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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 169/08·04.08.2008

Antrag auf nachträgliches rechtliches Gehör (§33a StPO) als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragt nachträgliches rechtliches Gehör nach § 33a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO, weil eine Stellungnahme des Justizministeriums vor Entscheidungen des Senats nicht mitgeteilt worden sei. Der Senat verwirft den Antrag als unzulässig. Er hat keine für den Betroffenen nachteiligen Tatsachen verwertet, sondern einzig die rechtliche Bewertung der Stellungnahme übernommen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt voraus, dass in der angefochtenen Entscheidung Tatsachen zuungunsten des Betroffenen verwertet wurden, zu denen dieser nicht angehört worden ist.

2

Die bloße Anschlussnahme eines Gerichts an die rechtliche Beurteilung einer Behörde oder eines Ministeriums begründet für sich allein keine Verletzung des § 33 Abs. 3 StPO.

3

Fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33a StPO, ist ein entsprechender Antrag unzulässig zu verwerfen.

4

Ein Nachverfahren nach § 33a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn ein Gehörsdefizit in entscheidungserheblicher Weise vorliegt; die Übernahme rein rechtlicher Bewertungen erfüllt dies nicht.

Relevante Normen
§ 33a StPO§ 33a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO§ 33 Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 33 Vollz 850/07

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht vorliegen.

Gründe

2

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. April 2008 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 24. Januar 2008 als unzulässig verworfen. Zuvor hat der Senat eine Stellungnahme des Justizministeriums NRW eingeholt und sich dessen rechtlicher Auffassung, dass ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliege, in seinem Beschluss angeschlossen.

3

Der Betroffene hat nunmehr beantragt, ihm nachträglich rechtliches Gehör gem. § 33 a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO zu gewähren, weil ihm diese Stellungnahme des Justizministeriums vor der Entscheidung des Senats nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

4

Der Antrag ist unzulässig.

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Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 29. April 2008 über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen keine Tatsachen zu dessen Nachteil verwertet, zu denen er nicht gehört worden war, sondern sich lediglich der rechtlichen Beurteilung des Justizministeriums NRW angeschlossen. Darin liegt keine Nichtbeachtung des § 33 Abs. 3 StPO, was aber Voraussetzung für das Nachverfahren wäre. Da die Voraussetzungen des § 33 a StPO damit offensichtlich nicht vorliegen, war der An trag als unzulässig zu verwerfen.

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Auf weiteres Vorbringen des Betroffenen in dem vorliegenden Verfahren erfolgt kein Bescheid mehr.