Rechtsbeschwerde: Anhalten eines Briefes wegen Runenschrift als unlesbar
KI-Zusammenfassung
Der Gefangene wendet sich gegen das Anhalten eines Briefes, dessen Teile in Runenschrift verfasst waren. Streitfrage ist, ob die teilweise Verwendung von Runen einen Anhaltegrund nach § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG begründet. Das OLG hält dies für gegeben, weil die teilweisen Unlesbarkeitsstellen eine inkriminierte Mitteilung verbergen können und eine Teilweiterleitung den Gesamtsinn verfälschen könnte.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Anhalten eines Briefes wegen Runenschrift als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anhaltegrund nach § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG liegt vor, wenn ein Schriftstück wegen der Verwendung einer für den allgemeinen Bevölkerungsdurchschnitt nicht beherrschten Schrift teilweise unlesbar ist.
Bei der Beurteilung der Lesbarkeit ist zu berücksichtigen, welche Schriften der Bevölkerungsdurchschnitt im schulischen Schreibunterricht erlernt hat; Schriften, die dort nicht vermittelt werden, gelten im Regelfall als unlesbar.
Ist ein Schriftstück teilweise unlesbar, kann das vollständige Anhalten verhältnismäßig sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unlesbaren Teile inkriminierende Inhalte enthalten und eine Teilweiterleitung den Gesamtsinn verfälschen würde.
Die Qualifikation als Geheimschrift hängt nicht allein von der verwendeten Schriftform ab; eine Schrift ist dann nicht notwendigerweise Geheimschrift, wenn sie anhand allgemein zugänglicher Quellen entziffert werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, II StVK 66/13
Leitsatz
Wird Gefangenenpost (teilweise) in Runenschrift verfasst, kann der Anhaltegrund des § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG vorliegen, weil der inkriminierte Brief wegen der Verwendung von Runen teilweise „unlesbar“ war.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
I.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Anhalten von vier Briefen durch die Justizvollzugsanstalt H gewandt. Bzgl. dreier Briefe war er vor dem Landgericht erfolgreich, bzgl. eines Briefes nicht. Insoweit wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages. In diesem Fall war das Schreiben angehalten worden, weil es mit „Kopfrunen“ begann und weil es den Satz enthielt: „Ich spucke auf denen ihre Meinung“. Dieser bezog sich auf Bedienstete der Anstalt. Das Landgericht meinte, dass zwar § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG ein Anhalten wegen dieses Satzes, gerichtet an eine dem Betroffenen nahestehende Person, nicht rechtfertige, wohl aber die Verwendung der „Kopfrunen“ einen Anhaltegrund nach § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG ergebe, weil es sich um eine Geheimschrift handele.
Mit der Rechtsbeschwerde trägt der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen vor, dass die Runenschrift keine Geheimschrift sei. Selbst im Bundesland Hessen, aus dem er stamme und welches nicht im Ruf stünde, über ein elitäres Schulsystem zu verfügen, habe er die Runenschrift in der Schule gelernt. Auch sei es unverhältnismäßig, den ganzen Brief anzuhalten, von dem maximal 2% in Runenschrift verfasst gewesen seien.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da zur Einordnung der Runenschrift hinsichtlich des Vorliegens eines möglichen Anhaltegrundes nach § 31 StVollzG – soweit ersichtlich – noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt (§ 116 StVollzG).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bzgl. des einen Briefes ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Es liegt der Anhaltegrund des § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG vor, weil der inkriminierte Brief wegen der Verwendung von Runen teilweise „unlesbar“ war.
Nach welchen Kriterien sich die Lesbarkeit eines Schreibens beurteilt, ist im Gesetz nicht geregelt. Verbindliche Vorschriften darüber, welche Schriftart im Schriftverkehr zu verwenden ist, existieren in Deutschland nicht. Es finden sich nur Regelungen der Bundesländer darüber, welche Schriften im schulischen Schreibunterricht gelehrt werden. Dies sind nach heutigem Stand die Druckschrift als Erstschrift sowie die Lateinische Ausgangsschrift und die Vereinfachte Ausgangsschrift als weitere Schriften. Was hiernach im Allgemeinen als „lesbar“ angesehen wird, ist somit davon abhängig, welche Schriften der Bevölkerungsdurchschnitt in der Schule zu lesen gelernt hat und wie „formklar“ diese Schrift dann vom jeweiligen Verfasser in der Ausprägung seiner persönlichen Handschrift verwendet wird (OLG Celle, Beschl. v. 19.05.2009 – 1 Ws 248/09 – juris). Es ist allgemeinkundig, dass die Runenschrift vom Bevölkerungsdurchschnitt im Schreibunterricht in der Schule nicht erlernt wird und vom allgemeinen Bevölkerungsdurchschnitt daher auch nicht beherrscht wird. Dementsprechend ist sie (anders als – gegenwärtig noch – die Sütterlinschrift, vgl.OLG Celle a.a.O.) als unlesbar einzustufen.
Ob die Runenschrift dazu auch eine Geheimschrift ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Dagegen spricht aber, sofern es sich um die bloße Verwendung des normalen Runenalphabets handelt, dass dieses anhand allgemein zugänglicher Quellen erlernt bzw. entziffert werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Justizvollzugsanstalt das Schreiben insgesamt anhält, da nicht geprüft werden kann, ob es in dem unlesbaren Teil inkriminierte Inhalte enthält. Wegen der teilweisen Unlesbarkeit kann auch nicht festgestellt werden, ob eine teilweise Weiterleitung (etwa in Form einer Teilkopie) als milderes Mittel sich nicht sinnentstellend auf das Gesamtschreiben auswirkt und den Inhalt insgesamt verfälschen könnte. Ein solches Vorgehen schied daher aus.