Rechtsbeschwerde gegen Widerruf der Computer-Erlaubnis im Maßregelvollzug verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen den Widerruf der ihm im Maßregelvollzug erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Computers. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil kein Zulassungsgrund (§ 116 StVollzG) vorliegt. Es führt aus, dass Vertrauens- und Bestandsschutz gelten und nur bei neu eingetretenen wichtigen Gründen nach Abwägung ein Widerruf gerechtfertigt ist; zudem könne die vom Computer ausgehende Gefährlichkeit den Besitz ausschließen. Die Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen, da kein Zulassungsgrund vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf einer einmal erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes im Straf- oder Maßregelvollzug erfolgt im Ermessen und setzt eine Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Vertrauensinteresse des Betroffenen voraus.
Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Bestandsschutzes sind auch im Maßregelvollzug anzuwenden, weil § 7 MRVG NW der Zielrichtung und dem Regelungsgehalt des § 70 StVollzG entspricht.
Die dem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit kann bereits für sich genommen den Ausschluss des Besitzes im Vollzug begründen; einem in der Anstalt betriebenen Computer kann erhebliche Gefährlichkeit zukommen.
Eine Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG ist unzulässig, wenn kein Zulassungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die materielle Rechtslage durch obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist und daher keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit erfordert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 13 StVK 16/12
Leitsatz
Zum Widerruf der Erlaubnis des Besitzes eines Computers im Maßregelvollzug.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Rubrum
Zusatz:
Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf dieser Genehmigung rechtfertigen. Soll eine einmal gewährte Rechtsposition nachträglich wieder entzogen werden, so stellt sich jeweils die Frage, ob das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand der ihm eingeräumten Rechtsposition enttäuscht werden darf. So kann nach § 70 Abs. 3 StVollzG die einem Gefangenen einmal erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes auch bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nachträglich nur im Ermessenswege widerrufen werden, d. h. es bedarf jeweils einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einem Widerruf der Erlaubnis gegenüber dem Interesse des Strafgefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage (BVerfG, Beschl. v. 10.02.1994
– 2 BvR 2687/93 –juris; OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2006 – 2 Ws 127/06 – juris; OLG Hamm NStZ 1998, 401).
Ebenfalls ist obergerichtlich geklärt, dass die einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließt, ohne dass in der Person des Gefangenen liegenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen, und dass von einem in der Vollzugsanstalt von einem Gefangenen betriebenen Computer eine solche erhebliche Gefährlichkeit ausgeht (OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2010 – 1 Vollz(Ws) 255/10 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2000 – 1 Vollz(Ws) 165/00 – juris). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447 und BVerfG NStZ-RR 1996, 252).
Diese – vornehmlich anhand von § 70 StVollzG entwickelten – Grundsätze müssen auch im Rahmen des Maßregelvollzuges Anwendung finden, da die Zielrichtung und der Regelungsgehalt von § 7 MRVG NW weitgehend dem des § 70 StVollzG entspricht.
Ob daher die Maßregelvollzugseinrichtung dem Betroffenen den Besitz des PC möglicherweise zu Unrecht untersagt hat, etwa weil das Datenshredderprogramm von ihm gar nicht genutzt worden ist oder weil es mildere Mittel – etwa die Löschung des Datenshredderprogramms von dem PC des Betroffenen gegeben hätte, ist eine Frage des Einzelfalls, die aber eine Zulassung nach § 116 StVollzG nicht begründet.
Da der anwaltlich vertretene Betroffen ausdrücklich „Rechtsbeschwerde“ eingelegt hat, geht der Senat davon aus, dass eine (unzulässige, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2012 - 1 Vollz(Ws) 672, 680/12) Beschwerde gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene abschlägige Prozesskostenhilfeentscheidung nicht eingelegt wurde.