Rechtsbeschwerde gegen Beschluss zur Vollzugsplanung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Fortbildung des Vollzugsplans ein. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil eine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung (§§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG) nicht geboten war. Die Verfahrenskosten trägt der Betroffene (§121 Abs.2 StVollzG). Das Gericht betont ferner, dass §6 Abs.3 i.V.m. §7 Abs.1 StVollzG das Beteiligungsrecht bei der Vollzugsplanung abschließend regelt und kein generelles Anwesenheitsrecht des Rechtsanwalts folgt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Betroffenen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist nur dann zur Zulassung geeignet, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG).
Werden die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erfüllt, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen gemäß §121 Abs.2 StVollzG aufzuerlegen.
Die speziellere gesetzliche Regelung des StVollzG geht einer analogen Anwendung des §14 VwVfG vor; §6 Abs.3 StVollzG (i.V.m. §7 Abs.1 StVollzG) regelt das Beteiligungsrecht des Gefangenen bei der Vollzugsplanung abschließend.
Aus §6 Abs.3 i.V.m. §7 Abs.1 StVollzG ergibt sich kein generelles Anwesenheits- oder Beteiligungsrecht des Rechtsanwalts des Gefangenen bei Vollzugsplankonferenzen, gleichwohl kann die Anwesenheit in der Praxis häufig zweckmäßig sein.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33 Vollz 262/08
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Rubrum
Zusatz:
Soweit AK-StVollzG-Feest, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 7, ein Anwesenheits- und Beteiligungsrecht des Anwalts des Betroffenen aus § 14 VwVfG ableitet, vermag sich der Senat dieser Meinung nicht anzuschließen. Vielmehr geht einer analogen Anwendung des § 14 VwVfG die speziellere gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 StVollzG (hier i.V. mit § 7 Abs. 1 StVollzG) vor. Dort ist das Beteiligungsrecht des Gefangenen bei der Vollzugsplanung abschließend und umfassend festgelegt. Ein generelles Anwesenheitsrecht des Rechtsanwalts eines Gefangenen bei der Vollzugsplankonferenz sieht diese Vorschrift eben so wenig vor, wie ein Recht des Gefangenen selbst, an dieser Konferenz teilzunehmen, wenngleich dessen Anwesenheit häufig zweckmäßig sein wird (vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 2001, 392).