Wiedereinsetzung gewährt, Rechtsbeschwerde dennoch als unzulässig verworfen (StVollzG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhielt kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Bochum vom 11.11.2019. Prüfungsgegenstand war, ob die Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung eines Nachschreibens vom 02.03.2020 zulässig ist. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG). Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs.2 StVollzG).
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kostenfrei gewährt; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde in Strafvollstreckungssachen ist nach § 119 Abs. 3 StVollzG nur dann zulässig, wenn sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist; fehlt dies, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen Versäumens der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die Wiedereinsetzung kann unter den dafür geltenden Voraussetzungen kostenfrei gewährt werden.
Nachträglich eingereichte Schreiben des Betroffenen rechtfertigen die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht, wenn sie keine hinreichend substantiierten Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung enthalten.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nach § 121 Abs. 2 StVollzG dem Betroffenen aufzuerlegen, der mit der Rechtsbeschwerde unterliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, V StVK 92/18
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11.11.2019 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Betroffenen vom 02.03.2020 nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).