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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 138/01·06.06.2001

Rechtsbeschwerde verworfen wegen unzureichender Begründung des Antrags nach §§ 109 ff. StVollzG

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte gerichtliche Entscheidung gegen einen Widerspruchsbescheid des Justizvollzugsamtes und verwies auf spätere Begründung. Die Strafvollstreckungskammer verwies den Antrag als unzulässig, weil er keine substantiierten Tatsachen vortrug, aus denen eine mögliche Rechtsverletzung ersichtlich wäre. Die Begründungspflicht nach § 112 Abs. 1 StVollzG muss fristgerecht erfüllt werden; ein Vorbehalt der Nachreichung genügt nicht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht ausreichend begründet und fristgerecht vorgetragen war.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG ist unzulässig, wenn er keine substantiierten Tatsachen vorträgt, aus denen eine Rechtsverletzung möglich erscheint.

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Die Begründung muss erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde beanstandet wird und inwiefern der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist.

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Die Begründungspflicht ist innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG zu erfüllen; ein Vorbehalt, die Begründung nachzureichen, genügt nicht.

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Die Strafvollstreckungskammer ist nicht verpflichtet, einen fristversäumten Antragsteller – auch wenn forensisch erfahren – gesondert auf die unzureichende Begründung hinzuweisen oder die Frist zu verlängern, sofern die Antragsfrist bereits abgelaufen ist.

Relevante Normen
§ 109 ff. StVollzG§ 112 Abs. 1 StVollzG§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, Vollz 162/00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz: Die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Sie hat dabei u.a. darauf hingewiesen, dass der Antrag des Betroffenen nicht den Erfordernissen der §§ 109 ff. StVollzG genüge, weil er nicht begründet worden sei.

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Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt erfolglos.

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Der Betroffene hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung lediglich folgende Erklärung abgegeben:

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"Im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg beantrage ich,

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I. die Entscheidung der Anstaltsleitung in Ge-

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stalt des Widerspruchsbescheides des Präsi-

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denten des Justizvollzugsamtes Westfalen-

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Lippe vom 04.07.2000 -4514 E -4.O 41/11-

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aufzuheben und die Anstaltsleitung zu ver-

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pflichten, gemäß der Rechtsauffassung des

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Gerichts neu zu entscheiden,

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II. die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auf-

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zuerlegen, der auch die Kosten und Auslagen

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des Antragstellers zu tragen hat.

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Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten."

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Die Strafvollstreckungskammer hat danach zu Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, denn aus der Begründung dieses Antrags muss ersichtlich sein, dass der Betroffene durch die von ihm angefochtene Maßnahme in seinen Rechten verletzt ist. Das bedeutet, er muss Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Dem Gericht muss es deshalb allein aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen (OLG Hamm NStZ 81, 368). Die Begründung des Antrages muss deshalb auch erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und warum er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Dieser Begründungspflicht muss der Betroffene innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG genügen (vgl. Callies/Müller/Dietz, StVollzG, § 112 Rdnr. 2). Diesem Erfordernis genügt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht. Er wendet sich lediglich gegen eine mit dem Aktenzeichen bezeichnete Entscheidung des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe vom 04.07.2000 und enthält darüber hinaus die Erklärung, dass die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe. Die damit vorgetragene Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung lässt damit nicht erkennen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde von dem Betroffenen beanstandet wird und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt.

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Die Strafvollstreckungskammer war auch nicht gehalten, den - forensisch erfahrenen - Betroffenen darauf hinzuweisen, dass es einer näheren Begründung des Antrags bedarf, weil die Antragsfrist gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG - nach Aushändigung des Widerspruchsbescheides am 11. Juli 2000 - bereits am Tage des Eingangs des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (25. Juli 2000) ablief.