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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 201/01·03.10.2001

Rechtsbeschwerde gegen Nichtbestätigung zur Gefangenenmitvertretung – Verfahren erledigt

Öffentliches RechtJustizvollzugsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Nichtbestätigung seiner Wahl zum Sprecher der Gefangenenmitvertretung durch den Anstaltsleiter; der Widerspruch blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Wahlperiode zwischenzeitlich abgelaufen und das Verfahren damit erledigt ist. In der Begründung erkennt das Gericht Ermessensfehler der Vorentscheidungen und legt die Verfahrenskosten der Landeskasse auf.

Ausgang: Verfahren wegen Ablauf der Wahlperiode als erledigt festgestellt; Kosten dem Landeskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsbehelf ist erledigt, wenn das für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Rechtsverhältnis vor dem Zeitpunkt der Entscheidung weggefallen ist; das Gericht hat die Erledigung in jeder Lage des Verfahrens festzustellen.

2

Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gegeben.

3

Bei Erledigung des Verfahrens hat das Gericht nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten und notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens zu entscheiden.

4

Die Zurückweisung einer Kandidatur zur Gefangenenmitvertretung wegen angeblich vollzugskonträren Verhaltens setzt eine konkrete Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhalts voraus; pauschale Vorwürfe rechtfertigen regelmäßig einen Ermessensfehler.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, Vollz F 1311/00

Tenor

1. Das Verfahren ist erledigt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen

werden der Landeskasse auferlegt, § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.

Gründe

2

Der Betroffene wurde bei der Wahl zur Gefangenenmitvertretung (GMV) der JVA C im August 2000 zum Sprecher des A-Flügel gewählt. Unter Berufung auf Nr. 4 der Satzung für die GMV, wonach er den Ausschluß von Gefangenen aus der GMV anordnen bzw. deren Wahl nicht bestätigen kann, wenn zu befürchten ist, daß sie einen negativen Einfluß ausüben, insbesondere die Erreichung des Vollzugsziels bei anderen Gefangenen gefährden würden, hat der Anstaltsleiter den Antragsteller nicht bestätigt.

3

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 13.09.2000 Widerspruch ein, der vom Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe am 11.10.2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In diesem heißt es unter anderem: In dem Ihrer Eingabe zu Grunde liegenden Fall ist die Zulassung zur Gefangenenmitverantwortung im Hinblick auf Ihre deutliche vollzugskonträre Haltung nicht erfolgt; es steht zu befürchten, dass Sie die Aufgaben als Vertreter der Gefangenenmitverantwortung zur Durchsetzung eigener Interessen mißbrauchen.

4

Gerade die Mitwirkung in einer Gefangenenvertretung stellt gewisse Anforderungen an die Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit. Die Zurückweisung Ihrer Kandidatur vor dem Hintergrund vollzugskonträren Verhaltens erfolgte daher im Rahmen der ermessensfehlerfreien Ausübung des Einspruchsrechts."

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Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

6

Eine Nachfrage des Senats hat ergeben, daß die Wahlperiode für die Gefangenenmitvertretung am 21.09.2001 ausgelaufen ist.

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Damit ist Erledigung des Verfahrens eingetreten. Dies muß das Gericht in jeder Lage des Verfahrens feststellen (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl., § 121 Rn. 2). Dies gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O. m.w.N.). Die Frage der Erledigung der Sache ist aber von der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu trennen. Für die Zulässigkeit ist - wie im Schriftsatz der Vertreterin des Betroffenen vom 02.10.2001 zutreffend ausgeführt wurde - auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen, für die Frage, ob sich der Rechtsstreit erledigt hat, ist jedoch maßgeblich der Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung.

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Die Möglichkeit einer sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Rechts-

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beschwerdeverfahren nicht gegeben.

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Gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG hat das Gericht im Falle der Erledigung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätte die Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit zum erstrebten Erfolg geführt. Die Entscheidung des Leiters der JVA und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Vollzugsamtes sind ermessensfehlerhaft. Ihnen läßt sich ein konkreter Sachverhalt, welcher bei Ausübung der Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, nicht entnehmen. Vielmehr finden sich lediglich pauschale Vorwürfe gegen das Vollzugsverhalten des Betroffenen. Soweit im Verfahren darauf abgestellt wurde, der Betroffene würde "seine Ziele und Ansprüche mit Nachdruck durchsetzen"; "dieses Verhalten habe er in der JVA C durch eine Vielzahl von sehr oft unbegründeten Eingaben fortgesetzt" können diese Angaben die Entscheidung kaum rechtfertigen. Es kann grundsätzlich nicht als negativ angesehen werden, wenn der Betroffene berechtigte Ansprüche und Ziele auch nachdrücklich verfolgt. Anhaltspunkte dafür, daß dies in einer Weise geschieht, um den Betrieb der Vollzugsanstalt zu stören, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Wie der Senat aus einigen Rechtsbeschwerdeverfahren des Betroffenen weiß, lagen seinen Anträgen nicht selten berechtigte Begehren zugrunde. Die Rechtsbeschwerden hatten im Verhältnis zu denen anderer Gefangener überprozentual Erfolg.

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Der Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit seine Anliegen nicht unsachgemäß durchzusetzen versucht hat, lässt ihn eher als Sprecher der Gefangenenmitverwaltung geeignet erscheinen.

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Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren damit der Landeskasse aufzuerlegen.