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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 269/12·20.06.2012

Rechtsbeschwerde wegen Einsicht in Gefangenenpersonalakte als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtAllgemeines StrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, nachdem die Strafvollstreckungskammer die Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte abgelehnt hatte. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Anhörungsrüge nach § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht hinreichend substantiiert war. Es betont, dass zur Gehörsrüge die genaue Darlegung des behaupteten Beweisergebnisses, dessen Entscheidungsrelevanz und das hypothetische Vorbringen im Falle erfolgter Anhörung erforderlich sind.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen wegen mangelnder Substantiierung der Anhörungsrüge (§ 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist nur zulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen so genau und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.

2

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann verletzt, wenn dem Antragsteller die Möglichkeit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen nicht eingeräumt wurde; zur ordnungsgemäßen Rüge gehört die Darlegung, was der Antragsteller im Fall seiner Anhörung vorgetragen hätte.

3

Die bloße Behauptung des Vorliegens einer Gefangenenpersonalakte ohne konkrete Darlegung ihres Inhalts und der Erheblichkeit dieser Inhalte für die Entscheidung genügt nicht zur Substantiierung einer Anhörungsrüge.

4

Die Voraussetzungen und der Umfang des Einsichtsrechts des Strafgefangenen in die Gefangenenpersonalakte sind durch die Rechtsprechung geklärt; eine weitere Einzelfallprüfung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit ist nicht geboten, wenn keine grundsätzliche Bedeutung oder abweichende Rechtsfrage ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, V StVK 4/12

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Voraussetzungen und Umfang des Rechts des Strafgefangenen auf Einsichtnahme in seine Gefangenenpersonalakte sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2002, 1 Vollz (Ws) 25/02 in NStZ-RR 2002, 256; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.1999, 2 Ws 315/99 in NStZ 2000, 392). Die angefochtene Entscheidung bietet keinen Anlass, sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen.

3

Soweit der Betroffene beanstandet, die Strafvollstreckungskammer habe in ihrem Beschluss erklärt, dass die (ihm inhaltlich nicht bekannte) Gefangenenpersonalakte vorgelegen habe, so dass die Akte zur Ablehnung seines Antrags beigetragen habe, macht er in der Sache eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

4

Diese Rüge ist indes unbeachtlich, weil sie nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 S. 2 StVoIlzG genügt.

5

Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diese Angaben haben so genau und vollständig zu sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung der Gehörsrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Antragsteller im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2009, 1 Ws 118/09 in NStZ 2009, 577; OLG Jena, VRS 107, 289). Der Betroffene hat weder das Beweisergebnis noch dessen Erheblichkeit für die Entscheidung oder seine möglichen Einwände dargelegt. Aus dem angefochtenen Beschluss selbst ergibt sich insoweit lediglich, dass sich aus der vorliegenden Gefangenenpersonalakte nichts Abweichendes zu der bereits aufgrund der Vollzugsgeschäftsordnung gewonnenen Erkenntnis zum Inhalt von Gefangenenpersonalakten ergeben hat, wonach sich die vom Gefangenen vermuteten Schriftstücke wie persönliche Bewertungen einzelner Mitarbeiter der Fachdienste oder Sachverhaltsdarstellungen dieser Mitarbeiter nicht in den Personalakten befinden.