Rechtsbeschwerde: Verlegung führt nicht ohne Weiteres zur Erledigung eines Herausgabeanspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrte gerichtliche Entscheidung auf Herausgabe nicht zur Habe genommener Gegenstände; die Strafvollstreckungskammer hielt den Antrag wegen Erledigung nach Verlegung für unzulässig. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu, hob den Beschluss auf und verwies zurück. Eine Verlegung bewirkt nur dann Erledigung, wenn die sich aus der Maßnahme ergebende Beschwer tatsächlich weggefallen ist.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zulässig; angefochtener Beschluss aufgehoben und Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt führt nicht automatisch zur Erledigung eines Verpflichtungsantrags; maßgeblich ist, ob die aus der Maßnahme resultierende Beschwer nachträglich weggefallen ist.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt zulässig, wenn der Beschwerdegrund (z. B. Nichtaushändigung von Habe) auch nach Verlegung fortbesteht.
Ist eine Angelegenheit mangels Sachentscheidung noch nicht spruchreif, ist sie an die zuständige Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).
Ein Feststellungsantrag, der lediglich als Annex zu einem Verpflichtungsbegehren die gleichen Gegenstände betrifft, ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 189/18
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Unter dem 27.03.2018 stellte der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zum einen auf die Verpflichtung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl als Antragsgegnerin gerichtet war, ihm nicht zu seiner Habe genommene Arbeitsschuhe und 13 Liter Babyöl auszuhändigen, zum anderen auf die Feststellung der diesbezüglichen Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und der Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Am 27.08.2018 wurde der Betroffene in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez verlegt. Auf Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 19.09.2018 und vom 06.12.2018 lehnte es der Betroffene jeweils ausdrücklich ab, das Verfahren für erledigt zu erklären.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.02.2019 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig mit der Begründung zurück, dem auf Aushändigung von Gegenständen gerichteten Verpflichtungsantrag des Betroffenen fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Infolge seiner Verlegung in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez sei Erledigung eingetreten, die der Betroffene jedoch nicht erklärt habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene unter Erhebung der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts mit seiner Rechtsbeschwerde vom 04.04.2019.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 15.05.2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
II.
1.
Die Zulassung der – auch im Übrigen zulässigen – Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, aufgrund der Verlegung des Betroffenen von der Justizvollzugsanstalt Werl in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez sei Erledigung eingetreten, gibt Anlass zu der Annahme, dass die Strafvollstreckungskammer den Begriff der Erledigung verkannt hat. Um eine Wiederholung dieses Rechtsfehlers bei künftigen Entscheidungen zu vermeiden, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 21.05.2019 zu III - 1 Vollz (Ws) 267/19).
2.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und in diesem Umfang zu einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.
Die Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass infolge der Verlegung des Betroffenen in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez am 27.08.2018 Erledigung eingetreten sei, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt kann zwar zu einer Erledigung in der Hauptsache führen. Maßgeblich für die Frage, ob eine angeordnete Maßnahme sich erledigt hat, ist jedoch, ob die sich aus der Maßnahme ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. Senat, a.a.O.; Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 115 Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall, da der Umstand, dass die ihm nach seinem Vortrag zustehenden Gegenstände von der Antragsgegnerin nicht zu seiner Habe genommen und anderweitig verwertet wurden, den Betroffenen weiterhin, auch nach seiner Verlegung in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez bzw. – wie senatsbekannt – am 08.05.2019 in die Justizvollzugsanstalt Bützow, beschwert.
Der angefochtene Beschluss war daher, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache als unzulässig verworfen worden ist, aufzuheben und die Sache, da sie mangels einer Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer ersichtlich noch nicht spruchreif ist, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).
Der Betroffene ist jedoch nicht beschwert, soweit die Strafvollstreckungskammer den ebenfalls bereits unter dem 27.03.2018 angebrachte Feststellungsantrag nicht ausdrücklich beschieden hat und dieser sich auf die Gegenstände bezieht, die bereits Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens sind, da dieser als Annex zu dem Verpflichtungsbegehren ersichtlich unzulässig war.