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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 215/19·01.07.2019

Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Verbots der Nennung eines rechtskräftigen Freispruchs in Personalblättern

Öffentliches RechtStrafvollstreckungsrechtDatenschutzrecht im JustizvollzugZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der in Sicherungsverwahrung befindliche Betroffene wandte sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, die JVA von der Nennung seines rechtskräftigen Freispruchs in Personalblättern und auf Datenträgern abzuhalten. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu und hob den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf. Es stellte fest, dass die Entscheidungsgründe unzureichend sind, weil Zweck, Art der Datenverarbeitung (intern/extern) und Empfänger nicht hinreichend dargelegt wurden. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, angefochtener Beschluss aufgehoben und zur erneuten Behandlung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Sach- und Streitstand ist im Beschluss jedenfalls in seinem wesentlichen Inhalt gedrängt darzustellen; eine Verweisung auf bei den Akten befindliche Schriftstücke darf lediglich die Einzelheiten betreffen (§ 115 Abs. 1 StVollzG).

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Die Rechtsbeschwerde ist auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen.

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Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Justizvollzug ist nach dem verfolgten Zweck zu beurteilen; dabei ist zwischen interner und externer Datenverarbeitung zu unterscheiden und jeweils die Erforderlichkeit für vollzugliche oder andere Zwecke darzulegen.

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Pauschale Hinweise auf mögliche Empfänger oder Verweise auf andere Stellen genügen nicht; Beschlüsse müssen konkrete Angaben zu Zwecken, Empfängern und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung enthalten, damit eine rechtliche Überprüfung möglich ist.

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Das JVollzDSG NRW regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Justizvollzug und ist auf Begehrensentscheidungen im Vollzug anzuwenden; vorherige landesrechtliche Regelungen sind durch das spezialgesetzliche Schutzregime abgelöst.

Relevante Normen
§ 41 BZRG§ 118 StVollzG Bund§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG§ 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG§ Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 466/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe

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I.

3

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg einen Antrag des Betroffenen, der sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA X befindet, auf gerichtliche Entscheidung vom 30. August 2017 zurückgewiesen, der darauf gerichtet war, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, den rechtskräftigen Freispruch des Betroffenen durch seit dem 07. Dezember 2016 rechtskräftigen Freispruch in dem Verfahren des AG Werl zu 3 Ds 282 Js 212 - 375/12 auf Datenträgern zu benennen, insbesondere diese Daten in internen bzw. externen Personalblättern aufzuführen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die Benennung sei „im Rahmen des internen Personalblattes“ erfolgt; das Personalblatt werde „nur gegenüber den in § 41 BZRG genannten Stellen verwendet, die ohnehin Zugang zu diesen Daten haben“, so dass es an einer Außenwirkung fehle.

4

Gegen diesen, ihm am 08. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 05. März 2019 Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl eingelegt und diese gleichzeitig mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts unter näheren Ausführungen begründet.

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Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 12. April 2019 Stellung genommen und hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. Dem ist der Betroffene mit privatschriftlicher Gegenäußerung vom 08. Mai 2019 entgegengetreten.

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II.

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Die gemäß § 118 StVollzG Bund (Im Weiteren: StVollzG) form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zuzulassen und hat in der Sache in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang vorläufig Erfolg.

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Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 527/16 m.w.N., vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 497/14, zitiert nach juris Rn. 4 und vom 27. September 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 353/18 m.w.N.; vgl. auch Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 10 und § 115 StVollzG Rn. 78, jeweils m.w.N.).

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Um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist, wobei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auch die Verweisung auf bei den Akten befindliche Schriftstücke lediglich wegen der Einzelheiten erfolgen darf.

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Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht.

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Vollzugsbehörden im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach den Vollzugsgesetzen, wozu auch das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (im Weiteren: SVVollzG NRW) gehört, ist in dem am 25. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen; im Weiteren: JVollzDSG NRW) geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2 JVollzDSG NRW), das die insoweit zuvor geltenden Regelungen gemäß §§ 99 SVVollzG NRW, 108 ff. StVollzG NRW - jeweils in der bis zum 24. Oktober 2018 geltenden Fassung (im Weiteren a.F.) – abgelöst hat und auf das Begehren des Betroffenen Anwendung findet.

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§ 12 Abs. 1 JVollzDSG NRW bestimmt, dass die Verarbeitung (vgl. § 2 Nr. 4 JVollzDSG NRW) personenbezogener Daten (vgl. § 2 Nr. 3 JVollzDSG NRW) bzw. besonderer Kategorien personenbezogener Daten (vgl. § 2 Nr. 13 JVollzDSG NRW) innerhalb der Vollzugsbehörde zulässig ist, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich bzw. unbedingt erforderlich ist. § 12 Abs. 2 und 4 JVollzDSG NRW enthält Regelungen der (internen) Datenverarbeitung für andere als vollzugliche Zwecke.

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Für die Übermittlung personenbezogener Daten als (Daten-)„Verarbeitung“ i.S.d. § 2 Nr. 4 JVolzDSG NRW an öffentliche bzw. nicht öffentliche Stellen zu vollzuglichen oder anderen als vollzuglichen Zwecken sind die §§ 13 ff. JVollzDSG NRW einschlägig.

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Die Zulässigkeit der (internen und externen) Datenverarbeitung ist demnach jeweils an dem verfolgten (vollzuglichen oder anderen) Zweck zu messen, was in modifizierter Form auch unter Geltung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des JVollzDSG NRW der Fall war (vgl. § 99 Abs. 1 SVVollzG NRW a.F i.V.m. § 68 StVollzG NRW a.F - „zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung“ - bzw. § 108 StVollzG NRW a.F. - „..soweit…für die….nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich“ - und § 109 StVollzG NRW a.F. - „zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit“ -).

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Den grundsätzlich für den Senat allein maßgeblichen Gründen des angefochtenen Beschlusses, die bereits nicht eindeutig zwischen der interen und der externen Datenverarbeitung unterscheiden, ist allerdings nicht im Ansatz etwas dazu zu entnehmen, zu welchen Zwecken die JVA X die Daten betreffend den rechtskräftigen Freispruch des Betroffenen in dem Verfahren des AG Werl zu 3 Ds 282 Js 212 - 375/12 intern bzw. extern, d.h. durch Übermittlung an andere Behörden auf Personalblättern, i.S.d. § 2 Nr. 4 JVollzDSG NRW „verarbeitet“. Der pauschale Hinweis auf die „in § 41 BZRG genannten Stellen“ ist im Hinblick auf die Regelungen des JVollzDSG NRW zu ungenau und versetzt den Senat nicht in die Lage überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen bzw. ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht.

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III.

17

Da dem Senat eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung schon mangels hinreichender Tatsachenfeststellung nicht möglich ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).