Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 309/21·22.08.2021

Rechtsbeschwerde gegen Disziplinarmaßnahme: Wiedereinsetzung gewährt, unzulässig verworfen

Öffentliches RechtStrafvollstreckungsrechtDisziplinarmaßnahmenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen ein einwöchiges Fernsehverbot als Disziplinarmaßnahme. Die Rechtsbeschwerde wurde jedoch als unzulässig verworfen, weil kein Zulassungsgrund nach §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG vorliegt. Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; die Kosten trägt die Landeskasse.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; die Rechtsbeschwerde gegen die Disziplinarmaßnahme als unzulässig verworfen, PKH abgelehnt, Kosten trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Betroffenen für die versäumte Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Die Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist unzulässig, wenn kein Zulassungsgrund besteht, insbesondere weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG erforderlich ist.

3

Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Bei unzulässiger Rechtsbeschwerde trägt die Landeskasse die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen nach § 121 Abs. 2 StVollzG.

Relevante Normen
§ 109 StVollzG§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 2 StVollzG§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, V StVK 4/21

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO).

Rubrum

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die über den Antrag auf Aufhebung der angeordneten Disziplinarmaßnahme in Form eines einwöchigen Fernsehverbotes hinausgehend angebrachten Anträge (Verpflichtung zur Einstellung des Disziplinarverfahrens, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinaranzeige und der Disziplinarentscheidung sowie Feststellung, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Betroffenen gegen die Arbeitsverpflichtung nicht vorgelegen und die Disziplinarentscheidung nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprochen habe) haben in Anbetracht der gebotenen umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des primären Anfechtungsbegehrens keine zusätzliche eigenständige Bedeutung, so dass ihnen unabhängig davon, dass sie entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Beschluss teilweise schon keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG betreffen, kein eigenständiges Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge der Unzulässigkeit der Anträge zukommt.