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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 378/14·22.09.2014

Rechtsbeschwerde verworfen: Haschischkonsum in Sicherungsverwahrung als schwere Verfehlung

StrafrechtStrafvollzugSicherungsverwahrungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrte die Nachprüfung einer Disziplinarmaßnahme wegen Haschischkonsums in der Sicherungsverwahrung. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig; eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung sei nicht geboten. Das Gericht stellt fest, dass Haschischkonsum grundsätzlich eine schwere Verfehlung i.S.v. § 80 Abs. 2 SVVollzG NRW darstellt, lässt aber eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung bei besonderen Umständen offen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Zulassung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der Einheitlichkeit nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Haschischkonsum im Vollzug der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich als eine schwere Verfehlung i.S.v. § 80 Abs. 2 SVVollzG NRW (gleichlautend § 103 Abs. 2 StVollzG) einzustufen.

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Der Besitz einer (gegebenenfalls geringen) Menge Haschisch ist nicht ohne Weiteres als weniger schwerwiegend zu behandeln als der Konsum; eine Abgrenzung erfordert unmittelbare sachliche Gründe.

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Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedarf es mehr als einer bloß fehlerhaften Einzelfallentscheidung.

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Bei der Bewertung der Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. Offenlegung des Verhaltens, fehlende Vorbelastung) für eine vertiefte Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ SVVollzG NW § 80 Abs. 2§ 103 Abs. 2 StVollzG§ 80 Abs. 2 SVVollzG NRW§ 80 Abs. 2 SVVollzG NW§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, IV - 2 StVK 56/14

Leitsatz

Haschischkonsum im Vollzug der Sicherungsverwahrung ist als eine schwere Verfehlung im Sinne des - mit § 103 Abs. 2 StVollzG gleichlautenden - § 80 Abs. 2 SVVollzG NW einzustufen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 2 StPO).

Rubrum

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Zusatz:

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Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts sind nicht gegeben.

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Es ist insbesondere hinreichend geklärt, dass Haschischkonsum bei einem Strafgefangenen grundsätzlich eine schwere Verfehlung im Sinne des § 103 Abs. 2 StVollzG darstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.1994 - 1 Vollz (Ws)

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100/94 - juris). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass ein solches Verhalten eines Sicherungsverwahrten ebenfalls eine schwere Verfehlung im Sinne des - mit § 103 Abs. 2 StVollzG gleichlautenden - § 80 Abs. 2 SVVollzG NRW darstellt und dass kein Anlass besteht, den Besitz von Haschisch als einen weniger schwerwiegenden Verstoß einzustufen als den Konsum von Haschisch.

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Ebenso scheidet als Zulassungsgrund der Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass und warum, auch unter Berücksichtigung der generellen Gefährlichkeit von Drogenkonsum, der eingeräumte Besitz einer (möglicherweise geringen) Menge Haschisch als eine derart schwerwiegende Verfehlung einzuordnen sei, dass jede andere im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vorgesehene Disziplinarmaßnahme nicht mehr Betracht gekommen sei. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Wertung insbesondere darauf abgestellt hat, dass der Betroffene den Besitz der Drogen offengelegt und eingeräumt hatte und er zudem nicht vorbelastet (gemeint ist offensichtlich in Bezug auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) ist, und sie angesichts dieser besonderen Umstände des Einzelfalles eine umfassendere Überprüfung der angeordneten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für geboten erachtet hat. Es handelt sich deshalb im vorliegenden Verfahren allenfalls um eine fehlerhafte Entscheidung im Einzelfall, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet wird.