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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 141/15·18.05.2015

Rechtsbeschwerde mangels formgerechter Begründung nach §118 StVollzG verworfen

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Strafvollstreckungsverfahren ein; sein Prozessbevollmächtigter reichte einen Schriftsatz am 03.03.2015 ein. Das Gericht bemängelte die fehlende Angabe, ob Sach- oder Verfahrensrüge erhoben wird, und dass auf beigefügte, nicht vom Anwalt unterschriebene Begründungen verwiesen wurde. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, Kosten auferlegt und PKH sowie Beiordnung zurückgewiesen. Der Senat merkt zudem zum Angleichungsgrundsatz im Vollzug an.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; PKH und Beiordnung zurückgewiesen; Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtsbeschwerde nach § 118 StVollzG ist unzulässig, wenn der Schriftsatz nicht ausdrücklich angibt, ob eine Sachrüge oder eine Verfahrensrüge erhoben wird.

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Ein vom Verteidiger unterzeichneter Rechtsbeschwerdeschriftsatz, der sich auf eine vom Betroffenen verfasste, nicht vom Verteidiger unterschriebene Begründung bezieht, erfüllt nicht die erforderliche Übernahmeverantwortung des Verteidigers; die Unterschrift muss die Übernahme der vollen Verantwortung dokumentieren.

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Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung wegen formeller Unwirksamkeit des eingelegten Rechtsmittels offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

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Nach dem Angleichungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW ist Gefangenen grundsätzlich einmal täglich das Duschen oder eine vergleichbare Form der Körperreinigung zu ermöglichen; hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 StVollzG§ 118 Abs. 2 StVollzG§ 118 Abs. 3 StVollzG§ 120 Abs. 2 StVollzG§ 114 ZPO§ 2 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, V StVK 150/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die – ausweislich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 03.03.2015 nicht durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingte - Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie bereits nicht den formalen Anforderungen des § 118 Abs. 2 und 3 StVollzG entspricht. Soweit der Schriftsatz vom 03.03.2015 vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen unterzeichnet worden ist (§ 118 Abs. 3 StVollzG) enthält er keine Angabe dazu, ob die Sachrüge oder eine Verfahrensrüge erhoben wird (§ 118 Abs. 2 StVollzG). Soweit der Verfahrensbevollmächtigte auf die vom Betroffenen selbst mit Schriftsatz vom 27.02.2015 verfasste Beschwerdebegründung verweist (welche die erforderlichen Angaben enthält) und diese als Anlage der Rechtsbeschwerde beifügt, ist diese wiederum nicht von seiner Unterschrift gedeckt. Auch der Rechtsbeschwerdeschriftsatz selbst lässt nicht erkennen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Rechtsbeschwerdebegründung übernimmt, was aber erforderlich wäre (vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 208; KG Berlin NStZ 1994, 382; OLG Celle NStZ 1998, 400).

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II.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnungsantrag sind zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung wegen der Formunwirksamkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

6

Der Senat merkt allerdings in der Sache an, dass es der Angleichungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW grundsätzlich gebieten wird, dem Strafgefangenen einmal täglich das Duschen oder eine zumindest vergleichbare Form der Körperreinigung zu ermöglichen, und Abweichungen davon nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein dürften.