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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 320/19·24.06.2019

Rechtsbeschwerde gegen Verpflegungszuschuss (§17 SVVollzG NRW) unzulässig verworfen

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtLeistungsrecht im VollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte die Höhe des Verpflegungszuschusses nach §17 Abs.3 SVVollzG NRW und legte Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil deren Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit nicht geboten war. Neues Vorbringen zu Kommunikationskosten und weiteren Ausgaben sei beschlussfremd. Beschwerden über Preise des Anstaltskaufmanns sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verpflegungszuschuss als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach §§ 116, 119 StVollzG ist nur geboten, wenn sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient; fehlt dies, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

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Beschlussfremdes Vorbringen, das erst in der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, begründet grundsätzlich keine Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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Bei der Bemessung des Verpflegungszuschusses nach § 17 Abs. 3 SVVollzG ist zu berücksichtigen, dass ein Untergebrachter im Falle der Entscheidung für Selbstverpflegung sein zur Verfügung stehendes Geld primär für Verpflegung einsetzen kann; ein Zuschuss muss nicht zugleich alle sonstigen Ausgaben freihalten.

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Beanstandungen der Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns sind nicht Gegenstand des Verfahrens über den Verpflegungszuschuss; Preisfragen können gegebenenfalls in einem gesonderten Überprüfungsverfahren (vgl. § 18 Abs. 1 SVVollzG NRW) behandelt werden.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG NRW§ 17 Abs. 3 Satz 3 SVVollzG NRW§ 18 Abs. 1 SVVollzG NRW§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 300/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer die maßgeblichen Grundsätze zur Bemessung des Verpflegungszuschusses im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW berücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 25.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 381/18 -; Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 181/14 -; Beschluss vom 14.01.2014 - III-1 Vollz (Ws) 580/13 -, jew. zit. n. juris) und in nicht zu beanstandender Weise auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt.

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Soweit der Betroffene nunmehr erstmals auf in seinem Fall insbesondere wegen seiner aktiven Mitgliedschaft in verschiedenen Vereinen besonders hohe „Kommunikationskosten“ und seine sonstigen monatlichen Ausgaben hinweist, handelt es sich um beschlussfremdes Vorbringen, dass schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zu führen vermag. Ohnehin hat der Senat bereits mit Beschluss vom 14.01.2014 (a.a.O.) ausgeführt, dass es im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Sicherungsverwahrter im Falle der Entscheidung für die Selbstverpflegung ggf. gezwungen ist, sein gesamtes Geld für diese Verpflegung einzusetzen, und ihm deshalb keine Gelder mehr für andere Ausgaben zur Verfügung stehen. Inwieweit er die Selbstverpflegung genießen kann, hängt - wie auch bei einem Leben in Freiheit - von seinem finanziellen Potential, insbesondere von den von ihm erwirtschafteten Mitteln ab; es ist vor dem Hintergrund des Angleichungsgrundsatzes gerade nicht erforderlich, dass der Sicherungsverwahrte einen Zuschuss in einer solchen Höhe erhält, dass allein damit seine gesunde Ernährung sichergestellt wird und er seine sonstigen Mittel für andere Zwecke freibehält.

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Soweit der Betroffene sich unter beispielhafter Nennung der Preise für Bauchfleisch gegen „wuchernde Kaufmannspreise“ des Anstaltskaufmanns wendet, wird er im Übrigen darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche Preisgestaltung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (zumal die Vollzugseinrichtung auch durch Zurverfügungstellung von Lebensmitteln nach § 17 Abs. 3 S. 3 SVVollzG NRW eine gesunde Ernährung gewährleisten kann, wenn eine gesunde Ernährung unter Zugrundelegung der von der Strafvollstreckungskammer zutreffend zugrunde gelegten Rechengrößen in Einzelfällen einmal nicht gewährleistet sein sollte, vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2014, a.a.O.). Es bleibt dem Betroffenen - vorbehaltlich einer hinreichend konkreten und auch im Übrigen zulässigen Antragstellung - unbenommen, eine gesonderte Überprüfung herbeizuführen, ob die Vollzugseinrichtung ihre Verpflichtung hinreichend erfüllt, z.B. durch Preisvergleiche mit dem Einzelhandel gemäß § 18 Abs. 1 SVVollzG NRW für ein umfassendes, ausgewogenes, möglichst auch kostengünstiges bzw. marktgerechtes Einkaufsangebot zu sorgen, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt (allg. vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 22 StVollzG Rn. 2 m.w.N.; zu § 18 SVVollzG NRW Hettenbach in: BeckOK Strafvollzug NRW, 10. Ed. (10.1.2019), § 18 Rn. 3).