Rechtsbeschwerde verworfen: Anspruch ist keine Maßnahme i.S.v. §109 StVollzG
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags ein, in dem er Herausgabe- bzw. Rückerstattungsansprüche wegen angeblichen Diebstahls durch Anstaltsbedienstete geltend machte. Das Oberlandesgericht hält diese Ansprüche nicht für Maßnahmen im Sinne des §109 StVollzG und erklärt den Antrag als unzulässig. Daher wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; die Kosten trägt der Betroffene nach §121 Abs.2 StVollzG.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der geltend gemachte Anspruch keine Maßnahme i.S.v. §109 StVollzG darstellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist unzulässig, wenn bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §109 StVollzG unzulässig ist.
Ansprüche auf Herausgabe oder Rückerstattung wegen eines vermuteten Diebstahls durch Anstaltsbedienstete sind zivilrechtliche Ansprüche und fallen nicht unter den Begriff der Maßnahme im Sinne des §109 StVollzG.
Eine gerichtliche Entscheidung nach §109 StVollzG setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch eine anstaltsinterne Maßnahme der Vollzugsbehörde betrifft und nicht primär zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte.
Bei unzulässiger Rechtsbeschwerde kann das Gericht die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nach §121 Abs.2 StVollzG auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 52 StVK 517/13
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war. Der vom Betroffenen geltend gemachte Anspruch betrifft keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Der Betroffene macht einen Herausgabe bzw. Rückerstattungsanspruch nach einem angeblichen Diebstahl durch Anstaltsbedienstete geltend. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche.