom 02.08.2017 hat sie Rechtsbeschwerde eingelegt und zudem beantragt, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen, soweit dieser eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin ausspricht.

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II.

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Der gemäß §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG zulässige Aussetzungsantrag vom 02.08.2017 ist unbegründet.

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Für die Frage der Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung ist hier entsprechend den für § 114 Abs. 2 StVollzG geltenden Grundsätzen zwischen den Interessen des Sicherungsverwahrten einerseits und des Vollzugs andererseits abzuwägen und dabei insbesondere darauf abzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Sicherungsverwahrten vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht (vgl. Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 114 Rn. 3 m.w.N.).

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Die vom Senat nach diesen Maßstäben vorgenommene Abwägung begründet kein überwiegendes Interesse an der einstweiligen Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass sich die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die beiden von der Strafvollstreckungskammer ausgesprochenen Verpflichtungen richtet (allein hierauf bezieht sich der vorliegende Aussetzungsantrag) nach der gebotenen kursorischen Prüfung als zumindest unbegründet erweist:

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1. Mit nach vorläufiger Bewertung zutreffender und mit der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogener Begründung hat die Strafvollstreckungskammer dargelegt, dass es sich bei den im Tenor der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Außenbereichen um solche für die Untergebrachten im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW vorgesehene Bereiche handelt, in denen sie sich außerhalb der Nachtruhe grundsätzlich frei bewegen dürfen. Auch ist es nach derzeitiger Ansicht des Senats rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer die noch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung geübte Handhabung der JVA, während der Durchführung von Einzelfreistunden den Zugang zu dem hierfür vorgesehenen, an der östlichen Seite des D-Flügels separat gelegenen geschlossenen Bereich durch das Verschließen von zwischen dem D-Flügel und dem vorgenannten Bereich befindlichen Zauntüren derart zu sichern, dass die übrigen Untergebrachten während der gesamten Dauer dieser Einzelfreistunden nicht um die östliche Gebäudeecke herumgehen können, als unzulässige und auch nicht durch § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW gerechtfertigte Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen bewertet hat. Denn es ist weder nach dem Vorbringen der Leiterin der JVA noch unter Berücksichtigung der aufgrund einer allgemeinen Besichtigung senatsbekannten baulichen Gegebenheiten in dem für die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten vorgesehenen Bereich der JVA ersichtlich, inwiefern es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung erfordern, diese Zauntüren auch dann verschlossen zu halten, wenn sich die der Einzelfreistunde zugeführten Untergebrachten bereits in dem hierfür vorgesehenen geschlossenen Bereich befinden. Entsprechend hat die JVA ausweislich ihrer - unwidersprochen gebliebenen - Darstellung in der Rechtsbeschwerdeschrift vom 02.08.2017 die Abläufe bei der Durchführung der Einzelfreistunden dahingehend abgeändert, dass die Zauntüren nur für den kurzen Zeitraum von jeweils wenigen Minuten geschlossen werden, in dem ein Untergebrachter dem für die Einzelfreistunden vorgesehenen Bereich zugeführt oder von dort zurückgeführt wird.

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Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die JVA nach seiner vorläufigen Auffassung mit dieser Maßnahme, welche die Bewegungsfreiheit des Betroffenen im Außenbereich auf das aus Gründen der Sicherheit unbedingt erforderliche Maß reduziert hat, die von der Strafvollstreckungskammer ausgesprochene Verpflichtung, es dem Betroffenen zu ermöglichen, tagsüber die im Tenor der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Außenbereiche jederzeit zu betreten, bereits hinreichend umgesetzt hat.

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2. Ähnliches gilt im Ergebnis für die weitere von der Strafvollstreckungskammer ausgesprochene Verpflichtung, es dem Betroffenen zu ermöglichen, tagsüber sämtliche Treppenhäuser und Flurbereiche der Gebäudeflügel B, C und D mit Ausnahme der Flurbereiche, die zu den Wohnabteilungen gehören, auf denen der Betroffenen nicht wohnt, und alle Räume des Gebäudeflügels C jederzeit zu betreten.

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Nach vorläufiger Bewertung zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer bezüglich der Außenbereiche - und nichts anderes gilt grundsätzlich auch im vorliegenden Zusammenhang - insbesondere ausgeführt, dass der Anspruch des Untergebrachten auf weitgehende Bewegungsfreiheit nicht immer den kürzesten Weg umfasst. Dass der Betroffene seit der geänderten Umsetzung der für andere Untergebrachte vorgesehenen Einzelfreistunden im Wesentlichen - nämlich mit Ausnahme des bereits unter Ziff. II.1. gewürdigten kurzen Zeitraums der Zu- und Rückführung in die Einzelfreistunde - über den Außenbereich und die dortigen Treppenhäuser z. B. vom Gebäudeflügel B in den D-Trakt auch dann gelangen kann, wenn der durch eine allein von Bediensteten zu öffnende elektrische Tür gesicherte direkte Durchgang zwischen diesen Gebäudeteilen nicht möglich ist, stellt daher nach derzeitiger Auffassung des Senats eine mittlerweile hinreichende Umsetzung der Verpflichtung dar, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen auch innerhalb des Hauses 4 in den für Untergebrachte vorgesehenen Bereichen sicherzustellen.

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Dies war in der Vergangenheit jedoch zumindest insofern nicht durchgehend gewährleistet, als dem Betroffenen der Zugang zu einzelnen für Untergebrachte vorgesehenen Bereichen im Gebäude unzulässig dadurch bzw. in den nicht nur unerheblichen Zeiträumen beschränkt war, in denen weder ein Vollzugsbediensteter zugegen war, um eine der Durchgangstüren zwischen dem B- und D-Flügeln zu öffnen, noch - nämlich während der unter Verschluss der bereits erwähnten Zauntüren durchgeführten Einzelfreistunden - ein Zugang über das Außengelände möglich war. Dass in der angefochtenen Entscheidung die baulichen und technischen Gegebenheiten hinsichtlich der Brandschutztüren möglicherweise nicht vollständig zutreffend berücksichtigt worden sein könnten, ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend.