Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung zur Unterbringung Epileptischer im offenen Vollzug verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Vollzugsbehörde legte Rechtsbeschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss ein, der die Ungeeignetheit eines Epilepsiekranken für den offenen Vollzug aufgehoben hatte; der Betroffene war zuvor bereits in den offenen Vollzug verlegt worden. Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig wegen Erledigung und weist den Antrag auf Außervollzugsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis zurück. Sachlich hält der Senat fest, dass die Fürsorgepflicht (§56 StVollzG) durch eine Unterbringung zu erfüllen ist, die einem voll einsichtsfähigen Epileptiker jederzeit Gesellschaft ermöglicht; eine pauschale Versagung des offenen Vollzugs wegen Epilepsie ist eine Ermessensüberschreitung.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde als unzulässig verworfen; Antrag auf Außervollzugsetzung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge nach §56 StVollzG ist erfüllt, wenn bei einem voll einsichtsfähigen Epilepsiekranken eine Unterbringung gewährleistet wird, in der er sich jederzeit in Gesellschaft begeben kann.
Die Versagung des offenen Vollzugs allein wegen der aus medizinischen Gründen notwendigen dauernden gemeinschaftlichen Unterbringung stellt eine Ermessensüberschreitung dar.
Der offene Vollzug setzt keine besondere gesundheitliche Unbedenklichkeitsanforderung voraus; weitergehende Fürsorgepflichten ergeben sich aus §56 StVollzG und dürfen nicht zu einer Schlechterstellung gegenüber anderen Gefangenen führen.
Ist das Verlegungsbegehren vor oder während des Verfahrens erledigt, fehlt der Rechtsbeschwerdegrund nach §116 StVollzG; daraus folgt regelmäßig die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Außervollzugsetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 71 StVK 67/14
Leitsatz
Der Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge der Vollzugsbehörde ist Genüge getan, wenn bei einem voll einsichtsfähigen Epilepsiekranken seitens der Vollzugseinrichtung eine Unterbringung gewährleistet wird, in der er sich jederzeit in Gesellschaft begeben kann. Dem Betroffenen darf nicht allein wegen seiner Erkrankung und fehlender Möglichkeit der Sicherung einer jederzeitigen gemeinschaftlichen Unterbringung im offenen Vollzug die Unterbringung im offenen Vollzug versagt werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO) nach einem Gegenstandswert von 500 Euro (§§ 52, 60, 65 GKG) als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt eine Haftstrafe und war zunächst in der JVA B. Nachdem ihm dort wegen einer Epilepsieerkrankung und der damit verbundenen Notwendigkeit der dauernden gemeinschaftlichen Unterbringung, welche im offenen Vollzug der JVA B nicht gewährleistet werden könne, mit Bescheid vom 30.01.2014 die Eignung für den offenen Vollzug abgesprochen wurde, wurde er am 31.01.2013 in die JVA X – eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges – verlegt.
Mit dem am 07.02.2014 beim Landgericht Siegen eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene sich gegen die Feststellung seiner Ungeeignetheit für den offenen Vollzug gewehrt und die Rückverlegung in den offenen Vollzug begehrt. Von der JVA X wurde der Betroffene allerdings schon am 14.02.2014 – allerdings ohne Kenntnis der Strafvollstreckungskammer – in den offenen Vollzug der JVA C verlegt.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid vom 30.01.2014 aufgehoben und die Vollzugsbehörde verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Strafvoll-streckungskammer ist der Auffassung, dass die Epilepsieerkrankung kein Kriterium sei, welches die Ungeeignetheit für den offenen Vollzug nach § 10 StVollzG be-gründe. Auch Epileptiker müssten die Möglichkeit haben, ihre Freiheitsstrafe im offenen Vollzug zu verbüßen.
Gegen den bei der Vollzugsbehörde am 05.04.2014 eingegangenen Beschluss hat diese am 22.04.2014 Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig die Außervollzug-setzung des angefochtenen Beschlusses nach §§ 116 Abs. 3 S. 2, 114 Abs. 2 StVollzG beantragt.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da ein Zulassungsgrund i.S.d. § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vorliegt.
Das Begehren des Betroffenen war auf eine Verlegung in den offenen Vollzug ge-richtet, nicht speziell auf eine Verlegung in den Vollzug der JVA B. Mit der Verlegung in den offenen Vollzug der JVA C hatte sich das Begehren des Betroffenen bereits im Verfahren vor dem Landgericht erledigt. Die Erledigung des Verfahrens muss in jeder Lage des Verfahrens – auch im Rechts-beschwerdeverfahren – beachtet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2001 – 1 Vollz(Ws) 201/01).
Das Landgericht hat zwar zu Unrecht in der Sache entschieden und hat nicht, wie es angesichts einer fehlenden Erledigungserklärung des Betroffenen bzw. eines Fort-setzungsfeststellungsantrages nach § 115 Abs. 3 StVollzG geboten gewesen wäre, den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Hierbei handelt es sich ersichtlich aber um einen (unbewussten) Fehler im Einzelfall, da das Landgericht den erledigenden Umstand, nämlich die Verlegung in eine An-stalt des offenen Vollzuges, nicht kannte, so dass es einer Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf. Auch zur Fortbildung des Rechts bedarf es einer Zulassung nicht, da die rechtliche Behandlung der Fälle, in denen noch vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Erledigung eingetreten ist, höchstrichterlich geklärt ist. Nur dies kann aber angesichts der Erledigung des Begehrens des Betroffenen noch Gegenstand der Prüfung des Vorliegens dieses Zulassungsgrundes sein.
III.
Auch der Antrag auf Außervollzugsetzung nach § 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist. Angesichts der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung.
IV.
Der Senat merkt an, dass der landgerichtliche Beschluss aber auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht – wenn keine Erledigung eingetreten wäre – nicht zu bean-standen gewesen wäre.
Nach § 10 Abs. 1 StVollzG soll grundsätzlich eine Unterbringung im offenen Vollzug stattfinden, wenn der Betroffene den besonderen Anforderungen dieser Vollzugsform genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem offenen Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Möglichkeiten dieser Vollzugsform zu Straftaten missbrauchen wird. Da es sich bei der Entscheidung über die Unterbringung im offenen Vollzug um eine Ermessensentscheidung handelt, kann diese – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat – nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden. Ein solcher liegt jedoch vor, wenn die Unterbringung im offenen Vollzug allein wegen der aufgrund einer Epilepsieerkrankung bestehenden Not-wendigkeit einer dauernden gemeinschaftlichen Unterbringung, welche im offenen Vollzug nicht gewährleistet sei, verweigert wird. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensüberschreitung.
Diese ist zwar nicht schon deswegen gegeben, weil die Versagung des offenen Vollzuges nicht auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr gestützt wird, da die Formu-lierung des § 10 Abs. 1 StVollzG („namentlich“) auch offen ist, für weitere Ver-sagungsgründe.
Die nicht mögliche, aber aus medizinischen Gründen notwendige dauernde gemeinschaftliche Unterbringung gehört aber nicht hierzu. Der offene Vollzug als solcher stellt schon bereits keine bestimmten Anforderungen an die Gesundheit des Strafgefangenen. Die besonderen Anforderungen (hier: notwendige gemeinschaftliche Unterbringung) ergeben sich vielmehr aus der Pflicht zur Gesund-heitsfürsorge aus § 56 StVollzG. Bei Epileptikern soll durch die dauernde gemeinschaftliche Unterbringung sichergestellt werden, dass sie im Falle eines An- falls, der jederzeit auftreten kann, hilfsbereite Personen in ihrer Nähe haben, welche entweder die Anfallsfolgen (z.B. Sturz) unmittelbar abwenden können oder aber jedenfalls zeitnah medizinische Hilfe herbeiholen können. Im offenen Vollzug ist dies – auch wenn eine Unterbringung in Gemeinschaftshafträumen erfolgt, möglicherweise schwierig, wenn sich die Strafgefangenen außerhalb der Nachtruhe vergleichsweise frei auf dem Anstaltsgelände bewegen können, so dass sich entweder Mitgefangene vom Betroffenen oder sich dieser von den Mitgefangenen entfernt mit dem Ergebnis, dass er zeitweise allein ist.
Der Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge ist aber Genüge getan, wenn bei einem voll einsichtsfähigen Epilepsiekranken seitens der Vollzugseinrichtung eine Unter-bringung gewährleistet wird, in der er sich jederzeit in Gesellschaft begeben kann. D.h., dass während des Einschlusses zur Nachtruhe eine Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum erfolgen muss und außerhalb der Zeiten des Einschlusses der Betroffene die Möglichkeit haben muss, jederzeit in Gesellschaft weiterer Personen zu sein. Dem voll einsichtsfähigen Betroffenen, der von seiner Krankheit und ihren Gefahren weiß, ist damit die Möglichkeit gegeben, sich jederzeit so zu verhalten, dass hilfsbereite Personen in seiner Nähe sind. Eine weitergehende Fürsorge ist nicht geboten. Sie würde zu einer Schlechterstellung des Epilepsie-kranken gegenüber anderen Gefangenen führen, welche sowohl seine Reso-zialisierung (§ 2 StVollzG) als auch den Angleichungsgrundsatz (§ 3 StVollzG) verletzen würde. Dies ergibt sich auch aus der Wertung des § 101 StVollzG, nach der Zwangsbehandlungen den Beteiligten zumutbar sein müssen. Eine solche Schlechterstellung durch eine zwangsweise Fürsorge in Form der Unterbringung im geschlossenen Vollzug ist aber nicht zumutbar, wenn dem Betroffenen durch die oben geschilderte Unterbringung im offenen Vollzug hinreichend Möglichkeit geboten wird, selbst für seine Sicherheit Sorge zu tragen. Eine hundertprozentige Über-wachung des Betroffenen durch Mitgefangene kann auch im geschlossenen Vollzug nicht erreicht werden, da diese z.B. dann erfordern würde, dass der Epilepsiekranke auch z.B. bei Toilettengängen begleitet und beobachtet werden müsste.