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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 283/14·17.06.2014

Rechtsbeschwerde gegen Verlegungs- und Kostenentscheidungen im Strafvollzug verworfen

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zu Verlegung und Kosten im Strafvollzug ein. Zentral war, ob die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zuzulassen ist und ob Verlegung wegen angeblicher Zerrüttung des Arzt‑Patienten‑Verhältnisses gerechtfertigt ist. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da eine Zulassung nicht geboten ist; das Landgericht habe den Vortrag berücksichtigt und keine Gehörsverletzung festgestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG kommt nur in Betracht, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

2

Eine Verlegung nach § 8 StVollzG ist nicht ohne Weiteres mit der bloßen Behauptung einer ärztlichen Fehlbehandlung und der daraus gezogenen Zerrüttung des Arzt‑Patienten‑Verhältnisses begründbar.

3

Ermessensfehler bei vollzuglichen Verlegungsentscheidungen sind nur anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung dargelegt werden.

4

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn das Gericht das vorgetragene Vorbringen erkennbar zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung einbezogen hat.

Relevante Normen
§ 8 StVollzG§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, V StVK 99/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Insbesondere zum Tenor zu Ziff. 1) (Antrag des Betroffenen zu Ziff. 2 – Verlegung) merkt der Senat an, dass man daran zweifeln kann, ob eine Verlegung nach § 8 StVollzG mit einer Zerrüttung des Arzt-Patienten-Verhältnisses begründet werden kann, wenn eine Fehlbehandlung seitens des Arztes im Raume steht. Gleichwohl liegt hier auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung nicht vor. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 8 StVollzG zutreffend erkannt und – was letztlich offen bleiben kann – lediglich im Einzelfall die Ermessensfehlerfreiheit der vollzuglichen Verlegungsentscheidung möglicherweise falsch beurteilt.

3

Soweit in dem Vorbringen des Betroffenen auf S. 30 der Rechtsbeschwerde-begründung, das Landgericht habe bestimmte Argumente nicht berücksichtigt, die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gesehen werden könnte, ist auch insoweit eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Der angefochtene Beschluss macht an mehreren Stellen deutlich, dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen hat. So geht das Landgericht selbst auf Beschlussseite 8 davon aus, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis zerrüttet war.