Verwerfung von Rechtsbeschwerde und sofortiger Beschwerde in Strafvollstreckungssache
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene richtete Rechtsbeschwerde und sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft beide Beschwerden als unzulässig: Die Rechtsbeschwerde wurde mangels Zulassungsgründen für die Fortbildung des Rechts nicht zugelassen; die sofortige Beschwerde scheitert, weil der maßgebliche Beschwerdewert den nach § 304 Abs. 3 StPO erforderlichen Mindestbetrag nicht erreicht. Die Kosten werden dem Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde und sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG setzt voraus, dass die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Bei der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften des Strafvollzugs kann das Gericht die in der Gesetzesbegründung dargelegte Auslegung und die Übereinstimmung mit der Vorinstanz als tragfähig ansehen; hiervon kann die Zulassungsbedürftigkeit der Rechtsbeschwerde abhängen.
Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 304 Abs. 3 StPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes maßgeblich; bei nicht anwaltlich vertretener Partei ist hierfür insoweit entscheidend, in welcher Höhe diese tatsächlich beschwert ist (konkreter Gebührenbetrag).
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, kann der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach § 121 Abs. 2 StVollzG und gegebenenfalls nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33a StVK 180/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt sowohl die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Strafvollstreckungskammer ist gestützt auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014 (Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 16/5413, Seite 144 f) von einer zutreffenden Auslegung des § 69 Abs. 8 StVollzG NRW ausgegangen, die auch der Senat vertritt. Angesichts dessen bestand kein Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 03.07.2015 ist bereits deshalb unzulässig, weil der von § 304 Abs. 3 StPO geforderte Wert des Beschwerdegegenstandes von über 200,00 € nicht erreicht ist. Die Strafvollstreckungskammer hat den Gegenstandswert auf 500,00 € festgesetzt. Nach Teil 3, Hauptabschnitt 8, Nr. 3810 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) löst ein zurückgewiesener Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine 1,0 Gebühr aus. Bei einem – wie hier – auf 500,00 € festgesetzten Gegenstandswert beträgt diese Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG 35,00 €. Nur in dieser Höhe ist der nicht anwaltlich vertretene Betroffene beschwert.