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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 236/19·01.07.2019

Freistellungstage nach § 34 StVollzG NRW auch bei vergüteter Arbeitstherapie

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gefangene begehrte Freistellungstage nach § 34 Abs. 1 StVollzG NRW für eine in der JVA ausgeübte, vergütete Tätigkeit im Rahmen einer arbeitstherapeutischen Maßnahme. JVA und Strafvollstreckungskammer lehnten dies mit der Begründung ab, Arbeitstherapie falle nicht unter „Arbeit“ i.S.d. Norm. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und gab ihr in der Sache statt. § 34 StVollzG NRW ist in Anlehnung an § 43 Abs. 6 StVollzG dahin auszulegen, dass vergütete arbeitstherapeutische Beschäftigung Freistellungstage auslösen kann; die Vollzugsbehörde muss neu bescheiden.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen und erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Neubescheidung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn eine klärungsbedürftige Auslegungsfrage zu § 34 Abs. 1 StVollzG NRW bislang nicht entschieden ist.

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Der Begriff der „Arbeit“ in § 34 Abs. 1 StVollzG NRW umfasst bei systematischer und historischer Auslegung auch die Teilnahme an einer vergüteten arbeitstherapeutischen Maßnahme.

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Aus der Anlehnung des § 34 Abs. 1 StVollzG NRW an § 43 Abs. 6 StVollzG folgt, dass die nichtmonetäre Anerkennung von Beschäftigung im Vollzug (Freistellungstage) nicht auf wirtschaftlich ergiebige Arbeit beschränkt ist.

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Eine abweichende Verwaltungspraxis oder ministerielle Erlasse können eine gesetzeskonforme, am Resozialisierungszweck orientierte Auslegung des § 34 Abs. 1 StVollzG NRW nicht verdrängen und binden das Rechtsbeschwerdegericht nicht.

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Ist der Ablehnungsbescheid der Vollzugsbehörde rechtsfehlerhaft, ohne dass Spruchreife für die konkrete Berechnung der Freistellungstage besteht, ist der Bescheid aufzuheben und die zuständige Anstalt zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anzuweisen.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 1 StVollzG NRW§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO§ 34 StVollzG NRW§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVollzG NRW§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 43 Abs. 6 StVollzG Bund

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 55 StVK 207/18

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T vom 23. März 2018 betreffend die Ablehnung der Gewährung von Freistellungstagen gemäß § 34 Abs. 1 StVollzG NRW wird aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO entsprechend)

Gründe

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I.

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Der Betroffene, der derzeit eine Freiheitsstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung von sieben Jahren verbüßt, befand sich vom 00. Sep-tember 2016 bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt X am 00. November 2017 in der Justizvollzugsanstalt T, wo er sich auf der sozialtherapeutischen Abteilung befand. In der Zeit vom 00. September 2016 bis zum 00. November 2017 war er im Bereich des Garten- und Landschaftsbau eingesetzt, wofür er entsprechend ihm regelmäßig ausgehändigter Lohnscheine eine Vergütung erhielt. Einen Antrag auf Gewährung von Freistellungstagen gemäß § 34 StVollzG NRW lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt T mit Bescheid vom 23. März 018 ab.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 17. April 2018 betreffend die Gewährung von Freistellungstagen nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVollzG NRW als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Betroffene sei im Rahmen arbeitstherapeutischer Maßnahmen tätig gewesen, die der Regelung des § 34 Abs. 1 StVollzG NRW zur Gewährung von Freistellungstagen bereits nach dessen Wortlaut nicht unterfielen.

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Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er unter näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und u.a. geltend macht, der § 34 StVollzG NRW sei dahin auszulegen, dass dem dort verwendete Begriff „Arbeit“ auch arbeitstherapeutische Maßnahmen unterliegen.

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Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 15. April 2019 Stellung genommen. Es hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene und seine Verfahrensbevollmächtigte hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung.

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II.

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Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG ungeachtet seines Beschlusses vom 21. Februar 2017 (Aktenzeichen III-1 Vollz(Ws) 29/17, veröffentlicht bei juris) zur Fortbildung des Rechts zu. Denn in der vorgenannten Entscheidung hat der in Nordrhein-Westfalen für die Entscheidung von Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen landesweit zuständige Senat sich lediglich in allgemeiner Form zum Verhältnis des § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (im Weiteren: StVollzG NRW) zum früher in Nordrhein-Westfalen geltenden § 43 Abs. 6 StVollzG Bund (im Weiteren: StVollzG) betreffend die Gewährung von Freistellungstagen in dem Sinne verhalten, dass § 34 Abs. 1 StVollzG NRW inhaltlich der Regelung des § 43 Abs. 6 StVollzG betreffend die nicht monetäre Komponente der Anerkennung von durch Gefangene geleisteter Arbeit entspricht und die Abweichungen bloß hinsichtlich einiger Modalitäten und Formulierungen keine Änderung des maßgeblichen Regelungsinhalts und der Zielsetzung des § 43 Abs. 6 StVollzG darstellen, so dass eine Klarstellung zu der speziellen Frage, ob sich § 34 Abs. 1 StVollzG NRW auf die Tätigkeit im Rahmen arbeitstherapeutischer Maßnahmen bezieht, bisher nicht vorliegt und eine entsprechende Klarstellung deshalb sinnvoll erscheint.

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III.

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Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Während der Geltungsdauer des Strafvollzugsgesetzes des Bundes in Nordrhein-Westfalen bestimmte § 43 Abs. 1 StVollzG die Anerkennung der Arbeit des Gefangenen durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitraum angerechnet werden konnte. Nach Abs. 6 des § 43 StVollzG wurde der Gefangene auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt, wenn er zwei Monate lang zusammenhängend „eine nach § 37 StVollzG zugewiesene Tätigkeit oder eine Hilfstätigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 StVollzG“ ausgeübt hatte. Der § 37 Abs. 1 StVollzG nennt als zugewiesene Beschäftigung neben der „Arbeit“ ausdrücklich auch die „arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung“, wobei § 43 Abs. 2, 3 und 4 StVollzG jeweils Regelungen zum Arbeitsentgelt enthalten. In der Zusammenschau der Vorschriften ergibt sich daraus, dass mit „Arbeit“ i.S.d. § 43 Abs. 1 StVollzG jedenfalls auch die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme gemeint ist.

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Demnach führt auch die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme als gemäß § 37 StVollzG zugewiesener Beschäftigung bei Zahlung eines Arbeitsentgelts zu einem Freistellungsanspruch aus § 43 Abs. 6 StVollzG (Kuhn in BeckOK Strafvollzug Bund, 15. Ed., StVollzG § 43 Rn. 47 m.w.N.), und zwar ungeachtet dessen, dass gemäß der Soll-Vorschrift des § 37 Abs. 2 StVollzG(zuvörderst) die Zuweisung einer wirtschaftlich ergiebigen Arbeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen des Gefangenen erfolgen soll, wohingegen lediglich bei Unfähigkeit des Gefangenen zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden soll (§ 37 Abs. 5 StVollzG).

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Diese Auslegung ist auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Zusammenspiel der vorgenannten Vorschriften des StVollzG ergebenden Konzeption insbesondere unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebotes sinnvoll. Denn durch regelmäßige Arbeit im Vollzug sollen die Gefangenen an einen geregelten Tagesablauf gewöhnt und durch die Gewinnung von Erfolgserlebnissen unter Erlernung handwerklicher Fähigkeiten ihr Bestreben gestärkt werden, auch nach der Entlassung in die Freiheit beständig (legal) Geld zu verdienen, um den finanziellen Verpflichtungen im Rahmen eines selbstständigen Lebens nachzukommen, wozu sie (neben dem Arbeitsentgelt und der Erwirtschaftung von Freistellungstagen nach § 42 StVollzG auch) durch die Möglichkeit der Erwirtschaftung eines (zusätzlichen) Freistellungsanspruchs nach § 43 Abs. 6 StVollzG motiviert werden sollen (vgl. dazu: Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 43 StVollzG Rn. 20). Gerade unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebots muss diese Motivation dann aber auch für die Teilnahme an einer vergüteten arbeitstherapeutischen Maßnahme gelten. Denn arbeitstherapeutische Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 StVollzG meint ein schrittweises Heranführen an die geregelte Arbeit durch einfache Tätigkeiten, um die Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit des Gefangenen zu trainieren (vgl. dazu Kett-Straub, ZStW 2013, 883, 892) und verfolgt damit letztlich ebenso wie die Arbeit die Resozialisierung des Gefangenen. Hinzu kommt, dass anderenfalls gerade Gefangene, denen angesichts vorhandener physischer oder psychischer Defizite nach § 37 Abs. 5 StVollzG eine arbeitstherapeutische Beschäftigung zugewiesen ist, und die gerade besonderer Motivation bedürfen, dieser zusätzliche Anreiz nicht geboten würde. Dies wäre auch insbesondere deshalb nicht plausibel, weil in Bezug auf die Arbeitstherapie eine der Arbeitspflicht entsprechende Teilnahmepflicht (§ 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) besteht.

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Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber durch das StVollzG NRW durch die in § 34 StVollzG NRW vorgenommenen Änderungen in der Formulierung (z.B. Erhalt der Freistellungstage „für die … Ausübung einer Arbeit oder einer Hilfstätigkeit“ statt „einer zugewiesenen Tätigkeit“) und in Bezug auf einige Modalitäten (z.B. die Erhöhung der Freistellungstage auf zwei Tage für drei Monate geleisteter zusammenhängender Tätigkeit statt eines Tages für zwei Monate zusammenhängend geleisteter Tätigkeit) insoweit eine Änderung dahingehend erreichen wollte, dass die Tätigkeit im Rahmen einer vergüteten arbeitstherapeutischen Maßnahme keinen Freistellungsanspruch gemäß § 34 Abs. 1 StVollzG NRW nach sich zieht. Den Gesetzesmaterialien (Landtags-Drucksache 16/5413 S. 116) ist dies nicht zu entnehmen. Sie enthalten zu dieser Frage vielmehr den Hinweis, § 34 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW regele „in Anlehnung an § 43 Abs. 6 StVollzG die nicht monetäre Komponente der Anerkennung von Arbeit und Bildung“ und erhöhe die zusätzlichen Freistellungstage. Tatsächlich ist das sich aus der Zusammenschau der §§ 43, 37, 41 StVollzG ergebende Konzept der Anerkennung und Motivation durch (zusätzliche) Freistellung neben der Vergütung (§ 32 StVollzG NRW) und Freistellung (§ 33 StVollzG NRW) in § 34 Abs. 1 StVollzG NRW ausdrücklich übernommen worden, was auch gerade darin Niederschlag gefunden hat, dass in § 32 Abs. 4 StVollzG NRW ausdrücklich eine Vergütungsregelung für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und in § 33 Abs. 5 StVollzG NRW durch Verweis auf dessen Absätze 1 bis 4 die Regelung über die Freistellung nach § 33 StVollzG NRW für entsprechend anwendbar erklärt wird. Zudem ist in § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW in Anlehnung an § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 110) eine umfängliche Teilnahmepflicht für sämtliche zugewiesene Beschäftigungen normiert.

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Dieser Auslegung stehen auch nicht die Erlasse des Ministeriums der Justiz Nordrhein-Westfalen vom 05. und 20. September 2016 (jeweils zu 4523 - IV.34) entgegen, zumal sie für den Senat keine Bindungswirkung entfalten. Insbesondere aus der in § 29 StVollzG NRW (entsprechend § 37 StVollzG) enthaltenen Regelungen zu den Beschäftigungen eine „Rangfolge“ derart zu folgern, dass nur wirtschaftlich ergiebige Arbeit neben der Ausübung einer Hilfstätigkeit und der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung nach § 34 Abs. 1 StVollzG NRW nach sich zieht, überzeugt den Senat nicht.

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Dementsprechend erweisen sich sowohl der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer als auch der Bescheid der Justizvollzugsanstalt T vom 23. März 2018 als rechtsfehlerhaft und waren aufzuheben.

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Angesichts der gegebenen Entscheidungsreife i.S.d. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache nebst - angesichts der zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen in die Justizvollzugsanstalt X - Verweisung an die gemäß § 110 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. Denn insoweit kam wegen der Fehlerhaftigkeit des Bescheides der Vollzugsbehörde allein dessen Aufhebung in Betracht. Die Neubescheidung hat insoweit allerdings infolge der Verlegung des Betroffenen nunmehr durch die Leiterin der JVA X zu erfolgen.

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Spruchreife bezüglich der Entscheidung der Vollzugsbehörde liegt indes nicht vor. Denn dem angefochtenen Beschluss und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die die einzigen Erkenntnisquellen des Senats im Rechtsbeschwerdeverfahren darstellen, ist nur die Gesamtdauer der Teilnahme an der arbeitstherapeutischen Maßnahme (00. September 2016 bis 00. November 2017) zu entnehmen, nicht aber sämtliche zur Berechnung der Freistellungstage erforderlichen Angaben (z.B. insbesondere etwaige unverschuldete Fehlzeiten, vgl. § 34 Abs. 1 S. 4 StVollzG NRW).