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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 170/14·01.06.2014

Sanitärbereich in Sicherungsverwahrung (§ 14 SVVollzG NW): abgeschlossene Toilettenkabine genügt

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtSicherungsverwahrungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der in Sicherungsverwahrung Untergebrachte begehrt den Einbau einer Sanitärkabine in seinem Zimmer. Das Landgericht hielt eine abgeschlossene Toilettenkabine im Zimmer sowie ein Waschbecken außerhalb und gemeinschaftliche, baulich abgetrennte Dusch-/Baderäume für ausreichend. Das OLG lässt die Rechtsbeschwerde zu, verwirft sie aber als unbegründet. Es bestätigt, dass eine abgeschlossene Toilettenkabine den Begriff des Sanitärbereichs nach § 14 SVVollzG NW erfüllt; Dusche/Badewanne sind nicht zwingend.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Begehrens nach Einbau einer Sanitärkabine als unbegründet verworfen; abgeschlossene Toilettenkabine genügt nach § 14 SVVollzG NW.

Abstrakte Rechtssätze

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Gemeinschaftliche Sanitäreinrichtungen, auch wenn baulich abgetrennt, gehören nicht zum baulich abgetrennten ‚Sanitärbereich‘ i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 3 SVVollzG NW.

2

Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich im Zimmer eines Untergebrachten liegt vor, wenn zumindest eine abgeschlossene Toilettenkabine vorhanden ist; darüber hinausgehende Einrichtungen sind nicht zwingend erforderlich.

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Ein Waschbecken kann außerhalb des baulich abgetrennten Sanitärbereichs angebracht sein, sofern dadurch die übliche Hygiene nach einem Toilettengang gewährleistet und keine unzumutbaren Geruchs- oder Feuchtigkeitsbelästigungen für das Zimmer entstehen.

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Das Fehlen von Dusche oder Badewanne im persönlichen Sanitärbereich ist unschädlich, wenn anderweitig baulich abgetrennte Dusch- oder Bademöglichkeiten bestehen und die Gesamtwürdigung der Unterbringungsbedingungen das Abstandsgebot wahrt.

Relevante Normen
§ SVVollzG NW § 14§ 14 SVVollzG NW§ 121 Abs. 2 StVollzG§ 116 StVollzG§ 14 SVVollzGNW§ 14 Abs. 2 S. 3 SVVollzGNW

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, IV StVK 371/13

Leitsatz

Zum Begriff des Sanitärbereichs i.S.v. § 14 SVVollzG NW.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Gründe

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I.

3

Der Betroffene, der sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet, begehrt den Einbau einer „Sanitärkabine“ in seinem Zimmer. Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss befindet sich in seinem Zimmer eine durch eine Wand und eine Tür abgeschlossene Toilettenkabine mit Lüftungsanlage. Im Zimmer des Betroffenen, außerhalb der Toilettenkabine, befindet sich ein Waschbecken. Jeder Abteilung für Sicherungsverwahrte steht ein gemeinsamer Duschraum mit zwei Duschkabinen, die mit Duschvorhängen versehen sind, ferner ein abgetrennter Raum mit Badewanne, zur Verfügung.  Die Strafvollstreckungskammer ist der Auffassung, dass dem Betroffenen ein ausreichender Sanitärbereich i.S.v. § 14 SVVollzGNW zur Verfügung steht.

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Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt.

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Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Ansicht, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 116 StVollzG nicht vorlägen.

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II.

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Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde war nach § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Zu der erst im vergangenen Jahr erlassenen Vorschrift des § 14 SVVollzGNW gibt es noch keine obergerichtlichen Entscheidungen. Der Begriff des baulich abgetrennten „Sanitärbereichs“ bedarf obergerichtlicher Klärung.

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III.

9

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die abgeschlossene Toilettenkabine als hinreichenden baulich abgetrennten Sanitärbereich i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 3 SVVollzGNW angesehen.

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Zunächst ist klarzustellen, dass der baulich abgetrennte Gemeinschaftsdusch- und Baderaum nicht unter die o.g. Vorschrift fällt. Wie der Zusammenhang der Regelung mit dem Zimmer des Sicherungsverwahrten zeigt, fallen Gemeinschaftssanitäreinrichtungen nicht unter den Begriff des Sanitärbereichs i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 3 SVVollzGNW, auch dann nicht, wenn sie baulich abgetrennt sind.

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Die Toilettenkabine im Zimmer des Betroffenen, die zweifelsohne baulich abgetrennt ist, erfüllt die Anforderungen an einen „Sanitärbereich“ i.S.d. Gesetzes. Zweifelhaft könnte allein sein, ob ein Sanitärbereich, der allein mit einem Abort ausgestattet ist, als „Sanitärbereich“ anzusehen ist, oder ob er weitere Ausstattung aufweisen muss (wie etwa Waschbecken oder Dusche). Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 16/1435 S. 70 f.) geben hierüber näher Aufschluss. Auch in der Alltagssprache lässt sich ein genauer Bestand dessen, was zu einem „Sanitärbereich“ gehört, nicht klar ausmachen. Im Rahmen der Gesetzgebungsgeschichte ist aber zu sehen, dass die Diskussion bzgl. Sanitäreinrichtungen in Hafträumen vornehmlich um eine baulich abgetrennte Toilette geführt wurde bevor das SVVollzG geschaffen worden ist (vgl. etwa OLG Hamm NStZ-RR 2013, 123; OLG Hamm, Beschl. v. 19.12.2012 – I – 11 W 67/12 = BeckRS 2013, 01425). Es spricht daher vieles dafür, dass der Gesetzgeber jedenfalls einen baulich abgetrennten Toilettenbereich als notwendig angesehen hat. Dass er darüber hinaus aber weitere Einrichtungen der Körperpflege innerhalb des baulich abgetrennten Raumes für notwendig erachtet hat, lässt sich nicht erkennen. Auch Sinn und Zweck der Regelung zu einer baulichen Abtrennung sprechen nur dafür, dass jedenfalls ein Abort darin befindlich sein muss, nicht aber auch zwingend weitere Einrichtungen. Die vom Abort ausgehende Geruchsbelästigung macht eine bauliche Abtrennung für eine wohnliche Gestaltung des übrigen Zimmers (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 SVVollzGNW) erforderlich. Angesichts des vorhandenen Aborts muss das Zimmer des Betroffenen auch ein Waschbecken aufweisen, um der üblichen Hygiene nach einem Toilettengang entsprechen zu können. Da vom Waschbecken aber weder Geruchs- noch Feuchtigkeitsbelästigungen für das Zimmer des Betroffenen ausgehen, ist es insoweit unschädlich, dass es außerhalb des abgeschlossenen Sanitärbereichs angebracht ist. Es ist zwar der Wohnlichkeit des Zimmers nicht förderlich, stört sie aber auch nicht in entscheidender Weise.

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Dass der baulich abgeschlossene Bereich im Zimmer des Betroffenen keine Dusche oder Badewanne aufweist, ist ebenfalls unschädlich. Wie bereits ausgeführt, kann aus dem SVVollzG NW unmittelbar kein Anspruch hierauf hergeleitet werden. Auch das Abstandsgebot (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931) gebietet eine solche Ausstattung  jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – anderweitige Dusch- oder Bademöglichkeiten mit – aufgrund der Abtrennung – vergleichbarer Wahrung der Intimsphäre (deren Schutz soll das Zimmer des Untergebrachten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ebenfalls dienen, vgl. LT-Drs. 16/1435 S. 71), wie bei individuellen Duschräumlichkeiten, vorgesehen sind. Der Senat hat bereits früher klargestellt, dass sich die Frage der Wahrung des Abstandsgebots nicht allein nach dem Vorhandensein einzelner Ausstattungsmerkmale beantworten lässt, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Unterbringungsbedingungen zu beantworten ist (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 123). Dass hier insgesamt kein hinreichender Abstand zu den Haftbedingungen von Strafgefangenen bestünde, wird vom Betroffenen aber selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.