Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen zum Vollzugsplan als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anträge zu Regelungen des Vollzugsplans und zu Maßnahmen nach §109 StVollzG ein. Das OLG prüfte die Zulässigkeit und verwies die Beschwerde als unzulässig, weil die Anträge von Anfang an nicht auf Maßnahmen i.S.v. §109 StVollzG gerichtet und teils nur allgemein gegen den Vollzugsplan gerichtet waren. PKH und Beiordnung wurden mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; die Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kosten und Ablehnung von PKH/Beiordnung zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die zugrunde liegenden Anträge von Beginn an unzulässig sind, insbesondere weil sie nicht auf eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG gerichtet sind.
Eine allgemeine Beanstandung des Vollzugsplans ohne konkrete Anfechtung bestimmter Regelungen ist nicht zulässig; der Vollzugsplan als Ganzes ist nur bei Mängeln im Aufstellungsverfahren angreifbar.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch von Amts wegen zu prüfen, soweit eine zulässig erhobene Sachrüge vorliegt.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 121 Abs. 2 StVollzG sowie §§ 114 ZPO/120 StVollzG.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 534/18
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U in C wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil die mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten Anträge des Betroffenen - wie das Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen hat – von Anbeginn unzulässig gewesen sind. Dies hat die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die nicht auf eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG gerichteten Anträge des Betroffenen betreffend das Therapiekonzept sowie vermeintlich inhaltlich unrichtige Angaben im Vollzugsplan unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung bereits zutreffend ausgeführt.
Soweit der Betroffene sich über die konkrete von der Strafvollstreckungskammer aufgehobene Regelung der vollzugsöffnenden Maßnahmen hinausgehend allgemein gegen die Regelung des Vollzugsplanes gewandt hat, war sein Antragsbegehren abweichend von der Bewertung der Strafvollstreckungskammer ebenfalls unzulässig, da insoweit eine konkrete Anfechtung bestimmter Regelungen nicht erfolgt ist. Als Ganzes ist der Vollzugsplan indes nur angreifbar, wenn Mängel im Aufstellungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 Ws 454/15 –, Rn. 10, juris).