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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 323/01·28.01.2002

Aussetzung des Vollzugs nach §§116 Abs.3, 114 Abs.2 StVollzG bis zur Rechtsbeschwerdeentscheidung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm setzte den Vollzug des angefochtenen Beschlusses gemäß §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aus. Damit sind vollstreckungsrechtliche Maßnahmen gegen den Betroffenen vorläufig untersagt. Die Aussetzung erfolgte auf Grundlage der genannten Vorschriften des Strafvollstreckungsgesetzes. Weitere Entscheidungsgründe ergeben sich nicht aus dem Tenor.

Ausgang: Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 116 Abs. 3 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 StVollzG kann der Vollzug eines angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt werden.

2

Die Anordnung der Aussetzung hat zur Folge, dass vollstreckungsrechtliche Maßnahmen gegen den Betroffenen bis zur Entscheidung unterbleiben.

3

Die Wirkung der Aussetzung dauert bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtsbeschwerde und ist unmittelbar an diese Rechtsbeschwerdeentscheidung gebunden.

4

Ist im Tenor die Aussetzung angeordnet, bedarf es zur Unterbindung der Vollstreckung keiner weiteren gesonderten Vollstreckungsverfügung.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 3 StVollzG§ 114 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, Vollz 288/2000

Tenor

Der Vollzug des angefochtenen Beschlusses wird gemäß §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.