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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 195/04·21.12.2004

Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung pornografischer DVD-Aushändigung nach Verlegung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Aushändigung zuvor in einer anderen JVA besessener Pornofilme nach Verlegung. Streitpunkt war, ob eine frühere Besitzgestattung Bestandsschutz begründet. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig und bestätigt die Versagung: Jede Anstalt entscheidet ermessensgestützt; darüber hinaus sind Inhaltskontrollen von DVDs wegen möglicher §§184a ff. StGB-Relevanz und des erheblichen Prüfaufwands zumutbarkeitsrelevant.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung der Aushändigung pornografischer DVDs als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gestattung des Besitzes von Medien in einer Justizvollzugsanstalt beruht auf einer ermessensgestützten, an den Verhältnissen der einzelnen Anstalt ausgerichteten Entscheidung und begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Fortbestand dieser Gestattung nach Verlegung.

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Eine frühere Duldung oder Überlassung von Medien in einer anderen Anstalt begründet nur insoweit Bestandsschutz, als nach Abwägung von Allgemeinwohlbelangen und dem Vertrauen des Betroffenen an der Fortgeltung der Rechtslage dies erforderlich ist.

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Die Aushändigung von Filmen mit harter Pornografie kann versagt werden, weil solche Datenträger einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen sind, da sie strafrechtlich relevante Darstellungen im Sinne der §§ 184a ff. StGB enthalten können.

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Der zeitliche und organisatorische Aufwand für eine eingehende Inhaltskontrolle von DVDs kann aus Gründen der Zumutbarkeit und Zumessung dienstlicher Ressourcen ein legitimer und rechtlich tragfähiger Grund für die Versagung der Aushändigung sein.

Relevante Normen
§ 2 StVollzG§ 184a ff. StGB§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 2 StVollzG§ 121 Abs. 2 StVollzG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 2 StVollz G).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rubrum

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Zusatz:

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Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen als unbegründet verworfen.

3

Zwar hat der Betroffene zu Recht darauf verwiesen, dass er die streitbefangenen Pornofilme in der Voranstalt (hier: Justizvollzugsanstalt C2) beanstandungsfrei in Besitz gehabt hat. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Sicherheitsstandards der Justizvollzugsanstalt C2 und der Justizvollzugsanstalt H sich im wesentlichen entsprechen.

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Gleichwohl stehen Gründe des Bestandschutzes einer Versagung der Aushändigung durch die Justizvollzugsanstalt H nicht entgegen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gestattung des Besitzes von Medien in einer Justizvollzugsanstalt stets auf einer wertenden Beurteilung und einer Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde beruht, die sich insbesondere nach den Verhältnissen der einzelnen Anstalt richtet (OLG Zweibrücken NStZ 92, 102). Deshalb wird die von der Justizvollzugsanstalt H - nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer - fehlerfrei getroffene Entscheidung in ihrem Bestand nicht durch eine vorhergehende - andere Handhabung in C2 berührt. Der Fortbestand einer - sei es auch zu Unrecht - eingeräumten Rechtsposition muß nicht ungeachtet der wirklichen Rechtslage im Falle einer Verlegung des Gefangenen Bestand haben. Die zuvor erworbene Rechtsposition nötigt nur zu der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls oder das Interesse des einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraut, den Vorrang verdienen (BVerfG, ZfStrVO 97, 367).

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Bei der hier vorzunehmenden Abwägung erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine ausdrückliche Besitzgestattung dieser Filme durch die Justizvollzugsanstalt C2 vorliegt. Weder der Beschluß des Landgerichts Bochum vom 29.01.2002 noch der daraufhin ergangene Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt C vom 05. März 2002 lassen in irgendeiner Weise erkennen, dass die Aushändigung von Hardcore-Pornofilmen verfahrensgegenständlich war. Wenn dem Betroffenen in C2 gleichwohl ohne weiteres derartige Filme überlassen wurden, so kann solcher Geschehensablauf in der Regel nur so zu verstehen sein, dass eine inhaltliche Prüfung der streitbefangenen DVD`s nicht mehr erfolgte, nachdem zuvor eine für den Betroffenen positive gerichtliche Entscheidung über den Besitz der Playstation und einer einzelnen DVD (Bon Jovi-Konzert) getroffen worden war. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass anerkennenswerte Interessen - ggf. mit Ausnahme der finanziellen Aufwendungen des Betroffenen für den Erwerb der Filme - sich nicht zu Gunsten des Betroffenen auswirken; insbesondere dient deren Überlassung in keiner Weise der Erreichung des Vollzugszieles im Sinne des § 2 StVollzG. Einer Aushändigung der DVD`s steht aber wesentlich der Umstand entgegen, dass die erforderliche Überprüfung dieser Filme nicht in einer für die Vollzugsbehörde zumutbaren Weise erfolgen kann. Filme dieser Art berühren oder überschreiten häufig den Grenzbereich zu einer strafrechtlich relevanten Darstellung im Sinne der §§ 184 a f. StGB, so dass auf eine Inhaltskontrolle nicht verzichtet werden kann. Eine solche Überprüfung ist aber an den verfahrensgegenständlichen DVD`s, deren Herkunft im übrigen unbekannt ist, bislang offensichtlich nicht vorgenommen worden. Auch der Betroffene selbst behauptet dies nicht. Anders als bei innerhalb kurzer Zeit vorzunehmenden Sichtkontrollen von Pornoheften gestaltet sich die Kontrolle von DVD`s wesentlich komplizierter und zeitaufwendiger, weil strafrechtlich oder vollzugsrechtlich relevante Inhalte - nicht nur pornografischer Art - sich auf jedem Teil der DVD befinden könnten. Eine eingehende, mit hohem Zeitaufwand

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verbundene Kontrolle von Filmen mit harter Pornografie ist aber nach Auffassung des Senats für die Vollzugsbediensteten nicht zumutbar.