Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 154/2000·16.10.2000

Routinemäßige Ablehnungsgesuche und Rechtsbeschwerde im Vollzug als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene stellte gegen die Richter des Senats routinemäßige Ablehnungsgesuche und erhob Rechtsbeschwerde im Vollzugsverfahren. Das OLG verwirft die Ablehnungsgesuche und die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da es an konkretem Tatsachenvortrag und an der erforderlichen Beschwer fehlt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Das Gericht betont zudem die Pflicht der Geschäftsstelle, Rechtsbehelfe zur Niederschrift entgegenzunehmen, außer bei offenkundigem Rechtsmissbrauch.

Ausgang: Ablehnungsgesuche und Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Routinemäßige oder vielfach wiederholte Ablehnungsgesuche sind unzulässig, wenn es an einem konkreten Tatsachenvortrag fehlt; wiederholte Hinweise können eine erneute Begründung entbehrlich machen.

2

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer die erforderliche Beschwer fehlt; pauschale Behauptungen über mögliche Einschränkungen der Rechtsausübung genügen nicht zur Begründung der Beschwer.

3

Ist ein Rechtsbehelf gesetzlich auch zur Niederschrift möglich, ist die zuständige Geschäftsstelle grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung entgegenzunehmen und ein Protokoll aufzunehmen; nur bei offenkundigem Rechtsmissbrauch kann dies abgelehnt werden.

4

Für unzulässige Rechtsbehelfe können dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (vgl. §§ 121 Abs.1, 4 StVollzG, § 473 Abs.1 StPO).

Relevante Normen
§ 121 Abs. 1 StVollzG§ 121 Abs. 4 StVollzG§ 3 Abs. 1 Vorschaltverfahrensgesetz NW

Tenor

1)

Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen.

2)

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Be-troffenen zur Last (§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473

Abs. 1 StPO).

Zusatz:

1)

Die im Rahmen der Rechtsbeschwerde - routinemäßig - gestell-ten Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter des Senats sind unzulässig, da es an einem Tatsachenvortrag mangelt. Auf die Rechtsfolgen solcher Befangenheitsanträge ist der Betroffene in einer Vielzahl von Verfahren bereits hingewiesen worden. Einer Begründung bedarf es deshalb nicht mehr.

2)

Dem Betroffenen fehlt es nach seiner Verlegung in die JVA B2 ersichtlich an der erforderlichen Beschwer. Damit ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Seine pauschale Be-hauptung, die Aufnahme von Wi-dersprüchen zu Protokoll der Vollzugsgeschäftsstelle könne ihm auch seitens der JVA B2 verweigert werden, rechtfertigt keine andere Beur-teilung.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gemäß § 3 Abs. 1 Vorschaltverfahrensgesetz NW kann der Wi-derspruch schriftlich oder zur Niederschrift eines Bedien-steten der Behörde eingelegt werden. Gestattet das Gesetz aber auch die Erklärung zu Protokoll, dann ist die Ge-schäftsstelle grundsätzlich zur Entgegennahme der Erklä-rung und zur Aufnahme eines Protokolls hierüber auch ver-pflichtet (vgl. BGHSt 30, 64; OLG Düsseldorf NJW 88, 1923). Der Betroffene darf deshalb in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, den Rechtsbehelf selbst schrift-lich einzulegen. Etwas anderes kann allenfalls dann gel-ten, wenn sich das Ersuchen um Aufnahme eines Protokolls als offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt und nur noch der Beschäftigung der jeweiligen Dienststelle dient.