Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen: Protokollierung nach Haftentlassung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte nach Entlassung aus der JVA eine Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Amtsgerichts vor und beantragte Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis. Das OLG Hamm verwirft den Wiedereinsetzungsantrag und die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Ausnahme des § 299 StPO nach der Entlassung nicht mehr gilt und die erforderliche Formfristeinhaltung nicht gewahrt wurde. Die Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde mangels Wahrung der Form- und Fristvorschriften als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnahmevorschrift des § 299 Abs. 1 StPO, die Inhaftierten die Erklärung der Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts der Anstaltslage ermöglicht, findet keine Anwendung, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Protokollierung bereits aus der Haft entlassen ist.
Die Rechtsbeschwerde nach § 118 Abs. 3 StVollzG ist nur wirksam, wenn sie von einem Rechtsanwalt unterschrieben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines zuständigen Gerichts erklärt wird; die Protokollierung bei einem unzuständigen Gericht wahrt weder Form noch Frist.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist in der vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist (§ 45 StPO i.V.m. § 120 StVollzG).
Nach Entlassung kann sich der Betroffene nicht mehr auf die Erleichterungen für Nichtauf-freiem-Fuß-Befindliche (§ 299 StPO) verlassen; er muss spätestens binnen einer Woche nach Entlassung formgerecht Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde anbringen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, V StVK 127/18
Leitsatz
Die Ausnahmevorschrift des § 299 Abs. 1 StPO, nach welcher es einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Betroffenen auch eröffnet ist, die Rechtsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG in Strafvollzugssachen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in welcher er inhaftiert ist, findet keine Anwendung, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Protokollierung der Rechtsbeschwerde bereits aus der Haft entlassen war. Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist nicht gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2018 - III-4 RVs 157/18 -, juris).
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
I.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat mit Beschluss vom 11. Januar 2019 einen Antrag des Betroffenen betreffend die von ihm begehrte unverzügliche Weiterleitung ein- und ausgehender Schreiben durch die JVA Bochum als unzulässig verworfen. Die Entscheidung wurde dem Betroffenen am 15. Januar 2019 zugestellt.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit einem am 25. Januar 2019 beim Landgericht Bochum eingegangenen privatschriftlichen Schreiben vom 20. Januar 2019, mit welchem er Rechtsbeschwerde einlegte mit dem gleichzeitigen Antrag, die Sache der Rechtspflegestelle des Amtsgerichts Bochum zur Protokollierung vorzulegen.
Am 13. März 2019 wurde der Betroffene aus der Strafhaft entlassen. Am 03. April 2019 erhob er zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum Rechtsbeschwerde, mit dem gleichzeitigen Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass der Rechtspflegerin aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens eine frühere Terminierung nicht möglich gewesen sei.
II.
1.
Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG in der gebotenen Form nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO).
Eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG genügende Begründung durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines zuständigen Gerichts liegt bis heute nicht vor, weil im Zeitpunkt der Aufnahme der Rechtsbeschwerde deren Protokollierung durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum nicht mehr möglich war.
Der Betroffene war im Zeitpunkt der Protokollierung der Rechtsbeschwerde am 03. April 2019 bereits aus der Haft entlassen, so dass die Ausnahmevorschrift des § 299 Abs. 1 StPO, nach welcher es einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Betroffenen anstelle der gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebenen Form auch eröffnet ist, die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in welcher er inhaftiert ist, nicht mehr einschlägig war. Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist nicht gewahrt, (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – III-4 RVs 157/18 –, juris; Paul in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 299 Rdnr. 1).
Es besteht auch keine Veranlassung, dem Betroffenen Gelegenheit zur Anbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrages zu gewähren. Die Rechtsbeschwerdefrist war bereits am 15. Februar 2019 abgelaufen. Auf die Möglichkeit der Anbringung eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrages zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum konnte der Betroffene ab seiner Entlassung am 13. März 2019 mangels weiterer Geltung der Vorschrift des § 299 Abs. 1 StPO nicht mehr vertrauen. Er hätte mithin spätestens binnen einer Woche nach seiner Entlassung, also bis zum 20. März 2019, ein Wiedereinsetzungsgesuch verbunden mit einer der Form des § 118 Abs. 3 StVollzG entsprechenden Rechtsbeschwerde anbringen müssen.
Der Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch die Justizbehörden bedurfte es bereits deshalb nicht, weil die Rechtslage – entsprechend der dem zudem juristisch vorgebildeten Betroffenen bereits in vielen und auch in diesem Verfahren erteilten Rechtsmittelbelehrung – eindeutig ist.
2.
Mangels Gewährung von Wiedereinsetzung ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil sie bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist nicht in einer dem § 118 Abs. 3 StVollzG genügenden Form (d.h. durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) eingelegt und begründet worden ist.