Maßregelvollzug: Bestandsschutz für genehmigte Musikanlage nach Klinikwechsel
KI-Zusammenfassung
Der Untergebrachte begehrte nach Verlegung in eine andere Maßregelvollzugsklinik die Herausgabe einer zuvor genehmigten Musikanlage. Streitpunkt war, ob der in der abgebenden Klinik begründete Vertrauens- bzw. Bestandsschutz beim Klinikwechsel fortwirkt. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und hob Beschluss und Ablehnungsentscheidung wegen Ermessensfehlern auf. Die Klinik muss unter Beachtung des fortwirkenden Bestandsschutzes und der seit 01.01.2022 geltenden Rechtslage (StrUG NRW) neu entscheiden.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen und angefochtene Entscheidungen aufgehoben; Klinik zur Neubescheidung angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine (auch konkludent) erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstands im Maßregelvollzug begründet grundsätzlich Vertrauens- bzw. Bestandsschutz.
Der Entzug einer einmal eingeräumten Besitzposition setzt eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung voraus, die das öffentliche Sicherheitsinteresse gegen das Bestandsinteresse des Untergebrachten abwägt.
Unter der bis zum 31.12.2021 geltenden Rechtslage (MRVG NRW) wirkt das durch Gestattung bzw. beanstandungsfreien Gebrauch begründete Vertrauen in den Besitz eines Gegenstands grundsätzlich auch nach Verlegung in eine andere Maßregelvollzugsklinik fort.
Wird bei der Versagung oder dem Widerruf einer Besitzgestattung der bestehende Vertrauensschutz nicht in die Ermessensausübung eingestellt, ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft und aufzuheben.
Bei einer gerichtlichen Verpflichtung zur Neubescheidung ist die Vollzugsbehörde anzuweisen, die Entscheidung nach der im Zeitpunkt der Neubescheidung geltenden maßgeblichen Rechtslage zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 101 StVK 3308/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Die Entscheidung der LWL-Maßregelvollzugsklinik Z. vom 24. Oktober 2021, mit dem der Antrag des Betroffenen vom 18. Oktober 2021 auf Herausgabe der in seiner Habe befindlichen Musikanlage abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.
Der Leiter der LWL-Maßregelvollzugsklinik Z. wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Gesetzeslage (neu) zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt aktuell eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten unter anderem wegen Geiselnahme und Vergewaltigung. Zudem ist seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet worden. Aus diesem Grund befand er sich vom 08. Juli 2014 bis zum 31. August 2021 im LWL-Zentrum für forensische Psychiatrie R.. Aufgrund der bei ihm ergänzend diagnostizierten Betäubungsmittelproblematik wurde er in Erwartung besserer Behandlungsmöglichkeiten am 31. August 2021 in die Klinik des Antragsgegners verlegt.
Im LWL-Zentrum für forensische Psychiatrie R. war dem Betroffenen der Besitz und die Nutzung seiner Musikanlage „M. RXD 355“ im Patientenzimmer genehmigt worden, die ihm nach der Verlegung nicht mehr ausgehändigt worden war. Sein Antrag auf Aushändigung vom 18. Oktober 2021 wurde am 24. Oktober 2021 unter Hinweis darauf, dass eine Musikanlage mit abnehmbaren Lautsprechern nicht den aktuellen Regelungen in der Klinik entspreche, mündlich abschlägig beschieden.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Oktober 2021 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) wandte sich der Betroffene gegen diese Ablehnung.
Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 07. März 2022 ist der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden. Die Strafvollstreckungskammer hat ausgeführt, dass sich die Klinik nach § 7 Abs. 3 S. 2 MRVG NRW ermessensfehlerfrei auf Sicherheitsbedenken berufen habe. Der Betroffene genieße auch keinen Vertrauensschutz als Ausfluss der Genehmigung des Gerätes im LWL-Zentrum für forensische Psychiatrie R.. Dieser wirke in Anwendung des MRVG NRW nach einem Klinikwechsel nicht fort, so dass seitens der Klinik eine eigene neue Genehmigungsentscheidung zu treffen sei.
Gegen diesen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, der dem Betroffenen am 10. März 2022 zugegangen ist, wendet sich dieser mit der am 31. März 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verfolgt und weiterhin die Verpflichtung der Klinik zur Aushändigung seiner Musikanlage begehrt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat mit Zuschrift vom 11. August 2022 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig, hilfsweise jedenfalls als unbegründet zu verwerfen.
Die Gegenerklärung des Betroffenen vom 02. September 2022 ist am 07. September 2022 beim Senat eingegangen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg.
1.
Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte sowie mit der allgemeinen Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig.
Sie war - wie geschehen - gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Danach erfolgt die Zulassung, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 76/22 und vom 24. Mai 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 120+121/22; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 StVollzG, Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist gegeben, denn der vorliegende Einzelfall betrifft die abstraktionsfähige Frage, ob ein in einer Klinik des Maßregelvollzuges begründeter Vertrauens- bzw. Bestandsschutz bei einem Klinikwechsel fortbesteht, wozu sich der landesweit für Vollzugssachen zuständige Senat bisher nicht geäußert hat.
2.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verpflichtung der LWL-Maßregelvollzugsklinik Z. zur Neubescheidung des Betroffenen, wobei diese die Neubescheidung unter Geltung der maßgeblichen Vorschriften des seit dem 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) vorzunehmen haben wird.
a)
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 11. Februar 1999 zu III-1 Vollz(Ws) 4/99 (veröffentlicht bei juris) entschieden, dass im Anwendungsbereich des Gesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG - NRW) grundsätzlich Bestandsschutz in Bezug auf den Besitz von Gegenständen begründet werden kann.
Der damals geltende § 5 MRVG NRW a.F. entsprach dem Regelungsinhalt des (späteren) bis zum 31. Dezember 2021 in Geltung befindlichen § 7 MRVG NRW. Nach § 5 Abs. 3 MRVG NRW in der am 18. Januar 1999 verabschiedeten Fassung wurde Folgendes bestimmt: „Der Patient kann während seines Aufenthaltes Sachen erwerben und einbringen. Soweit die Behandlung oder das geordnete Zusammenleben es erfordern, können die Einbringung oder Benutzung von Sachen ausgeschlossen oder untersagt werden.“ In diesem Sinne bestimmte § 7 Abs. 3 MRVG NRW in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung: „Die Patientinnen und Patienten können während ihres Aufenthaltes Gegenstände erwerben und einbringen. Soweit die Therapie, das geordnete Zusammenleben oder die Sicherheit es erfordern, können die Einbringung oder Benutzung von Gegenständen ausgeschlossen oder untersagt werden.“ Vor diesem Hintergrund hatten die bereits im Jahr 1999 vom Senat aufgestellten Grundsätze auch für den weiteren Zeitraum der Geltung des MRVG NRW bis zum 31. Dezember 2021 Bestand.
Danach entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass einem Untergebrachten hinsichtlich einer (zumindest konkludent) erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 11. Februar 1999 zu 1 Vollz(Ws) 4/99, Rn. 16, juris, m.w.N.). Soll eine einmal gewährte Rechtsposition nachträglich wieder entzogen werden, so stellt sich jeweils die Frage, ob das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand der ihm eingeräumten Rechtsposition enttäuscht werden darf. So kann die einem Untergebrachten einmal erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes auch bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nachträglich nur im Ermessenswege widerrufen werden, d. h. es bedarf jeweils einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einem Widerruf der Erlaubnis gegenüber dem Interesse des Untergebrachten am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 zu III-1 Vollz(Ws) 139/13, juris und vom 03. April 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 74/18).
Ferner hat der Senat für den Bereich des Strafvollzuges (zu § 15 StVollzG NRW in der bis zum 27. April 2022 gültigen Fassung – a.F.) bereits entschieden, dass schutzwürdiges Vertrauen eines Gefangenen auf den Bestand einer ihm einmal erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes auch nach einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt fortwirken kann (Senatsbeschlüsse vom 07. November 1989 zu 1 Vollz(Ws) 173/98, Rn. 12, juris, vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18, juris, vom 12. März 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 755+756/18, vom 18. September 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 406/18 und vom 20. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 38+41/22). Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 20. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 38-41/22 im Anschluss an seine Entscheidung vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18 (veröffentlicht bei juris) ausgeführt:
„Der Senat hat bereits entschieden, dass sich dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW und den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift keine Einschränkung dahingehend entnehmen lässt, dass sich eine Erlaubnis zum Besitz eigener Sachen nur auf diejenige Anstalt bezieht, die diese erteilt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18, juris). Dementsprechend wirkt nach der Rechtsprechung des Senats das mit Erteilung der Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes entstandene Vertrauen des Strafgefangenen auf den Bestand dieser Entscheidung grundsätzlich auch bei einer Verlegung in eine andere Anstalt fort (vgl. Senat a.a.O.).“
Diese Grundsätze müssen auch im Rahmen des Maßregelvollzuges Anwendung finden, da die Zielrichtung und der Regelungsgehalt von § 7 MRVG NRW weitgehend dem des § 15 StVollzG NRW a.F. entspricht.
§ 15 Abs. 2 S. 1 und 2 und 3 StVollzG NRW a.F. zu der der Senat die vorgenannten Leitsätze zur Fortgeltung des Bestandsschutzes bei einem Wechsel der Justizvollzugsanstalt aufgestellt hat, bestimmte Folgendes: „Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden ist. Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern, eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erfordern, sonst die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden können, dürfen sie nicht in Gewahrsam haben.“
Letztlich ermöglichen beide Vorschriften, das Recht zum Besitz von Gegenständen insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung und zur Erreichung der Vollzugs- bzw. Therapieziele zu beschränken. Auch enthalten weder der Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 MRVG NRW noch die diesbezüglichen Gesetzesmotive Anhaltspunkte dafür, dass die Gestattung der Einbringung eines Gegenstandes und dessen Gebrauch sich von vornherein nur auf den Aufenthalt des Betroffenen in der „jeweiligen“ Einrichtung beziehen soll, wie es der Landesgesetzgeber nunmehr für den Bereich des Strafvollzuges in § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW ausdrücklich klargestellt hat.
Dementsprechend wirkte unter Geltung des MRVG NRW bis zum 31. Dezember 2021 das durch die Gestattung bzw. den beanstandungsfreien Gebrauch eines Gegenstandes entstandene Vertrauen eines Untergebrachten auf den Bestand dieser Rechtsposition grundsätzlich auch bei einer Verlegung in eine andere Klinik des Maßregelvollzugs fort.
Vor diesem Hintergrund wäre der bei dem erfolgten Klinikwechsel des Betroffenen von dem LWL-Zentrum für forensische Psychiatrie R. in die Klinik Z. sein im LWL-Zentrum für forensische Psychiatrie R. begründeter Bestandsschutz auf den Besitz der Musikanlage „M. RXD 355“ auch in der Klinik der Antragsgegnerin zu berücksichtigen gewesen.
Die Strafvollstreckungskammer hat den grundsätzlich bestehenden Vertrauens-bzw. Bestandsschutz des Betroffenen (im Anschluss an den Leiter der Maßregelvollzugsklinik Z.) rechtsfehlerhaft in ihrer Entscheidung jedoch nicht berücksichtigt, sondern ist unzutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher bei einem Klinikwechsel nicht bestehe, so dass ihr Beschluss vom 07. März 2022 aufzuheben war.
b)
Die mündlich erklärte Ablehnung des Leiters der LWL-Maßregelvollzugsklinik Z. vom 24. Oktober 2021 ist aufgrund des ebenfalls (überhaupt) nicht berücksichtigten zu der Zeit bestehenden Vertrauensschutzes des Betroffenen bezüglich des Besitzes der Musikanlage ermessensfehlerhaft und deshalb (ebenfalls) aufzuheben, was die Verpflichtung zur (Neu-)Bescheidung unter Berücksichtigung der nunmehr seit dem 01. Januar 2022 bestehenden (geänderten) Rechtslage unter Geltung des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) zur Folge hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO entsprechend.