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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 38 + 41/22·19.04.2022

Bestandsschutz bei Verlegung: Aushändigung von TV und CD‑Player angeordnet

Öffentliches RechtStrafvollzugAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene verlangte die Aushändigung eines in früheren JVA genehmigten TV‑Geräts und CD‑Players; die JVA A verweigerte dies nach Einführung eines Haftraummediensystems. Das OLG Hamm hob den Beschluss und die JVA‑Entscheidung auf und verpflichtete zur Aushändigung. Es bejahte grundsätzlich den Fortbestand des Vertrauensschutzes nach §15 Abs.2 StVollzG bei Verlegung und hielt eine pauschale Entziehung des Bestandsschutzes wegen des Mediensystems ohne konkrete Sicherheitsgründe für ermessensfehlerhaft.

Ausgang: Verpflichtungsantrag auf Aushändigung von TV und CD‑Player stattgegeben; Beschluss und JVA‑Entscheidung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die mit Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz eigener Sachen nach § 15 Abs. 2 StVollzG begründete Vertrauensposition des Gefangenen wirkt grundsätzlich auch bei Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt fort.

2

Die Einführung eines Haftraummediensystems und die Übertragung des Betriebs auf Dritte führt nicht automatisch zum Wegfall des Bestandsschutzes; die Vollzugsanstalt hat bei der Ermessensentscheidung den Vertrauensschutz zu berücksichtigen.

3

Eine von der Voranstalt erteilte Belehrung, wonach die Erlaubnis nur für diese Anstalt gelte, schließt den Bestandsschutz nicht zwingend aus.

4

Die Verweigerung der Aushändigung ist ermessensfehlerhaft, wenn keine konkreten Sicherheitsbelange vorgetragen werden, die das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegen.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 2 StVollzG NRW§ 51 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW§ 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW§ 51 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW§ 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW§ 83 Abs. 3 und 4 StVollzG NRW

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 161 StVK 22/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die Ablehnung der Justizvollzugsanstalt A vom 04. März 2021 werden aufgehoben.

Die Justizvollzugsanstalt A wird verpflichtet, dem Betroffenen das bei seiner Habe befindliche TV-Gerät und den bei seiner Habe befindlichen CD-Player auszuhändigen.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Gründe

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I.

3

Der Betroffene verbüßt im fünften Haftjahr eine lebenslange Freiheitsstrafe. Seit dem 11. Februar 2021 befindet er sich in der JVA A, um dort eine Ausbildung zu absolvieren. Zuvor befand er sich in den Justizvollzugsanstalten B und C, wo er sich mit Erlaubnis der jeweiligen Vollzugsanstalt einen CD-Player (JVA B) und ein TV-Gerät (JVA C) anschaffte und diese Geräte nutzte. In der JVA C hatte er anlässlich der Genehmigung des TV-Geräts eine Erklärung unterschrieben, wonach er darüber belehrt worden sei, dass die erteilte Erlaubnis nur für die JVA C gelte und nicht auf andere Anstalten übertragbar sei.

4

Nach Verlegung in die JVA A lehnte diese am 04. März 2021 die von dem Betroffenen begehrte Herausgabe des TV-Geräts und des CD-Players mit der Begründung ab, dass der Besitz eigener Geräte im Hinblick auf ein seit dem 01. Februar 2021 in der Anstalt vorhandenes Haftraummediensystem ausgeschlossen sei und der Betroffene sich nicht auf Bestandsschutz berufen könne.

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Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. März 2021 begehrt der Betroffene die Verpflichtung der JVA A zur Aushändigung des bei seiner Habe befindlichen TV-Geräts und CD-Players. Er beruft sich auf Bestandsschutz und macht geltend, der von ihm in der JVA C insofern unterzeichnete „Verzicht“ sei unwirksam, da die Erlaubnis ohne Unterzeichnung der Belehrung nicht erteilt worden wäre, der „Verzicht“ mithin unter Zwang erklärt worden sei.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Verpflichtungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die JVA A ein Haftraummediensystem eingeführt und von der in § 51 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW vorgesehenen Möglichkeit, die Ausgabe von Fernsehgeräten und Radiorekordern auf Dritte zu übertragen, Gebrauch gemacht habe, habe sie dem Betroffenen ermessensfehlerfrei die Aushändigung der begehrten Geräte versagt, da Gefangenen in diesem Fall nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW in der Regel der Besitz eigener Geräte nicht gestattet sei. Eine Ausnahme von dieser Regelung aus Gründen des Bestandsschutzes habe die Vollzugsanstalt richtigerweise abgelehnt, da die Genehmigung der Ausstattung des Haftraums mit eigenen Sachen wegen der Wechselbeziehung zu Größe und Belegung des jeweiligen Haftraums sowie den Sicherheitsbedürfnissen der jeweiligen Anstalt grundsätzlich nur für den jeweiligen Haftraum und die jeweils genehmigende Vollzugsanstalt erfolge. Bei einer Verlegung in eine andere Anstalt bestehe somit kein Bestandsschutz hinsichtlich der in der Voranstalt erteilten Erlaubnis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

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Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und weiterhin die Auffassung vertritt, er genieße in Bezug auf die streitgegenständlichen Geräte Bestandsschutz.

8

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.

9

II.

10

Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der nach § 51 Abs. 2 StVollzG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung der JVA A die Reichweite der durch die Voranstalten B und C nach § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW erteilten Erlaubnisse zum Besitz der streitgegenständlichen Geräte sowie des daraus resultierenden Vertrauens des Betroffenen auf den Bestand dieser Entscheidungen grundlegend verkannt hat, was die Gefahr weiterer Fehlentscheidungen in sich birgt und daher über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

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Darüber hinaus war die Rechtsbeschwerde auch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da der vorliegende Fall Fragen zur Zulässigkeit einer Beschränkung der Erlaubnis zum Besitz eigener Sachen nach § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW durch die genehmigende Anstalt aufwirft, zu denen sich der in Nordrhein-Westfalen für die Entscheidung von Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen landesweit zuständige Senat bislang nicht geäußert hat.

12

III.

13

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der ablehnenden Entscheidung der JVA A vom 04. März 2021 sowie zu deren Verpflichtung zur Aushändigung der streitgegenständlichen Geräte an den Betroffenen.

14

1.

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Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.

16

Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 51 Abs. 2 StVollzG NRW Gefangene auf ein Haftraummediensystem verwiesen und der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf Dritte übertragen werden können (§ 51 Abs. 2 S. 2 und 3 StVollzG NRW), und dass in diesen Fällen den Gefangenen „in der Regel“ der Besitz eigener Geräte nicht gestattet ist (§ 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW), ihnen allerdings ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 728/18, juris). Auch hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt, dass die Vollzugsanstalt bei der Ermessensausübung u.a. das in den Bestand der Genehmigung eines Gegenstandes gebildete Vertrauen des Gefangenen zu berücksichtigen hat (vgl. Senat a.a.O.).

17

b)

18

Nicht zu folgen ist der Strafvollstreckungskammer allerdings darin, dass der Betroffene sich vorliegend auf Bestandsschutz nicht berufen könne, da die Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes stets nur für den jeweiligen Haftraum in der jeweiligen genehmigenden Vollzugsanstalt erfolge und ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der erteilten Erlaubnis daher -- ungeachtet der von dem Betroffenen in der JVA C unterzeichneten Belehrung – stets nur für den Bereich der jeweils genehmigenden Vollzugsanstalt entstehen könne. Der Senat hat bereits (abweichend) entschieden, dass sich dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW und den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift keine Einschränkung dahingehend entnehmen lässt, dass sich eine Erlaubnis zum Besitz eigener Sachen nur auf diejenige Anstalt bezieht, die diese erteilt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18, juris). Dementsprechend wirkt nach der Rechtsprechung des Senats das mit Erteilung der Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes entstandene Vertrauen des Strafgefangenen auf den Bestand dieser Entscheidung grundsätzlich auch bei einer Verlegung in eine andere Anstalt fort (vgl. Senat a.a.O.). Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat - zumal in Anbetracht der Möglichkeit des Widerrufs einer einmal erteilten Erlaubnis nach Ermessensgesichtspunkten unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Betroffenen nach § 83 Abs. 3 und 4 StVollzG NRW -  nicht.

19

c)

20

Dass der Betroffene durch die JVA C im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW darüber belehrt worden ist, dass diese nur für die JVA C gelte und nicht auf andere Anstalten übertragbar sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, zumal sich diese Belehrung ohnehin nur auf das in der JVA C angeschaffte TV-Gerät und nicht auch auf den bereits in der JVA B angeschafften CD-Player beziehen kann.

21

Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung betreffend die von einem Gefangenen begehrte Aushändigung einer in der Voranstalt genehmigten Kaffeemaschine zum Ausdruck gebracht, dass für die von der Vollzugsanstalt vorzunehmende Erwägung der Aushändigung der Maschine aus Gründen des Bestandsschutzes bedeutsam sein dürfte, ob dem Betroffenen die Maschine in der Voranstalt einschränkungslos oder etwa ausdrücklich nur für die Dauer seiner Inhaftierung in jener Anstalt zur Benutzung im Haftraum überlassen worden sei (Senatsbeschluss vom 07. November 1989 zu 1 Vollz(Ws) 173/89, Rn. 12, juris). Ob an der darin anklingenden Zulässigkeit einer Beschränkung der Besitzerlaubnis und des daraus resultierenden Bestandsschutzes auf die genehmigende Vollzugsanstalt festzuhalten ist, erscheint indes zweifelhaft. Ein Bedürfnis der Vollzugsanstalten für eine solche Beschränkung ist nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb sie sich als bloße Umgehung der - aus dem Gesetz hergeleiteten (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18, juris) - Rechte des Betroffenen darstellen könnte.

22

Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Denn jedenfalls kann dem Betroffenen in der vorliegenden Konstellation, in der es nicht um etwaige Sicherheitsbelange der JVA im Zusammenhang mit der Aushändigung eines in der Voranstalt genehmigten Gegenstandes, sondern (allein) um die Durchsetzung der Teilnahme der Strafgefangenen an einem in der JVA eingeführten Haftraummediensystem geht, eine Beschränkung der Besitzerlaubnis und des daraus resultierenden Bestandsschutzes auf die genehmigende Voranstalt nicht entgegengehalten werden kann. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung des Betroffenen gegenüber solchen Strafgefangenen führen, denen von der JVA A vor Einführung des Haftraummediensystems die Erlaubnis zum Besitz eines eigenen Hörfunk- und/oder Fernsehgeräts erteilt worden ist, und denen gegenüber diese Erlaubnis nun mit Blick auf die einen Widerrufsgrund nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG NRW bildende Einführung des Haftraummediensystems nur unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Vertrauens des Gefangenen auf den Bestand der Erlaubnis widerrufen werden könnte (§ 83 Abs. 4 StVollzG NRW).

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Aus vorgenannten Gründen erweist sich der Beschluss der Strafvollstreckungskammer als rechtsfehlerhaft und ist daher aufzuheben.

24

2.

25

Darüber hinausgehend unterliegt auch die streitgegenständliche Entscheidung der JVA A vom 04. März 2021 der Aufhebung (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG). Die JVA A hat ihrerseits bei ihrer Entscheidung über die von dem Betroffenen begehrte Aushändigung der streitgegenständlichen Geräte die Fortwirkung der von den Voranstalten erteilten Besitzerlaubnis und des daraus resultierenden Bestandsschutzes verkannt und die Aushändigung daher ermessensfehlerhaft abgelehnt.

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Zudem war die JVA A antragsgemäß zur Aushändigung des TV-Geräts und des CD-Players an den Betroffenen zu verpflichten, da Sicherheitsbelange der Anstalt im Zusammenhang mit der Aushändigung der streitgegenständlichen Geräte, die das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand seines Besitzrechts an diesen Geräten überwiegen könnten, weder geltend gemacht noch sonst nicht ersichtlich sind und die Sache daher im Sinne von § 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG spruchreif ist.

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IV.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.