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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 313-315/21·22.08.2021

Rechtsbeschwerde wegen Fesselung und Entkleidung im Vollzug als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtStrafvollstreckungsrechtZwangsmaßnahmen im VollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrt Feststellungen und eine einstweilige Anordnung gegen dauerhafte Fesselung und vollständige Entkleidung bei Kliniktransfers. Das Landgericht wies die Anträge zurück; die Rechtsbeschwerde hielt das Oberlandesgericht für unzulässig. Die Beschwerde rechtfertige keine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts; einstweilige Anordnungen sind zudem nach Gesetz der Anfechtung entzogen. Die Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Feststellungs- und Anordnungsanträge als unzulässig verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist nur dann zulässig, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

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Die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt über Fesselung und über mit Entkleidung verbundene körperliche Untersuchungen ist eine Ermessensentscheidung; gerichtliche Überprüfung ist auf Rechts- oder Ermessensfehler beschränkt.

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Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Anordnungen im Strafvollstreckungsrecht sind nach § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG von der Anfechtung ausgeschlossen und damit der Rechtsbeschwerde entzogen.

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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn die Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen wird (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG§ 69 SVVollzG NRW i.V.m. §§ 69 Abs. 1, 69 Abs. 9 StVollzG NRW§ 64 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW§ 114 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz StVollzG§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 StVK 395/20

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe

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I.

3

Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene sinngemäß beantragt festzustellen, dass die dauerhafte Fesselung seiner Person während des Transports in die A-Klinik B, während des dortigen Aufenthaltes vom 13.10.2020 bis zum 16.10.2020 sowie während des Rücktransportes in die Justizvollzugsanstalt Werl rechtswidrig war, ferner festzustellen, dass die Durchsuchung mittels vollständiger Entkleidung vor dem Transport zum Krankenhaus und nach Rückkunft in der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig war sowie die Justizvollzugsanstalt Werl im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zukünftige Klinikaufenthalte ohne vorherige Entkleidung und ohne Fesselung durchzuführen.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.05.2021 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Arnsberg die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner am 22.06.2021 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Werl erhobenen Rechtsbeschwerde, die das Ministerium der Justiz NRW mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes für unzulässig hält.

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II.

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1. Hinsichtlich der sich auf die Anordnung der Fesselung des Betroffenen während des Transports in die A-Klinik B, während des dortigen Aufenthaltes und während des Rücktransportes in die Justizvollzugsanstalt Werl sowie die Durchsuchung mittels vollständiger Entkleidung vor dem Transport ins Universitätsklinikum und nach Rückkunft in der Justizvollzugsanstalt beziehenden Feststellungsanträge erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

8

Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt das ihm zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Fesselung bei einer Ausführung nach § 69 SVVollzG NRW i.V.m. §§ 69 Abs. 1, 69 Abs. 9 StVollzG NRW sowie bei der Entscheidung über die mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Untersuchung des Betroffenen nach § 64 Abs. 2 S. 1 SVVollzG nicht verkannt und rechtlich beanstandungsfrei ausgeübt hat.

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2. Bezüglich des als unbegründet zurückgewiesenen Antrages betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich die Rechtsbeschwerde bereits deshalb als unzulässig, weil die im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergehenden Entscheidungen von Gesetzes wegen ausdrücklich einer Anfechtung entzogen sind, § 114 Abs. 2, Satz 3, 1. Halbsatz StVollzG.

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III.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.