Rechtsbeschwerde verworfen: Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts bei Anschlussvollstreckung/Auslieferungshaft
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss behandelt die Anwendung von § 34 StVollzG NRW (entspricht § 43 StVollzG) auf Fälle der Anschlussvollstreckung und Auslieferungshaft. Das OLG Hamm verneint eine planungswidrige Regelungslücke und stellt fest, dass bei Auslieferungshaft die Anrechnung von Freistellungstagen zu einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts führt. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen; Kosten wurden dem Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Die landesrechtliche Regelung des § 34 Abs. 1 StVollzG NRW entspricht inhaltlich der bundesgesetzlichen Regelung des § 43 Abs. 6 StVollzG und kann bei Auslegung auf die bisherige Rechtsprechung zu § 43 Abs. 6 zurückgegriffen werden.
§ 34 Abs. 2 StVollzG NRW (entsprechend § 43 Abs. 10 StVollzG) stellt grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung dar; eine analoge Anwendung kommt nur in individuell gerechtfertigten Ausnahmefällen in Betracht.
Bei Anschlussvollstreckung beginnt die Anschlussvollstreckung am Ende der letzten zu vollziehenden Freiheitsstrafe; bei sonstiger Anschlussvollstreckung wie Auslieferungshaft, Abschiebehaft oder Untersuchungshaft ist der Entlassungszeitpunkt wegen Anrechnung von Freistellungstagen vorzuverlegen, sofern der Gefangene nach endgültiger Verbüßung der Freiheitsstrafe tatsächlich aus der Strafhaft entlassen wird.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt das Vorliegen über den Einzelfall hinausreichender Rechtsfragen oder erkennbarer Rechtsfehler voraus; ist dies nicht gegeben, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 335/16
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 121 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, da angesichts der nunmehr feststehenden Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache eine vorläufige Maßnahme i.S.v. §§ 116 Abs. 3 S. 2, 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht mehr in Betracht kommt.
Rubrum
Zusatz:
Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 StVollzG NRW entspricht inhaltlich der Regelung des § 43 Abs. 6 StVollzG betreffend die nicht monetäre Komponente der Anerkennung von durch Gefangene geleisteter Arbeit. Sie weicht lediglich hinsichtlich einiger Modalitäten und Formulierungen – so z.B. zwei Tage Freistellung nach dreimonatiger zusammenhängender Tätigkeit statt nur eines Freistellungstages nach zweimonatiger Arbeit in der bundesgesetzlichen Regelung; die Möglichkeit, statt einer Freistellung von der Arbeitspflicht auf Antrag „Langzeitausgang“, zu erhalten, während § 43 Abs. 7 StVollzG von „Urlaub aus der Haft“ spricht, wobei aber der in § 54 StVollzG NRW vorgesehene „Langzeitausgang“ im Wesentlichen dem Inhalt der bisher im § 13 StVollzG als „Urlaub“ bezeichneten Behandlungsmaßnahme entspricht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014 betreffend das Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen, Landtagsdrucksache 16/5413, Seite 130); Bestimmung in § 34 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW, dass die Regelung, dass dann, wenn Gefangene keinen Antrag auf Langzeitausgang stellen oder dieser nicht gewährt werden kann, der Entlassungszeitpunkt vorverlegt wird, auch gilt, wenn Gefangene die Freistellung nach S. 1 Nr. 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nehmen – von der bundesgesetzlichen Regelung ab, die aber keine Änderung des maßgeblichen Regelungsinhalts und der Zielsetzung des § 43 Abs. 6 StVollzG darstellen. Das Gleiche gilt für das Verhältnis zwischen § 43 Abs. 10 StVollzG und § 34 Abs. 2 StVollzG NRW. Ausgenommen ist nach der landesrechtlichen Regelung die Verbüßung von Sicherungsverwahrung, die nunmehr in dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen eigenständig geregelt ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014 betreffend das Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014 zu § 34 StVollzG NRW (Landtagsdrucksache 16/5413, Seite 116) wird ausdrücklich angemerkt, dass Abs. 2 dieser Vorschrift die Regelung des § 43 Abs. 10 StVollzG aufgreife und mit den Nr. 1 bis 5 die Fälle konkretisiere, in denen eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes angesichts des noch bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich erscheine.
Angesichts dessen kann für die Auslegung des § 34 Abs. 2 StVollzG NRW auf die bisherige Rechtsprechung zu § 43 Abs. 10 StVollzG zurückgegriffen werden, die weiterhin Geltung hat. Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 04.09.2012 (III-1 Vollz (Ws) 291/12 -, juris) ausgeführt, dass § 43 Abs. 10 StVollzG grundsätzlich eine abschließende Sonderregelung darstellt, jedoch angesichts der vom Gesetzgeber nicht überschaubaren Vollzugswirklichkeit eine analoge Anwendung im Einzelfall geboten sein kann. Einen solchen Fall einer entsprechenden Anwendung hat der Senat aber hinsichtlich einer Anschlussvollstreckung, die keine Verbüßung von verhängter Freiheitsstrafe darstellt, in dem vorgenannten Beschluss gerade nicht angenommen. Vielmehr heißt es dem vorgenannten Senatsbeschluss ausdrücklich:
„Bei der Anschlussvollstreckung von Freiheitsstrafen ist die Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt der letzten zu vollziehenden Freistrafe anzurechnen. Bei sonstiger Anschlussvollstreckung, insbesondere von Unterbringung, Untersuchungshaft, Abschiebehaft oder Zivilhaft erfolgt die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts am Ende des Vollzugs der letzten Freiheitsstrafe, mit der Folge, dass die Anschlussvollstreckung früher beginnt.
Allerdings liegt eine Anschlussvollstreckung nicht vor, wenn der Gefangene in die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder in die Sicherungsverwahrung wechselte; denn „Entlassung“ im Sinne des § 43 StVollzG liegt nur dann vor, wenn die Vollstreckung der Strafe endgültig oder wenigstens in der Weise beendet wird, dass der unmittelbare Zugriff der Vollstreckungsbehörde auf den Gefangenen entfällt. Dies ist in den zuletzt genannten Fällen nicht der Fall“.
Es ist daher als hinreichend geklärt anzusehen, dass auch bei einer sich an eine Strafvollstreckung anschließenden Auslieferungshaft, bei der der Gefangene dem Zugriff der Strafvollstreckungsbehörde ebenso wie bei der Abschiebehaft und Untersuchungshaft nicht mehr unterliegt, sondern tatsächlich aus der Strafhaft nach endgültiger Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe(n) entlassen wird, keine planungswidrige Regelungslücke vorliegt, die eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 43 Abs. 10 StVollzG bzw. des nunmehr anzuwendenden § 34 Abs. 2 StVollzG NRW auf den Fall der Vollstreckung von Auslieferungshaft im Anschluss an die Vollstreckung von Freiheitsstrafen erfordert. Vielmehr beginnt in diesen Fällen die Anschlussvollstreckung infolge der Vorverlegung des Entlassungszeitraums aufgrund der Anrechnung der angesammelten Freistellungstage früher. Es liegt auch kein vergleichbarer Fall zu dem im § 34 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG NRW geregelten Ausnahmetatbestand vor. Ein solcher Fall ist nämlich nicht gegeben, wenn der Zeitpunkt der geplanten Abschiebung oder Ausweisung erst nach dem Zeitpunkt des sich durch die Anrechnung von Freistellungstagen ergebenden Strafendes liegt (vgl. OLG Celle, die Beschluss vom 04.06.2007 - 1 Ws 163/07 - , BeckRS 2007, 10171; Galli in Feest/ Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 55, Rn. 38), wie es hier der Fall ist.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts war daher nicht geboten. Auch weist der angefochtene Beschluss keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würden.